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Modifizierte Unterlassungserklärung bei Abmahnung durch die Kanzlei Graf von Westphalen wegen Filesharing

31.07.200917:20 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Modifizierte Unterlassungserklärung bei Abmahnung durch die Kanzlei Graf von Westphalen wegen Filesharing

(openPR) Die DigiProtect - Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien lässt zahllose Internetuser wegen der vorgeblichen Verletzung von Urheberrechten nunmehr auch von der renommierten Anwaltskanzlei „Graf von Westphalen“ abmahnen. Den betroffenen Internetusern wird dabei vorgeworfen, im Rahmen eines Peer2Peer-Netzwerkes geschützte Tondateien/Audiofiles heruntergeladen bzw. anderen Teilnehmern zum Download angeboten zu haben. Es handelt sich hierbei u.a. um die Musikaufnahme „Ayo Technology“ des Künstlers Milow.



Den Abmahnungen ist weder eine auf die Kanzlei „Graf von Westphalen“ lautende Vollmacht beigefügt, noch wird der Nachweis erbracht, dass die DigiProtect tatsächlich die Rechte an der fraglichen Tonaufnahme hält. Dies, obgleich nur der betreffende Rechteinhaber Ansprüche aus der Verletzung von Urheberrechten ableiten kann.

Gleichwohl macht DigiProtect mit der Abmahnung Erstattungs- und Unterlassungsansprüche gegen den vorgeblichen Verletzer von Urheberrechten geltend und fordert diesen insbesondere zur Abgabe einer dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungserklärung auf.

Achtung:

Diese, dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung sollte der Abgemahnte unter keinen Umständen abgeben!

Zum einen ist die vorbereitete Unterlassungserklärung nicht geeignet, weitere Folgeabmahnungen wegen anderer Titel, an denen DigiProtect die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, auszuschließen. Die Gefahr von Folgeabmahnungen ist aber gerade hier besonders groß, da DigiProtect nicht nur von Graf von Westphalen, sondern auch von den Kanzleien Kornmeier & Partner und U + C Rechtsanwälte abmahnen lässt.

Zum anderen geht die vorbereitete Unterlassungserklärung weit über das hinaus, was zur Erfüllung des im Einzelfall durchaus berechtigten Unterlassungsanspruchs erforderlich ist. Die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung beinhaltet Klauseln und Formulierungen, die in einer Unterlassungserklärung – jedenfalls aus Sicht der Abgemahnten – nichts zu suchen haben.

Im Einzelnen:

Zur Erfüllung des möglicherweise berechtigten Unterlassungsanspruchs ist es nicht erforderlich, dass sich der Abgemahnte – wie unter Ziffer (3) der vorformulierten Unterlassungserklärung vorgesehen - neben der Unterlassung zugleich zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten verpflichtet. Hierzu sollte sich der Abgemahnte dann auch nicht ohne Not durch Abgabe der von der Gegenseite vorbereiteten Unterlassungserklärung verpflichten.

Nach dem Wortlaut der vorformulierten Unterlassungserklärung sollen die Ansprüche auf Schadensersatz gegen Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von regelmäßig 480,00 EUR abgegolten sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die von den gegnerischen Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung lediglich auf einen Titel erstreckt. Folgeabmahnungen wegen anderer Titel sind damit keinesfalls ausgeschlossen. Die Unterlassungserklärung sollte daher so formuliert werden, dass sie sich höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf sämtliche Titel erstreckt, an denen DigiProtect die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat. Sollte DigiProtect im Anschluss daran eine neuerliche Abmahnung - etwa von den Kanzleien Kornmeier & Partner oder U + C Rechtsanwälte - aussprechen, ließe sich diese unter Hinweis auf den bereits zuvor durch Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung erfüllten Unterlassungsanspruch als offenkundig unberechtigt zurückweisen. Im Einzelfall wären dann sogar die dem unberechtigt Abgemahnten hierdurch entstandenen Rechtsanwaltskosten von DigiProtect zu erstatten.

Nach Ziffer (2) der dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Erklärende, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR an DigiProtect zu zahlen. Die danach für jeden Fall der Zuwiderhandlung in gleicher Höhe anfallende Vertragsstrafe ist jedoch im Einzelfall völlig unangemessen. Stattdessen sollte sich der Abgemahnte daher dazu verpflichten, eine für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Art der variablen Vertragsstrafe hat für den Abgemahnten den Vorteil, dass den Besonderheiten der einzelnen Zuwiderhandlung Rechnung getragen wird. Die vom Unterlassungsgläubiger festzusetzende Vertragsstrafe muss der Höhe nach angemessen sein und ist insoweit gerichtlich voll überprüfbar.

Fazit:

Als Empfänger einer Abmahnung sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht wie von der Gegenseite vorformuliert, sondern vielmehr entsprechend modifiziert abgeben. Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss allerdings ausdrücklich gewarnt werden. So kann etwa eine ungeschickte Formulierung zur Folge haben, dass der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch per einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage geltend macht und damit ein hohes Kostenrisiko zu Ihren Lasten begründet. Andererseits droht die Gefahr, dass Sie die Unterlassungserklärung durch die von Ihnen gewählte Formulierung unnötig und über Gebühr weit fassen und so frühzeitig Ihre eigene Rechtsposition schwächen und sich womöglich ungewollt u.a. zur Erstattung von gegnerischen Anwaltskosten verpflichten. Um sicher zu gehen, sollten Sie daher zur Formulierung Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung unbedingt die Hilfe eines im Urheberrecht versierten Anwalts in Anspruch nehmen.

Der Autor ist Rechtsanwalt in Köln und geschäftsführender Gesellschafter der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Halbe berät und vertritt private wie gewerbliche Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts – diskret, unabhängig und loyal! Kontaktdaten und weitere Informationen finden Sie unter http://www.wagnerhalbe.de

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