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Gerichtssprache ist Deutsch. Doch für alle?

12.04.2016 • 09:22 Uhr • Politik, Recht & Gesellschaft
Bild: Gerichtssprache ist Deutsch. Doch für alle?
Nachrichten aus Deutschland und Russland vom Fachdolmetscher für Russisch Igor Plotkin
Nachrichten aus Deutschland und Russland vom Fachdolmetscher für Russisch Igor Plotkin

(openPR) Spricht ein Angeklagter nicht ausreichend Deutsch, muss sein Strafbefehl oder seine Anklageschrift übersetzt werden. Eine Selbstverständlichkeit? Mitnichten! Aber es ist doch ein Menschenrecht gem. Menschenrechtskonvention, dem Verfahren in einer Sprache zu folgen, die man versteht, abgesehen von der EU-Richtlinie, nach der man ein Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren hat (Richtlinie 2010/64-UE-de-Dolmetschen im Strafverfahren).



Na und?, - meint so mancher Richter oder Staatsanwalt. Es entspinnen sich immer wieder rege Diskussionen darüber, ob und ggf. in welchem Umfang einem Beschuldigten im Strafverfahren bzw. einem Angeklagten, welcher der deutschen Sprache nicht (hinreichend) mächtig ist, ein Strafbefehl oder Anklageschrift bei Zustellung übersetzt werden muss, zuletzt - im Blog des Rechtsanwalts Detlef Burhoff (Burhoff online Blog), seines Zeichens Richter am OLG a.D., in dem er über aktuelle juristische Themen berichtet: http://blog.burhoff.de/2016/04/38138/

In einem fairen Verfahren sollte es schon eine Selbstverständlichkeit sein, dass auch Strafbefehle in einer dem Angeklagten (!) verständlichen Sprache zuzustellen sind. Oft wird allerdings einfach gem. § 184 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) verfahren, wonach Gerichtssprache Deutsch ist. Ohne Wenn und Aber. Klingt engstirnig. Ist auch so. Eigentlich gilt nach Nr. 181 Abs. 2 RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) zuallererst herauszufinden, ob der Beschuldigte die deutsche Sprache hinreichend beherrscht. Jedoch wer und nach welchen Kriterien tut es denn und entscheidet letztendlich, ob ein Dolmetscher hinzugezogen wird? Bei für die Vorsitzenden transparenter Sach- und Rechtslage reicht sehr oft ein brockenhaftes Deutsch der Angeklagten, wenn man in der Lage zu sein scheint, die Fragen der Vorsitzenden mit ja oder nein beantworten zu können.

Ich sehe das Problem darin, dass man als Jurist nicht fachmännisch beurteilen kann, ob und ggf. wie der Beschuldigte bzw. Angeklagte i. S. d. Abschnitts 181 RiStBV die deutsche Sprache soweit beherrscht, dass ein Dolmetscher nicht hinzugezogen zu werden braucht. Es ist das Milieu der Dolmetscher und Übersetzer, die auch oft als Sprachsachverständige agieren und ihre rechtssprachliche Kompetenz in den Prozess einbringen. Im Strafrechtsblog der Berliner Strafrechtskanzlei Dietrich ist es wunderbar detailliert beschrieben: http://www.strafrechtsblogger.de/4026/2014/10/

Nach Allgemeinen Verfügungen der Landesjustizministerien, gestützt auf die Vorschriften des AGGVG, führen die Oberlandesgerichte ein gemeinsames Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer. Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Beeidigung und Ermächtigung ist die „fachliche Eignung“ aufgrund der Ausbildung, an deren Ende ein Diplom oder eine staatliche Prüfung steht. Diese Fachkompetenz haben die Dolmetscher und Übersetzer. Manchmal sind es jedoch die Richter, die nach eigenem Gutdünken unter Verweis auf § 184 GVG entscheiden, ob der Angeklagte ausreichend Deutsch spricht oder nicht. Es hat indes den Anschein, als wollte man sparen, und da sollen die Dolmetscher und Übersetzer die ersten Opfer sein.

Die EU-Richtlinie hat zu einer Fassung von § 187 GVG geführt, wonach dem Beschuldigten bzw. Verurteilten mindestens freiheitsentziehende Anordnungen sowie Anklageschriften, Strafbefehle und nicht rechtskräftige Urteile zu übersetzen sind. Wenn die strafprozessualen Rechte trotzdem gewahrt sind, kann die Übersetzung mündlich erfolgen, oder auszugsweise oder zusammenfassend sein. Davon könne man vor allem ausgehen, wenn ein Strafverteidiger involviert sei, sagt das GVG.

In der Praxis erfolgt die Zustellung des Strafbefehls jedoch offenbar erst mal ohne Übersetzung. Und die Übersetzung wird erst in Auftrag gegeben, wenn der Betroffene Einspruch einlegt und es zur mündlichen Hauptverhandlung inkl. Anklageschrift kommt. Sinn und Zweck des § 187 ist aber ja, dass die Übersetzung die Entscheidung ermöglichen soll, ob der Betroffene Einspruch einlegen will. Das im Blog zitierte Urteil des LG Dortmund besagt, dass die Zustellung von Urteilen nach § 37 StPO unwirksam sei, wenn die Übersetzung nicht beigefügt sei. Bei Strafbefehlen hingegen sei die Zustellung trotzdem wirksam. Man verstehe das allerdings so, dass die Übersetzung eines Strafbefehls, wenn sie nach § 187 GVG erforderlich ist, auf Verlangen nachgeliefert werden müsste. Aber man versucht es aus Kostengründen wahrscheinlich erst mal ohne.

Das scheint das Schlupfloch zu sein, das man ins Gesetz geschrieben hat, um sich Übersetzungsaufwand zu ersparen. Ist ein Strafverteidiger imstande zu beurteilen, ob der Betroffene die deutsche Sprache hinreichend beherrscht? Ist gewährleistet, dass der Strafverteidiger und sein Mandant gemeinsame Sprache sprechen, was besonders im Falle der Pflichtverteidigung relevant ist?

Ferner ist im Abschnitt 181 Abs. 2 RiStBV explizit von den Ausländern die Rede, welche die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschen. Wie verhält es sich nun mit den Russlanddeutschen, die deutschen Pass und sehr oft deutsch klingende Vor- und Nachnamen haben, die Sprache jedoch nicht ausreichend können? Wie verhält es sich mit sehr vielen weiteren Mitbürgern mit ausländischen Wurzeln und deutschen Pässen, die trotz vieler Jahre hierzulande immer noch nicht hinreichend Deutsch sprechen?

Wer beurteilt ihre Sprachkenntnisse? Dolmetscher und Übersetzer. Dafür gibt es uns nämlich. Unter anderem.

http://fachdolmetscher-russisch.de/de/nachrichten/

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