(openPR) Am 12.02.2010 hat die Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter dem Bundesrat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, nach dem Englisch als Verhandlungssprache vor Gerichten eingeführt werden soll. Hierzu sollen bei den Landgerichten spezielle Kammern für Internationale Handelssachen errichtet werden, vergleichbar den bereits bei den Gerichten existierenden Kammern für Handelssachen.
Dies soll dazu führen, dass der Wirtschaftsstandort Deutschland wieder attraktiver gestaltet wird, da Englisch im internationalen Handels- und Wirtschaftsverkehr sich bereits als Geschäftssprache etabliert hat. Dementsprechend werden Verträge, Aufträge, Lieferungen, Rechnungen etc. zwischen Unternehmen bereits in Englischer Sprache abgefasst. Soweit es hierbei zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommen sollte, möchten die Parteien diese auch in Englischer Sprache regeln können.
Nach Mitteilung des Hamburgischen Justizministeriums spielt die englische Sprache bereits bei rund 1/3 der Wirtschaftsverfahren vor den Kammern für Handelssachen eine Rolle. Dementsprechend argumentieren die Initiatoren des Gesetzesentwurfes, dass von den Prozessparteien häufig der Gerichtsstandort in das englischsprachige Ausland verlegt wird, oder aber gleich ein Schiedsgericht angerufen wird, mit dem die englische Sprache als Verhandlungssprache vereinbart wurde.
Dem soll durch die Einführung von Englisch als Gerichtssprache in bestimmten Verfahren, mit einem in der Regel hohem Streitwert, entgegen gewirkt werden.
Der Gesetzesentwurf ist in Deutschland hochgradig umstritten. So steht beispielsweise Klaus Tolksdorf, Präsident des Bundesgerichtshofes, diesem Vorschlag äußerst skeptisch gegenüber, da Justiz von der Sprache lebe und er davon ausgeht, dass im Fall der Einführung von Englisch als Verhandlungssprache vermehrt Fehlurteile gefällt würden, da Richter der englischen Fachsprache nicht mächtig seien. Auch im Übrigen wird heftig gegen diesen Vorschlag Sturm gelaufen, in erste Linie mit den folgenden zwei Argumenten:
a) es fehlt an ausgebildetem und qualifiziertem Fachpersonal, das in der Lage ist, einen Gerichtsprozess und die mit solchen Verfahren einhergehenden Aufgaben in englischer Sprache zu bewältigen. Die Kosten für Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen in diesen Bereichen seien zu hoch.
Dieses Argument entkräftet die Justizministerin, indem sie klar stellt, dass es sich lediglich um eine geringe Anzahl von Personen handeln würde, da davon auszugehen ist, dass in den wenigsten Bundesländern mehr als eine Kammer für Internationale Handelssachen errichtet werden wird. Zudem gehe es bei den Rechtstreitigkeiten, die vor diese Kammern gelangen würden, um hohe Streitwerte und damit auch um ein erhebliches Gebührenaufkommen, mit dem die Kosten für die Schulung des gerichtlichen Personals beglichen werden könnten.
b) Es wird eingewandt, dass das englische Fachvokabular nicht in der Lage sei, das deutsche Recht in einer entsprechenden Weise zu umschreiben, da amerikanische und englische Rechtsbegriffe häufig einen anderen Inhalt haben und anderweitig auszulegen sind als das deutsche Recht konzipiert ist.
Hiergegen ist einzuwenden, dass in den angesprochen Fällen bereits die Vertragsunterlagen etc. in Englischer Sprache entworfen worden sind. Auch in diesem Bereich muss man sich also bereits der Englischen Rechtsprache bedienen, um einen rechtlichen Vorgang zu beschreiben. Mit einem solchen Argument wären Rechtsgeschäfte zwischen Parteien verschiedener Jurisdiktion grundsätzlich nicht möglich, da jede Partei verständlicherweise unter rechtlichen Begriffen, jeweils eine andere Vorstellung, geprägt durch die eigene Jurisdiktion hat. Nichtsdestotrotz müssen Sachverhalte auch im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr in einer Sprache dargestellt werden. Diesem Dilemma sehen sich bereits tagtäglich Anwälte im Bereich des Wirtschaftsrechts gegenüber und haben in den letzten Jahrzehnten bereits gelernt mit einem solchen Problem umzugehen und dennoch zu für alle Parteien sinnvollen Lösungen zu kommen.
Von einem Wirtschaftsanwalt wird heutzutage als Selbstverständlichkeit erwartet, dass er der Englischen Rechtsprache mächtig ist und zu dem in der Lage ist, einen Vertrag entsprechend dem deutschen Recht aber in Englischer Sprache für seinen Mandanten zu entwerfen. Es ist daher meines Erachtens nur folgerichtig nun auch von den Richtern ein eben solches Maß an englischer Rechtsterminologie zu verlangen, zumal die Ausbildungswege für Richter und Rechtsanwälte zumindest in Deutschland parallel verlaufen.
Dementsprechend begrüßen wir einen solchen Gesetzesentwurf, auch wenn wir selbst davon aus gehen, dass er auf Grund der Widerstände in den Gerichten, der Richterschaft und den Behörden in der jetzigen Form nicht umgesetzt werden wird. Zu hoffen bleibt aber, dass zumindest die Restriktion der Vorlage englischsprachiger Unterlagen, soweit sie, lediglich zum Beweis zu einer Klage beigefügt werden, aufgehoben wird. Bisher hängt es von dem Wohlwollen des Richters und der gegnerische Partei ab, ob für solche Unterlagen eine beglaubigte Übersetzung, die mit enormen Kosten verbunden sein kann, vorgelegt werden muss, oder ob die Dokumente entsprechend akzeptiert werden.











