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Achtung: Klauseln zur \"Nichtannahme unfrei zurückgesandter Ware\" sind abmahnfähig

16.04.200717:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Zur Zeit sind es vor allem zwei Gerichte, die sich gemeinsam zum Ziel gesetzt zu haben scheinen, die von Onlinehändlern zu beachtenden rechtlichen Vorgaben höher und höher zu schrauben und damit das Leben der Onlinehändler immer weiter zu erschweren - nämlich das OLG Hamburg, wie auch das KG Berlin. Wie bei einem "Ping-Pong-Spiel" werden gerade in letzter Zeit Entscheidungen beider Gerichte veröffentlicht, die allesamt dazu führen, dass ein rechtssicheres Anbieten im Internet für einen Rechtsunkundigen schlicht unmöglich wird. Angesichts der Vielfalt an rechtlichen Bestimmungen in diesem Bereich bezweifelt die IT-Recht Kanzlei, dass die erkennenden Richter selbst noch in der Lage wären, abmahnsicher im Internet Waren oder Dienstleistungen anzubieten. Wie soll es da erst ein Online-Händler schaffen, der sich heutzutage nicht einmal mehr auf den Gesetzgeber verlassen kann (Stichwort: Amtliche Widerrufsbelehrung)?



Während sich erst unsere letzte News mit einer Entscheidung des KG Berlin befasste, ist heute also wiederum ein Beschluss des OLG Hamburg zu würdigen. Demnach sind Klauseln, wonach "unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen" werden würden, abmahnfähig. Diese Erkenntnis ist nicht weiter überraschend, urteilten doch bereits auch andere Gerichte, dass entsprechende Regelungen wettbewerbswidrig sind.

Das OLG Hamburg (Beschluss vom 17.01.2007, Az. 312 O 929/06) begründete die Wettbewerbswidrigkeit einer solchen Klausel jedenfalls wie folgt:

"(...)Denn der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht. Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat. Da somit die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers zu zählen ist, beinhaltet die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung auch die Belastung mit einer Vorleistungspflicht, die dem gesetzlichen Leitbild der §§ 320 ff. BGB nicht entspricht. Dieses, obwohl hier keine Leistungspflicht des Verbrauchers, sondern eine solche des Unternehmers in Frage steht."

Die spannende Frage, die sich aber nun stellt ist, wie es der Unternehmer verhindern kann, dass er im Falle „unfreier Rücksendungen“ das Strafporto zu zahlen hat?

Konstellation 1 = Wert der Sache überschreitet 40 Euro nicht: Ganz einfach stellt sich die Situation in den Fällen dar, bei denen der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Hier sieht nämlich das Gesetz ohnehin vor, dass der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen hat. Sollten die AGB oder etwa die Widerrufsbelehrung des Unternehmers eine entsprechende Regelung vorsehen (vgl. dazu auch § 357 Abs. 2 Satz 3), können in diesen Fällen die Rücksendekosten und natürlich auch das zu zahlende Strafporto dem Verbraucher auferlegt werden.

Aber Achtung: Aus § 357 Abs. 2 Satz ergibt sich lediglich, dass die Parteien in diesen Fällen in zulässiger Weise eine entsprechende Kostentragung vereinbaren können. Die Zulässigkeit einer Bestimmung, die Ausübung des Widerrufs- und Rückgaberechts von der vorherigen Frankierung der Sendung abhängig zu machen, erschließt sich hieraus nicht! Darauf hat auch das OLG Hamburg in dem oben angesprochenen Urteil ausdrücklich hingewiesen.

Konstellation 2 = Wert der Sache überschreitet 40 Euro: In allen anderen Fällen hat jedoch grundsätzlich der Unternehmer die Kosten für die Rücksendung zu tragen. Aus dem Grund verfahren viele Verbraucher nach der Methode, den Service „Unfrei/Empfänger zahlt“ der Deutschen Post zu nutzen. Der Verbraucher versendet also die Sendung unfrei und der Unternehmer hat alle Versandkosten zu zahlen. Das kann für den Unternehmer ein teures Vergnügen werden. So beträgt das Pauschalentgelt (inklusive Beförderung) für unfreie Sendungen 12 Euro. Bei DHL Europlus zahlt der Empfänger alle Kosten (Transportkosten inklusive Handling, gegebenenfalls Zoll oder andere Services) sowie einen Zuschlag für den Service "Unfrei/Empfänger zahlt" von 10 Euro. Außerdem wird bei "Unfrei/ Empfänger zahlt" in Verbindung mit DHL Europlus ein Einziehungsentgelt erhoben, das abhängig vom jeweiligen Zielland ist.

