openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Yoga, Prävention und Umsatzsteuer Teil 1

29.06.201016:56 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Yoga, Prävention und Umsatzsteuer Teil 1
Yoga Prävention Umsatzsteuer
Yoga Prävention Umsatzsteuer

(openPR) Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofes im Jahre 2005 VR 23/04 zur Umsatzsteuerpflicht von Ernährungsberatungen im Bereich der Primärprävention hat sich schleichend eine Rechtsentwicklung in Deutschland durchgesetzt, die von einer Umsatzsteuerpflicht von Yoga und Primärprävention nach § 20 SGB V ausgeht. Immer mehr unternehmerische Anbieter beugen sich dem und geraten in eine bedrohliche finanzielle Schieflage, auch, weil sie mit Kleinunternehmern, gemeinnützigen und öffentlich rechtlichen Anbietern systemwidrig und unter Verletzung des Prinzips der Wettbewerbsneutralität konkurrieren müssen. Die TRIPADA AKADEMIE (www.tripada.de) geht entgegen der allgemeinen Rechtsauffassung von einer Umsatzsteuerfreiheit sowohl von Yoga und von den Kassen anerkannten weiteren Angeboten sowohl im Kontext der Primärprävention als auch im Kontext der Gesundheitsbildung und Allgemeinbildung sowie der beruflichen Bildung aus. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, des BFH und des Europäischen Gerichtshofes. Maßgeblich herangezogen werden für diese Einschätzung einige Bestimmungen des Art.13 Teil A Abs.1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Diese sind für Deutschland verbindlich, werden aber nicht korrekt umgesetzt. Die neuere Rechtsprechung des BFH, die folgenden Urteile einiger Finanzgerichte und die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung stehen nach Auffassung der TRIPADA AKADEMIE in klarem Gegensatz zum europäischen Gemeinschaftsrecht, welches dem deutschen Recht zu Grunde liegt. Da das deutsche Recht die einschlägigen Rechtsnormen nicht korrekt umsetzt und ihnen teilweise diametral widerspricht, kann sich der deutsche Steuerbürger unmittelbar auf das Gemeinschaftsrecht berufen. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist es ganz unbestritten, dass die gesundheitliche Vorsorge beim gesunden Menschen zu den steuerbefreiten Leistungen im Bereich der „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin“ gehört (Art.13 Teil A Abs.1 Buchst.c der Sechsten Richtlinie 77/388 ). Der Normzweck der Steuerbefreiung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH darin, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken. Diesem Zweck ist auch die Prävention verpflichtet, wozu auch Yoga anerkanntermaßen gehört. Der weitere Zweck besteht darin, die Leistungen, die dem Allgemeinwohl dienen, dem Verbraucher leichter zugänglich zu machen. Dieses Ziel ist bei der Prävention besonders wichtig, da diese nur bei der Teilnahme möglichst vieler Menschen zu einer Abnahme der Krankheitsinzidenz führen kann. Gerade Menschen mit geringem Einkommen würden von qualitativ hochwertigen Angeboten durch die höheren Kosten ausgeschlossen, wenn diese Leistungen mit der Mehrwertsteuer belastet würden. Damit steht die Belastung von Leistungen der Primärprävention mit der Umsatzsteuer in direktem Gegensatz zu den gemeinschaftsrechtlichen Zielen der Steuerbefreiung. Es ist den nationalen Behörden jedoch nicht gestattet, gegen diese Ziele zu verstoßen. Im Gegensatz zu den Auffassungen des BFH verlangt der EuGH auch keinen sogenannten „Krankheitsbezug“ heilberuflicher Leistungen. Diese gemeinschaftsrechtswidrige Forderung des BFH, erstmals aufgestellt 2005 und seither in die Umsatzsteuerrichtlinien 2008 und einige spätere Urteile übernommen, ist eine schwache Konstruktion eines sehr unbestimmten und nirgendwo definierten Rechtsbegriffes. Nach den Vorgaben des EuGH dient eine medizinische Heilbehandlung dem Schutz der Gesundheit und muss insofern einen therapeutischen Zweck haben. Der Begriff „therapeutischer Zweck“ umfasst somit auch Leistungen der Vorsorge