(openPR) Zahlreichen Kapitalanlegern wurden noch in den letzten Jahren Beteiligungen an Medienfonds verkauft und hohe Renditen sowie steuerliche Abschreibungen versprochen. Dabei verfolgt die Finanzverwaltung bereits seit längerer Zeit kritisch diese Modelle, unter anderem weil vorwiegend im Ausland auf Kosten des Fiskus Geld in Filmprojekte etc. investiert wird. Anlegern, die sich an leasingähnlich strukturierten Medienfonds beteiligt haben, kam es bei der Zeichnung ihres Anteils in der Regel überhaupt nicht darauf an, welche Erfolge die von dem Fonds produzierten Filme haben werden, sondern sie interessierten sich primär für die hohen Verlustzuweisungen des Fonds im Jahr der Zeichnung. Dieses Modell möchten die Finanzbehörden jedoch nicht länger anerkennen. Den Fonds steht die Aberkennung dieser zu Beginn der Investition gewährten Steuervorteile durch das Finanzamt bevor. Von dieser fatalen Entwicklung sind insbesondere Anleger der leasingähnlich strukturierten Fonds der Hannover Leasing, KGAL und LHI betroffen. Einem Anleger bei diesen Beteiligungen drohen somit erhebliche Steuernachforderungen des Wohnsitzfinanzamtes. Bei dem KGAL Fonds Nr. 131 hat das Finanzamt beispielsweise lediglich noch Verlustzuweisungen in Höhe von 13% des ursprünglich prospektierten Wertes anerkannt. Für die Anleger schließen sich an diese Entwicklung zwei entscheidende Fragen an: Kann man sich gegen diese steuerliche Beurteilung erfolgreich zur Wehr setzen und wer ist für dieses Desaster letztlich verantwortlich? Hierbei wird auch interessant sein, inwieweit der Emissionsprospekt über dieses Risiko ausreichend aufklärt. Die Fondsinitiatoren stellen sich naturgemäß auf den Standpunkt, dass das Scheitern des Konzeptes nicht abzusehen war und das jeweilige steuerliche Konzept mit der Finanzverwaltung im Vorfeld abgestimmt gewesen sei. Eine entsprechende Zusicherung des steuerlichen Konzepts im Falle einer Betriebsprüfung wird jedoch bei der Emission nicht vorgelegt. Zudem streiten sich Steuerexperten seit Jahren darüber, ob derartige „Schuldübernahmemodelle“ zur Aberkennung der Verlustzuweisungen führen können und deshalb auch hier Gefahren für das steuerliche Konzept bestehen. Daher durften sich die Initiatoren nicht auf unverbindliche Zusagen verlassen oder hätten die Anleger zumindest konkret auf die Gefahr der Aktivierungspflicht der schuldübernommenen Zahlungen hinweisen müssen. Allgemeinplätze in den Emissionsunterlagen sind jedenfalls bei bekannten konkreten Risiken völlig unzureichend.
Betroffene Anleger sollten sich daher dringend fachkundig beraten lassen, da im Einzelfall kurze Verjährungsfristen laufen.











