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Keine Geschenke vom Apotheker

17.09.201017:42 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Keine Geschenke vom Apotheker
Dr. Alexander T. Schäfer
Dr. Alexander T. Schäfer

(openPR) Der Bundesgerichtshof hat der bisher gängigen Praxis vieler Apotheken, Kunden durch Preisnachlässe auf und Geschenke beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente an sich zu binden, einen Riegel vorgeschoben (BGH, 09.09.2010) und den Klägern (konkurrierenden Apotheken und der Wettbewerbszentrale) somit Recht gegeben.

Die obersten Richter folgten ihnen nämlich insoweit, als sie in den Nachlässen und Zugaben einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung sahen. Für die Richter machte es dabei keinen Unterschied, ob der Apotheker ein Medikament gesetzeswidrig billiger verkaufte oder ob er es zwar zum korrekten Preis abgab, dem Kunden dafür aber einen anderweitigen Bonus zukommen ließ. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Arzneimittelpreisbindung den Schutz des Verbrauchers vor unsachlicher Beeinflussung beabsichtigen. Ferner soll durch diese Bestimmungen die flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimittel gewährleistet werden. Ein Bonus in einem Wert von 5,00 €, wie er etwa bei Übernahme des Eigenanteils gesetzlich Krankenversicherter gewährt wird, ist nach Ansicht der Richter bereits ausreichend, um eine Gefährdung des gesetzlichen Zweckes zu ermöglichen. Lediglich Werbegaben im Wert von circa einem Euro seien als unschädlich anzusehen.

Nicht entschieden wurde dagegen die Frage, ob das Verbot auch dann gilt, wenn das Medikament nicht bei einem deutschen Apotheker sondern bei einer Versandhandelsapotheke im Ausland gekauft und nach Deutschland versendet wird. Der Bundesgerichtshof vertritt zwar diese Ansicht, sieht sich an einem entsprechenden Urteil aber durch eine andere Entscheidung des Bundessozialgerichts gehindert. Aus diesem Grund haben die Richter jetzt den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes angerufen. Dessen Entscheidung wird dann sowohl für den Bundesgerichtshof als auch das Bundessozialgericht bindend sein.

Das Urteil des Bundesgerichtshof kann im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de abgerufen werden.

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