und grenzt von anderen Zwecken, wie etwa kosmetischen oder pädagogischen, ab. Ein Krankheitsbezug in dem Sinne, dass nur die Behandlung ärztlich festgestellter Erkrankungen gemeint sei, ist mit dem Begriff nicht assoziiert. Eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin liegt vor, wenn eine Leistung der Vorsorge, der Diagnose, der Linderung oder Heilung von Krankheiten dient und bedarf somit keiner vorliegenden Erkrankung. Dies schließt ausdrücklich die Vorsorge beim gesunden Menschen ein: Zuletzt in dem Fall „L. u. P. GmbH“ war der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung C-106/05 zu der Erkenntnis gekommen, dass die deutsche Umsatzsteuer- teilweise gemeinschaftswidrig ist. Er führte aus: „Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die „ärztlichen Heilbehandlungen“ und die „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ zwar einen therapeutischen Zweck haben müssen, daraus aber nicht zwangsläufig folgt, dass die therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kommen ärztliche Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, für eine Steuerbefreiung nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie in Betracht. Selbst wenn sich nämlich herausstellt, dass Personen, die sich vorbeugenden Untersuchungen oder anderen ärztlichen Maßnahmen unterziehen, an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, steht die Einbeziehung dieser Leistungen in die Begriffe „ärztliche Heilbehandlung“ und „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ im Einklang mit dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, der den Steuerbefreiungsregelungen des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie gemein ist. Daher fallen die ärztlichen Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden, unter die Steuerbefreiungsregelung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der Sechsten Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-212/01, Unterpertinger, Slg. 2003, I-13859, Randnrn. 40 und 41, sowie D’Ambrumenil und Dispute Resolution Services, Randnrn. 58 und 59)“. Ebenso haltlos ist die zunehmend beliebte Rechtsfigur, wonach die Steuerbefreiung von einer ärztlichen Bescheinigung oder gar Verordnung abhängen soll.. Die Steuerbefreiung erstreckt sich nach der eindeutigen Rechtsprechug des EuGH nicht nur auf Ärzte, sondern auch auf Unternehmer, die keine Ärzte sind, aber arztähnliche Liestungen erbringen. Gesundheitsfachberufe, die keine Ärzte sind, aber ihre Leistungen aus eigene Befähigung erbringen und ausreichend qualifiziert sind, fallen unter diesen Begriff. Der EuGH hat hier bereits entschieden, dass deren Tätigkeit nicht der Aufsicht von Ärzten unterliegen kann, da sie sonst von der Steuerbefreiung ausgeschlossen würden. Weder die Feststellung einer heilberuflichen Leistung oder einer ähnlichen heilberuflichen Leistung im Sinne von § 4 Nr 14 UStG kann demnach nur an die ärztliche Verordnung gebunden werden, sondern lediglich an die Art der Leistung und Qualifikation des Leistungserbringers. Hierfür galt übrigens ins ständiger Rechtsprechung des BFH der letzten 10 Jahre, dass die regelmäßige Kostenerstattung durch die Kassen, die Zulassung als Leistungserbringer nach § 124 SGB V oder ähnliche Umstände, wie auch im § 20 SGB V zum Tragen kommen, als Indiz sowohl für das Vorliegen einer „ähnlichen heilberuflichen Leistung“ nach § 4 Nr1 4 UStG als auch für die Qualifikation des Leistungserbringers anzusehen ist. Primärprävention ist demzufolge eine medizinische Heilbehandlung in der Humanmedizin im Bereich der Vorsorge. Sie hat einen therapeutischen Zweck und zudem einen Krankheitsbezug, der im Leitfaden der Spitzenverbände für jede Maßnahme klar dargestellt ist. Die Zulassungsverfahren der Leistungserbringer sind analog zu § 124 SGB V ausgestaltet und stellen einen ausreichende Nachweis der Qualifikation der Leistungserbringer dar. Die Leistungen selbst sind vom medizinischen Dienst der Spitzenverbände der gesetzlichen Kassen geprüft und wissenschaftlich anerkannt. Sie haben keinen Freizeit- oder Wellnesscharakter, sondern dienen wissenschaftlich gesichert der Prävention chronisch degenerativer Erkrankungen. Betroffene können ihr Recht nach dem heutigen Stand der Dinge leider nur streitig und mit einer Vorlage ihres Falles beim EuGH versuchen durchzusetzen. Die TRIPADA AKADEMIE übernimmt keine Gewähr für die Realisierbarkeit dieser rechtlichen Bewertung. Es ist bedauerlich, dass die Berufsverbände sich dieses Themas nicht nachdrücklich annehmen.