openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Neue Abmahnwelle - Rücksendekosten (40 - Euro - Klausel) in der Widerrufsbelehrung

30.04.200917:21 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Nach aktueller Rechtsprechung ist die ausschließliche Vereinbarung zu den Rücksendekosten (40 - Euro - Klausel) in der Widerrufsbelehrung abmahnfähig.

Trotz Verwendung einer an sich ordnungsgemäßen Muster-Widerrufsbelehrung können Online-Händler abgemahnt werden.



So muss nach neuester Rechtsprechung (z.B. LG Bochum, Beschluss -14 O 241/08- vom 02.01.2009) ein Unternehmer eine Abmahnung befürchten, sofern er bei Fernabsatzgeschäften im Internet folgenden Text in der Widerrufsbelehrung verwendet, ohne dem Verbraucher im Falle des Widerrufs die Rücksendekosten außerhalb der Widerrufsbelehrung ausdrücklich (z.B. in den AGB´s) vertraglich aufzuerlegen:

„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt, oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.“

Maßgeblich für die neuesten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist § 357 BGB, dessen Absatz 2 wie folgt lautet:

„ Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.“

Grundsätzlich trägt also der Unternehmer die Kosten der Rücksendung, es sei denn es gibt eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung, die aber auch im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen kann.

Eine Aufnahme der sog. 40 - Euro - Klausel allein in der Widerrufsbelehrung genügt nach Ansicht des Landgerichts Bochum für eine vertragliche Vereinbarung nicht, da der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung keine Vereinbarung zu Kosten der Rücksendung erwarten muss.

Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung zu den Kosten der Rücksendung, ist die gesetzliche Regelung des § 357 Abs.2 S.1 BGB entscheidend mit der Folge, dass der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat.

Sofern sich aber die Vereinbarung lediglich in der Widerrufsbelehrung findet, kann das betreffende Unternehmen kostenpflichtig abgemahnt werden, da ein Verstoß gegen §§ 357 Abs. 2 S.2 und 3 BGB i.V.m. § 1 Nr.4 BGB InfoV vorliegt.

Das Landgericht Bochum hat in seinem Beschluss 14 O 241/08 vom 02.01.2009 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Wert des Streitgegenstandes auf 10.000,00 Euro festgesetzt.


Fazit:
Wenn Sie als Internethändler dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewähren, sollten Sie entweder auf die optionale 40 - Euro - Klausel verzichten oder aber in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine ausdrückliche Klausel verwenden, die dem Verbraucher die gewöhnlichen Rücksendekosten auferlegt.

Sofern Sie eine Beratung zu den Unterrichtungs- und Informationspflichten im Fernabsatz oder zum Vorgehen bei Erhalt einer Abmahnung wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 306261
 121

