(openPR) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in insgesamt sechs Entscheidungen vom 09.08.2010 Stellung zu der Frage genommen, ob Apotheken bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimit-teln Rabatte und Zugaben gewähren dürfen.
Die – unter anderem von der Wettbewerbszentrale – auf Unterlassung in Anspruch genommenen Apotheken hatten ihren Kunden beim Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach unterschiedlichen Systemen Preisnachlässe, die Rückerstattung der Praxisgebühr, Einkaufsgutscheine und/oder Prämien zukommen lassen.
Der BGH sieht – so die Pressemitteilung Nr. 172/2010 vom 09.09.2010 – nicht nur dann einen Verstoß gegen die maßgebliche arzneimittelrechtliche Preisbindung, wenn Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgegeben.
Vielmehr sei auch dann ein Verstoß gegen die Preisbindungsvorschriften gegeben, wenn für das preisgebundene Arzneimittel Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für den Kunden günstiger erscheinen lassen. Die Kopplung solcher Vorteile an den Erwerb von preisgebundenen Arzneimit-teln sei auch dann rechtswidrig, wenn der Preis für das Arzneimittel selbst korrekt angesetzt wird.
Allerdings muss eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern vorliegen. Eine solche spürbare Beeinträchtigung bejaht der BGH bei einer Werbeabgabe im Wert von 5 €, eine Werbeabgabe mit einem Wert von 1 € sei jedoch zulässig.
Es empfiehlt sich daher, im Zusammenhang mit dem Verkauf verschreibungspflichtiger Arzneimit-tel keine Werbeabgaben auszugeben, deren Wert 1 € übersteigt, um Abmahnungen durch Mitbewerber oder durch die Wettbewerbszentrale zu vermeiden. Preisnachlässe bzw. Rabatte bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel sind per se unzulässig.







