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Frauen bedrängt und eingeschüchtert aber im BVG-Urteil ignoriert

05.07.2010 • 15:24 Uhr • Politik, Recht & Gesellschaft
Bild: Frauen bedrängt und eingeschüchtert aber im BVG-Urteil ignoriert
pro familia hat sich den KlientInnen-Rechten verpflichtet
pro familia hat sich den KlientInnen-Rechten verpflichtet

(openPR) pro familia befürchtet negative Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf Frauen

Frankfurt, 5. Juli 2010. Zur Aufhebung der gerichtlichen Untersagung einer Protestaktion gegen Schwangerschaftsabbrüche durch das Bundesverfassungsgericht erklärt der pro familia-Bundesverband:

Ab sofort dürfen selbst ernannte Lebensschützer wieder vor Frauenarztpraxen und Kliniken demonstrieren. Sie dürfen Frauen auf dem Weg zur Praxis ungefragt belästigen und massiv auf sie einreden, ihre Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch zu überdenken. Dafür hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil die Weichen gestellt: es hat die gerichtliche Untersagung von Protesten aufgehoben. Nun muss sich das Landgericht München erneut mit dem Fall befassen.

In diesem Urteil spielen Frauen- und Patientinnenrechte keine Rolle. Die erlaubten „Protestaktionen“ sind eklatante Verstöße gegen das Recht von Frauen auf ungehinderten Zugang zur Praxis oder Klinik, die gesetzlich nicht strafbare Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Durch das Aufheben des gerichtlichen Verbotes dürfen Frauen weiterhin mit emotional aufgeladenen Fotos und Abbildungen bedrängt, eingeschüchtert und in ihrer Privatsphäre verletzt werden.

Ein solches Spießrutenlaufen hätte durch ein Demonstrationsverbot im Umkreis der Praxen und Kliniken, wie in anderen zivilisierten Ländern, z.B. in Kanada, Frankreich und Österreich, verhindert werden können. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist es nun dem Landgericht München überlassen, ob es „im Einzelfall“ doch ein Verbot von bestimmten Protestaktionen geben wird, um „die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patientin zu schützen“, so das Bundesverfassungsgericht. Das Landgericht München müsse zugunsten der „Lebensschützer“ in der künftigen Rechtssprechung stärker berücksichtigen, dass „der Schwangerschaftsabbruch ein Gegenstand von wesentlichem öffentlichem Interesse“ sei.

„Diese Entscheidung des BVG und die daraus resultierenden Konsequenzen sind für uns nicht nachvollziehbar. Ausdrücklich weist das reformierte Gesetz Frauen die Entscheidung bei einer ungewollten oder nicht geplanten Schwangerschaft zu. Sie gilt es zu respektieren und nicht in belästigender und einschüchternder Weise in Frage zu stellen. Frauen treffen eine für sie und ihre Familie verantwortliche Entscheidung. Sie wurden – wie im Gesetz vorgeschrieben – von Fachkräften kompetent beraten, werden von ÄrztInnen ihres Vertrauens betreut und brauchen keine zusätzliche Einmischung!“ erklärte Prof. Dr. Daphne Hahn, Vorsitzende des pro familia-Bundesverbands.

pro familia setzt sich seit fast 60 Jahren für selbstbestimmte Sexualität und für sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte ein. In den Beratungseinrichtungen sind die Rechte der Klientinnen und Klienten Grundlage der Arbeit.


Die Rechte der Klientin / des Klienten

Jede Klientin und jeder Klient im Bereich Familienplanung hat das Recht auf:

1. Information
Das Recht, über die Vorteile und die Verfügbarkeit von Familienplanung informiert zu werden.

2. Zugang
Das Recht, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, ungeachtet des Geschlechts, Glaubens, der Hautfarbe, des Familienstandes oder des Ortes, an dem sie/er lebt.

3. Wahl
Das Recht, sich frei für oder gegen Familienplanung zu entscheiden und die Methode der Familienplanung frei zu wählen.

4. Sicherheit
Das Recht, die Familienplanung sicher und effektiv zu praktizieren.

5. Privatsphäre
Das Recht, Beratungen oder Dienstleistungen in einer Umgebung zu erhalten, in der Vertraulichkeit gewährleistet ist.

6. Vertraulichkeit
Das Recht, dass sämtliche persönlichen Informationen vertraulich behandelt werden.

7. Würde
Das Recht, mit Höflichkeit, Respekt und Aufmerksamkeit behandelt zu werden.

8. Wohlbefinden
Das Recht, sich bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen wohl zu fühlen.

9. Kontinuität
Das Recht, Dienstleistungen und Mittel zur Empfängnisverhütung so lange zu erhalten wie nötig.

10. Meinung
Das Recht, Ansichten über die angebotenen Dienstleistungen zu äußern.

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