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Neue Abmahnwelle - Rücksendekosten (40 - Euro - Klausel) in der Widerrufsbelehrung“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Händler können nur die regelmäßigen Kosten der Rücksendung verlangenBild: Händler können nur die regelmäßigen Kosten der Rücksendung verlangen
Händler können nur die regelmäßigen Kosten der Rücksendung verlangen
… Res Media – Kanzlei für IT-Recht, Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz hin. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein gewerblicher Verkäufer die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung verwendet, die eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vorsieht, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. …
eBay Wettbewerbsrecht
eBay Wettbewerbsrecht
… haben. Der Dauerbrenner ist dabei die Vorhaltung einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Anbieterkennzeichnung, aber ebenso der Ausweis einer aktuellen und rechtswirksamen Widerrufsbelehrung. Nicht zu vergessen sind schließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die aus zahlreichen Klauseln bestehen, die jede für sich der geltenden …
Bild: Einbeziehung der Händler-AGB bei Amazon MarketplaceBild: Einbeziehung der Händler-AGB bei Amazon Marketplace
Einbeziehung der Händler-AGB bei Amazon Marketplace
… mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Händler, der über die Internet-Plattform Amazon Marketplace Waren anbietet (also nicht Amazon selbst), innerhalb seiner Widerrufsbelehrung den Verbraucher darüber informieren darf, dass dieser unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten der Rücksendung zu tragen habe (so genannte „40-Euro-Klausel“). Der Händler hatte …
Bild: Abmahnung von Wettbewerbsverletzungen bei eBay durch Rechtsanwalt Tawil für Frau Ines MartinBild: Abmahnung von Wettbewerbsverletzungen bei eBay durch Rechtsanwalt Tawil für Frau Ines Martin
Abmahnung von Wettbewerbsverletzungen bei eBay durch Rechtsanwalt Tawil für Frau Ines Martin
… gegen den unlauteren Wettbewerb“) verstoßen haben. Abgemahnt wird gegenwärtig insbesondere die Verwendung der so genannten 40-Euro-Klausel im Rahmen der obligatorischen Widerrufsbelehrung, ohne hierüber mit dem Käufer zuvor eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen zu haben. Zum rechtlichen Hintergrund der Abmahnungen: Die Kosten der Rücksendung …
Achtung: Klauseln zur \"Nichtannahme unfrei zurückgesandter Ware\" sind abmahnfähig
Achtung: Klauseln zur \"Nichtannahme unfrei zurückgesandter Ware\" sind abmahnfähig
… Waren oder Dienstleistungen anzubieten. Wie soll es da erst ein Online-Händler schaffen, der sich heutzutage nicht einmal mehr auf den Gesetzgeber verlassen kann (Stichwort: Amtliche Widerrufsbelehrung)? Während sich erst unsere letzte News mit einer Entscheidung des KG Berlin befasste, ist heute also wiederum ein Beschluss des OLG Hamburg zu würdigen. …
Bild: Onlinehändler aufgepasst: Widerrufsbelehrung wird schon wieder geändertBild: Onlinehändler aufgepasst: Widerrufsbelehrung wird schon wieder geändert
Onlinehändler aufgepasst: Widerrufsbelehrung wird schon wieder geändert
Man glaubt es kaum, aber: Das Fernabsatzrecht und dabei auch die Vorgaben zur korrekten Widerrufsbelehrung sollen schon wieder geändert werden. Hintergrund: Das deutsche Recht muss an neue Vorgaben aus der EU angepasst werden. Der erste Gesetzentwurf liegt nunmehr auf dem Tisch. Geplant sind wichtige Änderungen, die jeden Onlinehändler zur Anpassung …
Eine rechtssichere Internetpräsenz - ist diese überhaupt möglich?
Eine rechtssichere Internetpräsenz - ist diese überhaupt möglich?
… gestalten. Prüfungsumfang ist dabei auch der Interauftritt im allgemeinen (Impressum) und Email-Signaturen ohne Shop auf deren Vollständigkeit. Besonders im Rahmen der Rückgabe- und Widerrufsbelehrungen gibt es immer wieder große Rechtsunsicherheit. Obgleich im Onlineshop die Rückgabebelehrung nahezu keine Rolle spielt, gab es bei der Widerrufsbelehrung in …
Bild: Online-Shops: Widerrufsbelehrung als Vereinbarung über Rücksendekosten ist ausreichendBild: Online-Shops: Widerrufsbelehrung als Vereinbarung über Rücksendekosten ist ausreichend
Online-Shops: Widerrufsbelehrung als Vereinbarung über Rücksendekosten ist ausreichend
… Rücksendekosten auf den Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Preis der zurückzusendenden Sache von bis zu 40 Euro im Rahmen der Widerrufsbelehrung wirksam „konkludent“ vereinbart werden. Eine gesonderte Kostenübernahmevereinbarung, zum Beispiel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers, sei nach Ansicht des Gerichts nicht …
Abmahnungen wegen falscher "40-Euro-Klausel" - was tun?
Abmahnungen wegen falscher "40-Euro-Klausel" - was tun?
Die Kreativität einiger Abmahner hat einen neuen Höhepunkt erreicht. Nachdem der Gesetzgeber die Musterwiderrufsbelehrung nunmehr in Gesetzesform festgelegt hat, suchen einige Abmahner jetzt neue Möglichkeiten. Derzeit läuft eine neue Abmahnungswelle wegen angeblich fehlerhafter Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher, der sog. "40-Euro-Klausel", …
Müssen Kunden beigefügte Retourscheine verwenden?
Müssen Kunden beigefügte Retourscheine verwenden?
… Rücksendekosten dem Kunden aufzuerlegen, und bieten kostenfreie Retourenlabels an. Aber muss der Kunde diese überhaupt nutzen? Und wie gestaltet sich die Widerrufsbelehrung? Retourenklausel unter der alten Rechtslage Nach der alten Rechtslage war eine sorgfältig formulierte Bitte möglich, während die Verpflichtung zur Nutzung eines bestimmten Versandwegs …
Sie lesen gerade: Neue Abmahnwelle - Rücksendekosten (40 - Euro - Klausel) in der Widerrufsbelehrung