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 443191
 4994

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Yoga, Prävention und Umsatzsteuer Teil 1“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von TRIPADA AKADEMIE

Bild: Yogalehrerausbildung: Pranayama in der Tripada Akademie unter Leitung von Anna TrökesBild: Yogalehrerausbildung: Pranayama in der Tripada Akademie unter Leitung von Anna Trökes
Yogalehrerausbildung: Pranayama in der Tripada Akademie unter Leitung von Anna Trökes
Anfang 2011 startet in der Tripada Akademie in Wuppertal eine Jahresausbildung zum Thema PRANAYAMA unter Leitung von Anna Trökes. Diese aufbauende Yogalehrerausbildung orientiert sich ganz an den kassischen Techniken. Im Mittelpunkt steht eine solide und ausführliche Vermittlung der Bandhas und der 8 klassischen Kumbhakas der Hatha-Yoga-Pradipika. Sie sollen in Theorie und Praxis gelehrt werden, ergänzt durch die entsprechende Fachdidaktik und die medizinischen Grundlagen. Pranayama steht noch immer im Schatten der Asana-Praxis des Yoga. Es i…
Bild: Yogalehrerausbildung - neuer Flyer der TRIPADA AKADEMIEBild: Yogalehrerausbildung - neuer Flyer der TRIPADA AKADEMIE
Yogalehrerausbildung - neuer Flyer der TRIPADA AKADEMIE
Die TRIPADA AKADEMIE hat einen neuen Flyer zur TRIPADA Ausbildung zum Yogalehrer herausgegeben. In dem Prospekt wird über die mehrstufige Ausbildung zum Yogaübungsleiter, Yogalehrer und Yogafachlehrer mit verschiedenen Schwerpunkten im selbstgewählten Aufbaustudium informiert. Die Ausbildung orientiert sich am klassischen Hatha- und Raja Yoga. Sie setzt die ganzheitichen Prinzipien in ein modernes teilnehmerorientiertes Konzept um, welches für die Gesundheitsförderung optimiert ist. Die Ausbildung orientiert sich u.a. an den Qualifikationsanf…

Das könnte Sie auch interessieren:

Yoga und Massage: Ausbildungen für Beruf und Leben - taohealth in Berlin
Yoga und Massage: Ausbildungen für Beruf und Leben - taohealth in Berlin
… erlernen Sie aber auch wie man Schlaflosigkeit beheben und allgemein den Heilungsprozess eines Menschen unterstützen kann. Massage bietet sich natürlich auch zur Prävention und Gesunderhaltung unserer Körperfunktionen an. Yoga-Ausbildung als Beruf und Berufung Die heutigen Yoga Ausbildungen beruhen zwar auf die uralte indische Yoga-Lehre, welche durch …
Bild: Physiotherapie in Dresden verstärkt Engagement im PräventionsbereichBild: Physiotherapie in Dresden verstärkt Engagement im Präventionsbereich
Physiotherapie in Dresden verstärkt Engagement im Präventionsbereich
… Alkohol, Zigaretten und Koffein“, erklärt uns Jens Wielobinski, Heilpraktiker in Dresden und Geschäftsführer der Praxis Wielobinski. Daher legt die Physiotherapie Dresden gesteigerten Wert auf Prävention, dessen Nutzen nicht nur in der Gesellschaft, sondern auch auf betrieblicher Ebene immer deutlicher wird. Durch sportliche Betätigung im Alltag und eine …
Neu: Yoga für Schwangere mit Krankenkassenzuschuss in Solln/Obersendling
Neu: Yoga für Schwangere mit Krankenkassenzuschuss in Solln/Obersendling
… unterstützen sie schwangere Frauen mit einem Zuschuss zu Yoga-Kursen, die von Yogalehrer/Innen unterrichtet werden, die aufgrund ihrer Qualifikation von der Zentralen Prüfstelle für Prävention anerkannt wurden. Ab 18. September können Schwangere in München in einem neu angebotenen Kurs in Solln/Obersendling Yoga üben. Die Yogalehrerin Eva Holl ist wie …
