(openPR) I. Beschwerdegegenstand
Sämtliche Veranstalter von Pauschalreisen, wie TUI, AIDU oder Thomas Cook, arbeiten in diesem Sektor mit unverbindlichen Flugzeiten. Auf diese Geschäftspraktik angesprochen, antwortete einer der genannten Reiseveranstalter, dass es im Pauschalreisesektor generell keine garantierten Abflugzeiten gebe. Das bedeutet, dass die Verbraucher selbst im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht die genauen Zeitpunkte des Abfluges sowie der Ruckkehr (Landung) kennen. Folglich sind die Reiseveranstalter befugt, einen (unverbindlich) im Vertrag festgelegten Zeitpunkt der Abreise, bspw. tagsuber, sogar auf einen Zeitpunkt in der Nacht zu verlegen.
Die Folgen fur den Reisenden sind erheblich. Er kann keine rechtzeitige Disposition fur seinen Urlaub vornehmen, da die Planung mit der Kenntnis des Abreise- bzw. Ruckreisezeitpunktes „steht und fällt“. Über diese fehlende Dispositionsmöglichkeit hinaus bedeutet die Verlegung eines ursprunglich tagsuber angesetzten Fluges auf die Nacht je nach Reiseziel eine erhebliche physische wie psychische Belastung. Dabei ist daran zu erinnern, dass der dem Flug folgende Tag zunächst der Regeneration vorbehalten sein muss, der jedoch eigentlich bereits dem Urlaub gewidmet sein sollte bzw. dem Alltag, insbesondere dem beruflichen. Durch diese Geschäftspraktiken werden die Verbraucher weiterhin insoweit betroffen, als sie, in der Nähe eines Flughafens wohnend, zusätzlichen Nachtflugen ausgesetzt sind, welche die Passagiere gar nicht buchen wollten.
II. Beschwerdebegrundung
Die namens der Bundesvereinigung gegen Fluglärm e. V. (BVF) von Rechtsanwalt Prof. Dr. Lutz Eiding eingereichte Beschwerdebegrundung zeigt mehrere Verstöße bei der Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG (im Folgenden: RiL) in deutsches Recht auf.
Zum Einen betrifft dies Art. 4 Abs. 2 der RiL i. V. m. dem Anhang. Diese Norm hat der Bundesgesetzgeber in §§ 651a Abs. 3 S. 1 BGB i. V. m. 6 BGB-InfoV unzureichend umgesetzt. Während die RiL fordert, dass die in ihrem Anhang genannten Bedingungen bereits „im Vertrag“ feststehen mussen, lassen es §§ 651a Abs. 3 S. 1 BGB i. V. m. 6 Abs. 1 BGB-InfoV genugen, dass „bei oder unverzuglich nach Vertragsschluss“ die aufgelisteten Bedingungen festgehalten sein mussen. Weiterhin weicht der nationale Gesetzgeber in inhaltlicher Hinsicht von der RiL ab. Er verpflichtet in § 6 Abs. 2 Ziff. 2 BGB-InfoV lediglich dazu, „Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Ruckkehr“ zu nennen. Die RiL sieht dem gegenuber vor, „Tag und Zeit sowie Ort der Abreise und Ruckkehr“ anzugeben.
Die genannten Abweichungen sind im Gemeinschaftsrecht nicht angelegt, denn der Wortlaut wie der Sinn und Zweck lassen sie nicht zu. Dies bedeutet, dass keine gemeinschaftsrechtskonforme Umsetzung vorliegt, da eine in Betracht zu ziehende gemeinschaftsrechtskonforme
Auslegung gleichfalls ausscheidet.
Zum Anderen hat der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung von Art. 7 der RiL in § 651k Abs. 2 BGB einen Verstoß begangen. Dabei sieht die nationale Vorschrift eine Haftungshöchstsumme von 110 Mio. € vor. Diese Haftungshöchstsumme findet jedoch im Gemeinschaftsrecht keinen Ruckhalt. Vielmehr fordert Art. 7 der RiL den vollständigen Verbraucherschutz und damit den Schutz der Verbraucher gegen sämtliche Risiken, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ergeben. Dies hat der EuGH in seinem Urteil vom 15.06.1999 (Rechtssache Rechberger) so entschieden. Durch die Haftungshöchstsumme durchkreuzt der nationale Gesetzgeber jedoch diese Aussagen.
Zum Dritten öffnet der nationale Gesetzgeber einer Wettbewerbsverzerrung zu Lasten des Verbrauchers „Tur und Tor“, indem er es den Reiseveranstaltern ermöglicht, einseitige Leistungsverschiebungen bzgl. der Reisezeiten uber einen Leistungsänderungsvorbehalt durch AGB´s in den Reisevertrag aufzunehmen. Nachdem alle Reiseveranstalter hiervon Gebrauch machen, hat der Verbraucher nicht die Möglichkeit, Pauschalreisen zu buchen, die ohne einen derartigen Leistungsänderungsvorbehalt auskommen, die also verbindliche Flugzeiten im Reisevertrag vorsehen.





