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mzs Rechtsanwälte - Aufgepasst bei nachträglichen Widerrufsbelehrungen - OLG Dresden stärkt Anlegerrechte

17.06.200908:31 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: mzs Rechtsanwälte - Aufgepasst bei nachträglichen Widerrufsbelehrungen - OLG Dresden stärkt Anlegerrechte

(openPR) Düsseldorf 16.6.2009 – Nachträgliche Belehrungen von Unternehmen über die Widerrufsrechte von Verbrauchern können sich für die Unternehmen als Eigentor erweisen, wie eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden zeigt (Az.: 8 U 1530/07, 28.5.2009). Möchte ein Unternehmen einen Verbraucher nach Vertragsschluss noch einmal über ein ihm zustehendes Widerrufsrecht belehren, da es nicht sicher ist, ob die ursprünglich erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügte, geht es ein großes Risiko ein. Widerrufsbelehrungen müssen den Verbraucher unmissverständlich über sein Rechte belehren und dürfen daher keine Bedingungen enthalten. Der Unternehmer kann eine nachträgliche Belehrung daher nicht unter die Bedingung der Fehlerhaftigkeit der Ursprungsbelehrung stellen. Übersendet der Unternehmer also trotz wirksamer Erstbelehrung noch eine nachträgliche Belehrung, tritt genau das ein, was er mit der vorsorglichen Nachbelehrung eigentlich ausschließen wollte: Der Vertrag kann auch Jahre nach seinem Abschluss noch rückabgewickelt werden, sofern der Verbraucher innerhalb der Monatsfrist der nachträglichen Widerrufsbelehrung den Widerruf erklärt.



„Bislang haben nur wenige Gerichte über die Frage entschieden, wie eine solche Nachbelehrung rechtlich zu bewerten ist“, erläutert der Düsseldorfer Rechtsanwalt Arne Podewils von der Sozietät mzs Rechtsanwälte die Bedeutung des Urteils. Dies sei eigentlich überraschend, da aus seiner Sicht sehr viele Unternehmen von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihre Kunden bei Dauerschuldverhältnissen noch einmal vorsorglich nachträglich über eventuell bestehende Widerrufsrechte zu informieren. Dies geschehe häufig stillschweigend in Zusammenhang mit Angeboten zu Vertragsverlängerungen, etc. Denn für Unternehmen sei es gar nicht so einfach, eine rechtlich einwandfreie Widerrufserklärung zu verfassen, wie eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zu dieser Thematik belegt. Zudem würden auch viele Gerichte die gleichen Erklärungen unterschiedlich bewerten. Aus diesem Grund sehe ein aktuelles Gesetzesvorhaben der Bundesregierung vor, den Unternehmen eine überarbeitete Musterwiderrufsbelehrung zur Verfügung zu stellen. Durch Verwendung dieses Musters könnten Vertragsparteien bei richtiger Verwendung dieser Belehrung zukünftig mehr Rechtssicherheit haben. Das Gesetz soll im Herbst dieses Jahres in Kraft treten.

Das Verfahren vor dem OLG Dresden betraf ein Darlehen der Gallinat-Bank AG, mit dem eine Anlegerin im Dezember 2003 ihren Beitritt zu der IBH 1. Dachfonds KG finanziert hatte. Die Verträge wurden nicht in einer Haustürsituation geschlossen, der Darlehensvertrag fällt aber in den Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufsrechts. Zusammen mit einem Prolongationsangebot erhielt die Anlegerin im September 2007 die streitgegenständliche Nachbelehrung, mit der die Bank auf eine Widerrufsfrist von einem Monat nach Zugang der Widerrufsbelehrung hinwies. Nach Informationen von mzs Rechtsanwälte belehrte die Gallinat-Bank AG damals viele ihrer Kunden nach, die mit ihr ab Ende 2003 Darlehensverträge zum Erwerb von Fondsanteilen geschlossen hatten. Mit dieser Maßnahme reagierte die Gallinat-Bank auf Entwicklungen in der Rechtsprechung: Mehrere Gerichte hatten die in diesen Verträgen standardmäßig enthaltene Widerrufsbelehrung beanstandet und damit den Anlegern ein auch heute noch bestehendes Widerrufsrecht zuerkannt. Die betroffenen Darlehensverträge können heute nur dann nicht mehr widerrufen werden, wenn die Anleger wirksam nachbelehrt wurden und – anders als die klagende Anlegerin - nicht fristgerecht den Widerruf erklärt haben.

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