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Modifizierte Unterlassungserklärung bei Abmahnung durch Rechtsanwälte Kornmeier wegen Filesharing

08.05.200917:49 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Modifizierte Unterlassungserklärung bei Abmahnung durch Rechtsanwälte Kornmeier wegen Filesharing
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.

(openPR) Die DigiProtect - Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien lässt zahllose Internetuser von der Frankfurter Kanzlei „Kornmeier & Partner“ wegen der vorgeblichen Verletzung von Urheberrechten abmahnen. Den betroffenen Internetusern wird dabei vorgeworfen, im Rahmen eines Peer2Peer-Netzwerkes geschützte Tondateien/Audiofiles heruntergeladen bzw. anderen Teilnehmern zum Download angeboten zu haben. Es handelt sich hierbei u.a. um Werke der Gruppe „Scooter“.



Der Abmahnung ist weder eine auf die Kanzlei „Kornmeier & Partner“ lautende Vollmacht beigefügt, noch wird der Nachweis erbracht, dass die DigiProtect tatsächlich die Rechte an der fraglichen Tonaufnahme hält. Es kann jedoch nur der betreffende Rechteinhaber Ansprüche aus der Verletzung von Urheberrechten ableiten.

Gleichwohl macht die DigiProtect mit der Abmahnung Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen den vorgeblichen Verletzer geltend. Der Unterlassungsanspruch besteht bei erwiesener Urheberrechtsverletzung verschuldensunabhängig und lässt sich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllen. Um sich nicht von vornherein sämtliche Einwendungen abzuschneiden, die etwa einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch entgegen gehalten werden könnten, sollte der Abgemahnte die strafbewehrte Unterlassungserklärung allerdings ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgeben. Dies insbesondere, wenn dem Abgemahnten von einer über seinen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung nichts bekannt ist. Zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs ist es jedenfalls nicht erforderlich, die vermeintliche Verletzung von Urheberrechten anzuerkennen.

Unter keinen Umständen sollte der Abgemahnte die dem Abmahnschreiben beigefügte und von den gegnerischen Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung abgeben. Die vorbereitete Unterlassungserklärung ist nämlich nicht geeignet, weitere kostenintensive Folgeabmahnungen wegen anderer Titel, an denen die DigiProtect die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, auszuschließen. Zudem geht die von den Frankfurter Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung weit über das hinaus, was zur Erfüllung des im Einzelfall durchaus berechtigten Unterlassungsanspruchs erforderlich ist und beinhaltet insoweit Klauseln und Formulierungen, die in der Unterlassungserklärung – jedenfalls aus Sicht der Abgemahnten – nichts zu suchen haben.

So ist es zur Erfüllung des möglicherweise berechtigten Unterlassungsanspruchs überhaupt nicht erforderlich, dass sich der Abgemahnte – wie unter Ziffer (2) der von den gegnerischen Anwälten vorformulierten Unterlassungserklärung vorgesehen - neben der Unterlassung zugleich zur Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet. Nach einem Teil der Rechtsprechung kann der Inhaber eines Internetanschlusses, über den möglicherweise Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, nicht automatisch als Störer herangezogen werden (vgl. nur LG Mannheim v. 30.01.2007, - 2 O 71/06; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.07.2008, - 11 U 52/07). Tatsächlich werden in den Abmahnschreiben der Kanzlei „Kornmeier & Partner“ die konkreten Voraussetzungen der lediglich unsubstantiiert behaupteten urheberrechtlichen Störerhaftung in keiner Weise dargelegt. Werden die Voraussetzungen der Störerhaftung jedoch nicht dargelegt, können dem Inhaber des Internetanschlusses auch nicht die durch die Abmahnung angefallenen Rechtsverfolgungskosten in Rechnung gestellt werden. Hierzu sollte sich der Abgemahnte dann auch nicht ohne Not durch Abgabe der von der Gegenseite vorbereiteten Unterlassungserklärung verpflichten.

Nach Ziffer (2) der vorformulierten Unterlassungserklärung sollen die Ansprüche auf Schadensersatz gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von zumeist 400,00 EUR abgegolten sein. Das Angebot erscheint vordergründig fair und soll die Abgemahnten wohl davon abhalten, vor Abgabe der Unterlassungserklärung anwaltlichen, mithin kostenpflichtigen Rat einzuholen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die von den Frankfurter Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung lediglich auf einen Titel erstreckt. Folgeabmahnungen wegen anderer Titel sind damit keinesfalls ausgeschlossen. Die Unterlassungserklärung sollte daher so gefasst werden, dass sie sich höchst vorsorglich auf sämtliche Titel erstreckt, an denen die DigiProtect die ausschließlichen Nutzungsrechte hält.

Verbleibt Ziffer (1) der dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungserklärung. Danach verpflichtet sich der Erklärende, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die von der Frankfurter Kanzlei vorbereitete Unterlassungserklärung sieht in aller Regel eine der Höhe nach starr bezifferte Vertragsstrafe von 5.001,00 EUR vor. Die danach für jeden Fall der Zuwiderhandlung in gleicher Höhe anfallende Vertragsstrafe mag jedoch im Einzelfall völlig unangemessen sein, was dann freilich nichts an der Verpflichtung zur Zahlung eben jenes Betrages ändert.

In der Tat gilt der Grundsatz, dass nur der Abgemahnte, der bereit ist, im Falle der Zuwiderhandlung einen empfindlichen Geldbetrag zu bezahlen, auch wirklich gewillt ist, sein Verhalten einzustellen und die Verletzungshandlung in der Zukunft zu unterlassen. Nur dann entfällt die den Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers begründende Wiederholungsgefahr. Einen Ausweg aus diesem Dilemma bietet für den Abgemahnten der so genannte „Hamburger Brauch“. Danach verpflichtet sich der Abgemahnte, eine für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Art der variablen Vertragsstrafe hat für den Abgemahnten den Vorteil, dass den Besonderheiten der einzelnen Zuwiderhandlung besser Rechnung getragen werden kann. Die vom Unterlassungsgläubiger festzusetzende Vertragsstrafe muss der Höhe nach angemessen sein und ist insoweit gerichtlich voll überprüfbar.

Fazit:

Als Empfänger einer Abmahnung sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht wie von der Gegenseite vorformuliert, sondern vielmehr entsprechend modifiziert abgegeben. Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss allerdings ausdrücklich gewarnt werden. So kann etwa eine ungeschickte Formulierung als Zeichen für die fehlende Ernstlichkeit einer Unterlassungserklärung gewertet werden, was zur Folge haben kann, dass der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch per einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage geltend macht und damit ein hohes Kostenrisiko zu Ihren Lasten begründet. Andererseits droht die Gefahr, dass Sie die Unterlassungserklärung durch die von Ihnen gewählte Formulierung unnötig und über Gebühr weit fassen und so frühzeitig Ihre eigene Rechtsposition schwächen und sich womöglich ungewollt u.a. zur Erstattung von gegnerischen Anwaltskosten verpflichten. Um sicher zu gehen, sollten Sie daher zur Formulierung Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung unbedingt anwaltliche Hilfe vom Fachmann in Anspruch nehmen.

Der Autor ist Rechtsanwalt in Köln und geschäftsführender Gesellschafter der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Halbe berät und vertritt private wie gewerbliche Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts – diskret, unabhängig und loyal! Kontaktdaten und weitere Informationen finden Sie unter http://www.wagnerhalbe.de

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