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Filesharing aktuell: Abmahnung der Kanzlei Scheuermann Westerhoff Strittmatter für Rough Trade Distribution

12.09.201113:02 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Filesharing aktuell: Abmahnung der Kanzlei Scheuermann Westerhoff Strittmatter für Rough Trade Distribution
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.

(openPR) Die Kanzlei Scheuermann Westerhoff Strittmatter Rechtsanwälte aus Köln mahnt Inhaber von Internetanschlüssen im Auftrag der gleichfalls in Köln ansässigen Rough Trade Distribution GmbH ab. Über die IP-Adresse des abgemahnten Anschlussinhabers soll das auf dem Musikalbum „OMD – History of Modern“ befindliche Werk „If You Want It“ Dritten zum Tausch angeboten („Filesharing“) und damit öffentlich zugänglich gemacht worden sein.



Die Rough Trade Distribution GmbH rühmt sich der exklusiven Verwertungsrechte an eben dieser Tonaufnahme und verlangt daher von den abgemahnten Anschlussinhabern neben Unterlassung auch Schadensersatz und Ersatz der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsverfolgungskosten. Gefordert werden von den gegnerischen Anwälten insoweit pauschal 450,00 EUR. Eine stolze Summe, wenn man bedenkt, dass Schadensersatz überhaupt nur dann zu leisten ist, wenn der Anschlussinhaber die lediglich behauptete und keinesfalls erwiesene Urheberrechtsverletzung nachweisbar durch eigenen Vorsatz oder aber zumindest fahrlässig verschuldet hat. Hieran fehlt es regelmäßig, wenn der Anschlussinhaber die betreffende Datei nicht selbst im Rahmen eines P2P-Netzwerks angeboten hat und er zudem alles ihm Zumutbare unternommen hat, um einen Missbrauch seines Internetanschlusses durch Dritte zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden. Der Anschlussinhaber ist dann nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Die erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten sind im Einzelfall auf maximal 100,00 EUR beschränkt, § 97a II UrhG. Laut Pressemitteilung Nr. 101/10 des Bundesgerichtshofs zum Urteil vom 12.05.2010 soll der § 97a II UrhG, der eine entsprechende Beschränkung der zu erstattenden Anwaltskosten auf 100,00 EUR vorsieht, bei einer – wie hier - standardisierten „Ein-Titel-Abmahnung“ einschlägig sein. Zu zahlen wären in diesem Fall vom Abgemahnten allenfalls 100,00 EUR.

Aber Achtung: Der mit der Abmahnung gleichfalls geltend gemachte Unterlassungsanspruch bleibt davon unberührt und sollte vom Abgemahnten zur Vermeidung ansonsten drohender äußerst kostenintensiver Gerichtsverfahren höchstvorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung fristgerecht erfüllt werden. Geben Sie hierzu unter keinen Umständen die von den Rechtsanwälten Scheuermann Westerhoff Strittmatter vorformulierte Unterlassungserklärung ab. Diese Erklärung birgt versteckte Risiken. So beschränkt sich die Unterlassungserklärung auf nur einen Datentausch, obwohl meist mehrere Werke desselben Rechteinhabers betroffen sind. Dies eröffnet dem Rechteinhaber die Möglichkeit, weitere kostenpflichtige Folgeabmahnungen auszusprechen. Darüber hinaus verpflichtet sich der in Anspruch genommene Anschlussinhaber unter Ziffer 2) der Erklärung zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzbetrages, obwohl er diesen in aller Regel - wie oben dargelegt – jedenfalls nicht in dieser Höhe schuldet.

Der abgemahnte Anschlussinhaber sollte daher von einem Rechtsanwalt, der sich im Internet- und Urheberrecht auskennt und nachgewiesene Erfahrung mit der Bearbeitung von Filesharing-Abmahnungen hat, eine entsprechend modifizierte Unterlassungserklärung abgeben lassen. Damit werden Gerichtsverfahren vermieden und Folgeabmahnungen ausgeschlossen, ohne dass sich der Abgemahnte zugleich zur Zahlung von Schadensersatz und Kostenerstattung verpflichtet.

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