Um dieser Strafgebühr zu entgehen, haben sich findige Unternehmer bereits viele Tricks einfallen lassen, die diesen jedoch im Einzelfall teuer zu stehen gekommen sind (Stichwort. Abmahnung). Die gängigsten Methoden sollen an dieser Stelle vorgestellt werden:

Methode Nr.1: Der Unternehmer nutzt in seiner Widerrufsbelehrung oder seinen AGB die folgende Klausel:

„Bitte schicken Sie uns eventuelle Rückgaben nicht unfrei zurück, da wir in diesem Fall die Annahme verweigern müssen.“

Klauseln dieser Art sind gerade zur Zeit in erhöhtem Maße abmahngefährdet. So ist der IT-Recht Kanzlei bekannt, dass z.B. auch die Wettbewerbszentrale derlei Bestimmungen seit längerem abmahnt. Die bis dato erkennenden Gerichte sorgen insoweit auch für rechtliche Rückendeckung, da es ihrer Ansicht nach grundsätzlich jedem Verbraucher zustehen soll, die Ware auch unfrei zurücksenden zu können. (Beispiel: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/arnsberg/lg_arnsberg/j2004/8_O_33_04urteil20040325.html). Dementsprechend werden zur Zeit alle Klauseln abgemahnt, die insoweit dem Verbraucher Beschränkungen irgendeiner Art auferlegen.

Methode Nr.2: Der Unternehmer kleidet die Klausel, welche die Rücksendung der Ware von der Verwendung des Rücksendescheins und des Retourenaufklebers abhängig macht, in eine Bitte ein. Auch dies ist nach Ansicht des OLG Hamm (NJW-RR 2005,1582) unzulässig. Dies begründet das Gericht unter anderem wie folgt:

„Eine weitere gegen den Grundgedanken der Gewährung eines uneingeschränkten Rückgaberechtes verstoßende Erschwernis ergibt sich für den Verbraucher durch die mit der gewünschten Verwendung des Rücksendescheins in direktem Zusammenhang stehende nachfolgende Regelung zur Frage der Kosten der Rücksendung. Diese Bestimmung , wonach dem Verbraucher durch die Rücksendung keine Kosten entstehen, da bei Verwendung des beigefügten Formulars das Porto von der Beklagten übernommen werde, legt für den Verbraucher die Annahme nahe, daß die Rücksendung nur dann für ihn kostenfrei ist, wenn er sie in der gewünschten Art und Weise durchführt und ihm im Falle einer anderen Art der Rücksendung Kosten entstehen. Aufgrund der Verknüpfung mit dieser Kostentragungsregelung stellt die von der Beklagten in der beanstandeten Klausel geforderte Verwendung des Rücksendescheins eine unzulässige Erschwernis dar. Mit Ausnahme der in § 357 Abs. 2 S. 3 BGB genannten Situation ist die Übernahme von Kosten mit der Gewährung eines uneingeschränkten Rückgaberechts nicht vereinbar."

Methode Nr.3: Der Unternehmer packt den Lieferungen einfach Retourenaufkleber bei und weist den Verbraucher im Rahmen eines „Tipps“ auf die Möglichkeit hin, diese Aufkleber für die Rücksendekosten nutzen zu können.

Dieser Weg scheint der zur Zeit einzig gangbare. Dadurch, dass von einem bloßen „Tipp“ die Rede ist und sich nirgends eine (wie auch immer geartete) Klausel mit dem Retourenschein auseinandersetzt, kann auch der „DAV“ („dümmst anzunehmende Verbraucher“) nicht insofern in die Irre geführt werden, als er annehmen könnte, dass er zur Übernahme der Rücksendekosten verpflichtet ist.

Es ist nur darauf zu achten, dass die Retourenaufkleber der jeweiligen Ware tatsächlich beigelegt werden. Zwar wäre es theoretisch auch möglich, dass der Verbraucher zunächst telefonisch einen Rücksendeschein anfordern müsste. Dies könnte sich jedoch möglicherweise wieder als abmahnfähig herausstellen, da bei einer solchen Regelung der Verbraucher unter Umständen die Widerrufsfrist versäumen könnte.

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