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Filesharing aktuell: U + C Rechtsanwälte mahnen mögliche Filesharer weiter munter ab

06.01.201218:22 UhrIT, New Media & Software
Bild: Filesharing aktuell: U + C Rechtsanwälte mahnen mögliche Filesharer weiter munter ab
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.

(openPR) Das Anfang Dezember öffentlich gewordene Vorhaben, vermeintliche Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen im Werte von rund 90 Millionen Euro versteigern zu wollen, hält die Regensburger Kanzlei U+C Rechtsanwälte (Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) offensichtlich nicht davon ab, weiterhin massenhaft Abmahnungen auszusprechen.



Aktuell erfolgen die Abmahnungen im Auftrag von Firmen wie DigiProtect, Silwa Filmvertrieb AG, Concrete Jungle aus Köln und DBM Videovertrieb GmbH. Gegenstand der Abmahnungen ist durchweg die unerlaubte Vervielfältigung und Verbreitung pornografischer Filmwerke. Die Abgemahnten sollen diese Filmwerke über ihren Internetanschluss anderen Teilnehmern in Internettauschbörsen zum Download angeboten haben.

Was sollte der abgemahnte Anschlussinhaber bei Erhalt des Abmahnschreibens tun?

Durchatmen und Ruhe bewahren! Es gibt weiß Gott Schlimmeres als eine Abmahnung!Gerichtsverfahren können zumeist ebenso wie Strafverfahren und hohe Geldzahlungen vermieden werden. Keinesfalls sollten die abgemahnten Anschlussinhaber unmittelbaren Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen, da hierbei die große Gefahr besteht, dass sie sich sprichwörtlich um Kopf und Kragen reden und sich so ungewollt zur Zahlung hoher Geldbeträge verpflichten.

Um Gerichtsverfahren und mögliche Folgeabmahnungen des jeweiligen Rechteinhabers wegen anderer Werke zu vermeiden, sollte der abgemahnte Anschlussinhaber unbedingt eine modifizierte, d.h. eine von der dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungserklärung abweichende Unterlassungserklärung abgeben lassen. Hierbei hilft ein Anwalt, der über nachgewiesene Erfahrung in der Bearbeitung von Filesharing-Abmahnungen verfügt.

Entsprechend formuliert, beinhaltet eine solche modifizierte Unterlassungserklärung kein Schuldanerkenntnis und begründet auch keine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz und Kostenerstattung. Lediglich der verschuldensunabhängig bestehende Unterlassungsanspruch wird höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfüllt. Dem abmahnenden Rechteinhaber ist es dann nicht mehr möglich, eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht gegen den abgemahnten Anschlussinhaber zu erwirken oder aber den Anspruch klageweise auf Kosten des Abgemahnten geltend zu machen.

Die Angelegenheit hat sich dann insoweit erledigt. Es geht nur noch um die mit der Abmahnung gleichfalls geltend gemachten Zahlungsansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung. Da der Schadensersatzanspruch aber Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Hinblick auf die behauptete Urheberrechtsverletzung voraussetzt, lässt sich dieser Anspruch häufig als unbegründet zurückweisen.

Die dem Rechteinhaber vom abgemahnten Anschlussinhaber im Falle einer berechtigten Abmahnung zu erstattenden Anwaltskosten sind nach § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 Euro gedeckelt. Dies wurde im Falle eines getauschten Musiktitels auch bereits gerichtlich bestätigt. Zwar steht ein Präzedenzurteil für einen getauschten Film noch aus. Untere Instanzen wie etwa das Amtsgericht Halle (Saale) haben den Streitwert für das Bereitstellen von Pornofilmchen aber auf magere 1.200 Euro festgesetzt. Die zu erstattenden Anwaltsgebühren belaufen sich dann auf lediglich 130,50 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

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