(openPR) Nach einem neuerlichen Beschluss des OLG Hamburg können sich Händler nicht davon freizeichnen beim Verbraucherwiderruf unfreie Warenrücksendungen anzunehmen.
Für online gekaufte, telefonisch oder schriftlich bestellte Ware besteht ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht, wenn der Käufer Verbraucher - und der Verkäufer Unternehmer ist. Die Rücksendekosten und das mit der Rücksendung verbundene Risiko trägt grundsätzlich der Verkäufer.
Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach rückzusendende Ware ausreichend zu frankieren ist und unfrei Ware nicht angenommen wird, sind nichtig und zudem wettbewerbswidrig.
Händler tun gut daran, Ihre AGBs zu überarbeiten und zukünftig auch unfreie Ware anzunehmen.
Den Beschluss im Volltext unter www.anwaelte-giessen.de
Zorn Reich Wypchol
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