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Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2010

25.05.2010 • 12:46 Uhr • Politik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Der Deutsche Bundestag hat am 06.05.2010 eine Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen. Das Gesetz soll am 01.07.2010 in Kraft treten; über den Gesetzesbeschluss muss noch der Bundesrat beraten.

Für Photovoltaikanlagen sind u. a. folgende Regelungen von Bedeutung:



1.
Die gesetzlich vorgeschriebene Vergütung für Gebäudeanlagen wird zum 01.07.2010 einmalig um 16 % gesenkt.

2.
Für Freiflächenanlagen auf versiegelten Flächen oder auf Konversionsflächen beträgt die Absenkung ab 01.07.2010 einmalig 11 %; für alle anderen Frei-flächenanlagen verringert sich die Vergütung um 15 %.

3.
Für Freiflächenanlagen auf ehemaligen Ackerflächen erhalten die Betreiber ab 01.07.2010 keine Förderung mehr. Ohne Absenkung der Vergütung können allerdings noch Planungen, für die bis zum 25.03.2010 ein Bebauungsplan vorlag, bis zum Ende des Jahres 2010 realisiert werden.

4.
Eine Vergütungspflicht besteht zukünftig nicht nur dann, wenn sich die
Freiflächenanlage auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung befindet, sondern auch dann, wenn es sich um eine Konversionsfläche aus wohnungsbaulicher oder verkehrlicher Nutzung handelt. Auch werden ab 01.07.2010 Freiflächenanlagen innerhalb eines Streifens von 110 m vom Fahrbahnrand von Autobahnen oder Schienenwegen gefördert sowie Anlagen auf Flächen, die als
Gewerbe- oder Industriegebiet bauplanerisch ausgewiesen sind.
Entgegen der bisherigen Regelung im EEG sind Freiflächenanlagen auch nach dem 01.01.2015 weiter förderfähig.

5.
Darüber hinaus wird die Regelung für die Degression der Einspeisetarife, also für die jährliche Absenkung der Vergütung, erweitert und an die Marktentwicklung angepasst, nämlich:

- bei PV-Zubau um 2.500 bis 3.500 MW/Jahr: Beibehaltung der Degression von 9 %
- bei Zubau über 3.500 MW/Jahr: Erhöhung der Degression schrittweise in
Abhängigkeit der jeweiligen Zahlenwerte (je nach Entwicklung im Jahr 2011 bzw. im Jahr 2012 um 1 - 12 %)
- bei Zubau unter 2.500 MW/Jahr Verringerung der Degression schrittweise in
Abhängigkeit der jeweiligen Zahlenwerte (je nach Entwicklung im Jahr 2011 bzw. ab dem Jahr 2012 um 1 - 7,5 %).

6.
Der Vorteil für Privathaushalte mit einem durchschnittlichen Haushaltsstrompreis von netto 20 Ct. pro Kilowattstunde, die Solarstrom nicht ins Netz einspeisen, sondern selbst verbrauchen, beträgt künftig 3,6 Cent pro Kilowattstunde, wenn sie weniger als 30 % ihres jährlich erzeugten Solarstroms selbst verbrauchen. Für den selbst verbrauchten Strom über 30 % beträgt der Vorteil 8 Cent pro Kilowattstunde. Die Anlagengröße, bis zu der der Eigenverbrauch vergütet wird, wird auf bis einschließlich 500 kW erhöht.

Darüber hinaus wird mit der Gesetzesänderung des EEG für stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die ihren Strom außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes beziehen, im Rahmen des Belastungsausgleichs eine nachträgliche Antragstellung mit verlängerter Antragsfrist ermöglicht.

Für Rückfragen in diesem Zusammenhang stehen Ihnen zur Verfügung:

Frau Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht Irina Lindenberg-Lange http://www.seitz-partner.de/kanzlei/ansprechpartner_recht/lindenberg_lange_i.html

Herr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Christoph Knapp http://www.seitz-partner.de/kanzlei/ansprechpartner_recht/knapp_c.html

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