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Wehrpflichtrecht – Duale Ausbildung/ Duales Studium - VG Ansbach Beschluss vom 03.06.2009 (AN 15 S 09.00772)

23.07.200913:04 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Wehrpflichtrecht – Duale Ausbildung/ Duales Studium - VG Ansbach Beschluss vom 03.06.2009 (AN 15 S 09.00772)

(openPR) Wehrpflichtrecht – Duale Ausbildung/ Duales Studium - VG Ansbach Beschluss vom 03.06.2009 (AN 15 S 09.00772).

Eigener Tenor der Entscheidung:

Bei einem Dualen Bildungsgang, der eine betriebliche Ausbildung bei der Firma X umfasst und bei der das Studium spätestens drei Monate nach der beginnenden betrieblichen Ausbildung im August 2009 aufgenommen wird, nämlich im Wintersemester (1. Oktober) 2009, wird zwar nicht „unterbrochen“, sofern die die Einberufung zum 01.Juli vor dem Ausbildungsbeginn liegt. Die Einberufung würde aber die Aufnahme einer vertraglich gesicherten Berufsausbildung mit hoher Wahrscheinlichkeit i. S. v. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3, letzter Halbsatz WPflG „verhindern“.



Aus den Entscheidungsgründen:

Bei der jetzt geltenden Fassung des WPflG aufgrund der Sitzung des Verteidigungsausschusses am 19. März 2008(vgl. BT-Drs. 16/8640 S. 3) habe die Fraktion der CDU/CSU darauf hin, dass der Regierungsentwurf einige Einschränkungen vorgesehen habe, diese aber durch den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen relativiert worden seien. Insbesondere Absolventen dualer Studiengänge könnten sich nunmehr grundsätzlich vom Wehrdienst zurückstellen lassen. Noch deutlicher habe sich die SPD-Fraktion zur Fassung des Verteidigungsausschusses geäußert: Es könne für duale Studiengänge die für „normale“ Studiengänge geltende Drittsemesterregelung keine Geltung haben, weshalb es notwendig gewesen sei, diese dualen Studiengänge in den Schutzbereich der beruflichen Ausbildung aufzunehmen (vgl. BT-Drs. a.a.O. S. 6 f.).

Hieraus sei deutlich geworden, so dass VG Ansbach, dass nicht nur die Unterbrechung, eines dualen Bildungsganges, wie zuvor im abgeänderten Entwurf der Bundesregierung, sondern auch dessen Verhinderung zu einer Zurückstellung führen soll, wenn sie, wie die Berufsausbildung, verbindlich zugesagt oder vertraglich gesichert ist. Der Bundesrat, der den Vermittlungsausschuss erfolglos anrief, hatte ausdrücklich zur Kenntnis genommen, dass die später Gesetz gewordene Fassung, wonach eine Zurückstellung erfolgen soll, wenn eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrochen oder eine rechtsverbindlich zugesagte oder vertraglich gesicherte Berufsausbildung verhindert würde, auf duale Studiengänge, deren Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei denen das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, anwendbar ist. Seine Kritik richtete sich nur noch gegen die Begrenzung auf acht Semester Regelstudienzeit (BT-Drs. 16/9289 S. 2).

Bestätigt würde die Auslegung, so dass Verwaltungsgericht, nach der Entstehungsgeschichte durch die gesetzliche Systematik. Anders als beide Entwürfe der Bundesregierung, die die Verhinderung der zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung jeweils in einer gesonderten Ziffer 4 des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG nur für die Berufsausbildung, nicht aber für den in Nr. 3 u. a. in Bezug auf eine Unterbrechung genannten dualen Bildungsgang regelten, findet sich diese Regelung nunmehr, ausgegliedert aus den Regelungen sowohl für den dualen Bildungsgang als auch für die Berufsausbildung und getrennt durch einen Absatz, am Ende der Regelung. Diese systematische Stellung lässt sich nur so verstehen, dass sich die Regelung, soweit sie den Begriff „Berufsausbildung“ im Zusammenhang mit einer Verhinderung wieder aufnimmt, auf alle in den vorgenannten Buchstaben geregelten Zurückstellungsgründe, soweit diese (auch) eine Berufsausbildung beinhalten, beziehen soll. Sie betrifft damit auch den dualen Bildungsgang in Buchst. c, bei welchem die betriebliche Ausbildung ausdrücklich genannt ist, weil der duale Bildungsgang auch nach Auffassung der Bundesregierung, eine „in das Studium integrierte Berufsausbildung enthält“ (BT-Drs. 16/7955 S. 27 rechte Sp.; ebenso schon BVerwG vom 24. 10. 2007 a.a.O.).

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