Finanzjongleure und Banken werden verschont, gesundheitsbewusste Bürger zur Kasse gebeten
Finanzjongleure und Banken werden verschont, gesundheitsbewusste Bürger zur Kasse gebeten
München, Februar 2012. Seit dem 1. Januar 2012 sind alle physiotherapeutischen Behandlungen, die nicht vom Arzt verschrieben werden umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet konkret, Patienten müssen für alle Behandlungen zu Prävention und zur Verhinderung von Rückfällen deutlich mehr bezahlen. Wir Physiotherapeuten sind der Ansicht, das ist ein Skandal! Der …
Bild: Yogalehrerausbildung - neues Konzept für die GesundheitsförderungBild: Yogalehrerausbildung - neues Konzept für die Gesundheitsförderung
Yogalehrerausbildung - neues Konzept für die Gesundheitsförderung
… die modernen Anforderungen angepasst. Yoga ist geeignet, die wesentlichen Risikofaktoren für die Entstehung von chronischen Erkrankungen zu kontrollieren und dient damit der allgemeinen Prävention. Als wichtige Merkmale der Ausbildung sind die weltanschauliche Neutralität und die religionsfreie Ausübung des Yoga zu nennen. Yoga wird als System konkreter …
Bild: Mach mal wieder PauseBild: Mach mal wieder Pause
Mach mal wieder Pause
… der Sonneninsel Ibiza. Durch die Zusammenarbeit mit erfahrenen Seminarleitern sind vier unterschiedliche Reisen mit Schwerpunkten wie Yoga, Meditation, Stress-Management und Burnout-Prävention entstanden, die einmal mehr die Kompetenz des Reiseveranstalters auf dem Gebiet der Meditations- und Sinnreisen unter Beweis stellen. Buchungsanfragen werden telefonisch …
Bild: TRIPADA AKADEMIE - Programm für den Sommer und das 2. Halbjahr 2010 erschienenBild: TRIPADA AKADEMIE - Programm für den Sommer und das 2. Halbjahr 2010 erschienen
TRIPADA AKADEMIE - Programm für den Sommer und das 2. Halbjahr 2010 erschienen
… 50 Kursen pro Woche am Standort in Wuppertal - Elberfeld finden sich verschiedene Ausbildungen: eine Yogalehrerausbildung, eine Kinderyogalehrerausbildung, eine auf die Prävention ausgerichtete Ausbildung von Taijiquan-Lehrern, Ausbildungen Entspannungspädagogik und von PMR und AT - Trainern. 2011 ist eine Kooperation mit der bekannten Yoga-Lehrerin …
Bild: Mit Yoga erfolgreich Stress bewältigen - Doppelte Wirkung - Abbau und PräventionBild: Mit Yoga erfolgreich Stress bewältigen - Doppelte Wirkung - Abbau und Prävention
Mit Yoga erfolgreich Stress bewältigen - Doppelte Wirkung - Abbau und Prävention
… Kampf-/Fluchtmechanismus ausgearbeitet werden kann. Der Ruhe- und Regenerierungsmechanismus hingegen wird dabei meist nur geringfügig stimuliert. Durch Yoga doppelte Anti-Stress-Wirkung: Abbau und Prävention Yoga ist eine sanfte, nicht wettbewerbsorientierte Methode, mit der Stress nicht nur wirksam abgebaut werden kann, sondern die darüber hinaus auch …
Yoga und Massage: Ausbildungen für Beruf und Leben
Yoga und Massage: Ausbildungen für Beruf und Leben
… erlernen Sie aber auch wie man Schlaflosigkeit beheben und allgemein den Heilungsprozess eines Menschen unterstützen kann. Massage bietet sich natürlich auch zur Prävention und Gesunderhaltung unserer Körperfunktionen an. Yoga-Ausbildung als Beruf und Berufung Die heutigen Yoga Ausbildungen beruhen zwar auf die uralte indische Yoga-Lehre, welche durch …
Bild: Yoga für Schwangere mit Krankenkassenzuschuss in Solln/ObersendlingBild: Yoga für Schwangere mit Krankenkassenzuschuss in Solln/Obersendling
Yoga für Schwangere mit Krankenkassenzuschuss in Solln/Obersendling
… unterstützen sie schwangere Frauen mit einem Zuschuss zu Yoga-Kursen, die von Yogalehrer/Innen unterrichtet werden, die aufgrund ihrer Qualifikation von der Zentralen Prüfstelle für Prävention anerkannt wurden. Ab 18. September können Schwangere in München in einem neu angebotenen Kurs in Solln/Obersendling Yoga üben. Die Yogalehrerin Eva Holl ist wie …
Sie lesen gerade: Yoga, Prävention und Umsatzsteuer Teil 1