(openPR) Seit das Interview des renommierten Medizinrechtlers Jochen Taupitz bei Spiegel-online unter dem 08.03.09 online gestellt wurde, ging offensichtlich ein heller Aufschrei durch die „heile Welt“ der Medizinethiker, allen voran freilich bei den Ärztevertretern. Aber auch Stimmen aus dem wertkonservativen politischen Lagern sind vernehmbar, die gar die Befürchtung hegen, das Berufsbild des Arztes mit seiner Standesethik drohe unterzugehen.
Der Vorstoß des Medizinrechtlers ist nachhaltig zu begrüßen, so dass das Thema uns in den kommenden Monaten beschäftigen wird, zumal davon ausgegangen werden kann, dass mit der in Aussicht gestellten Verabschiedung des Patientenverfügungsgesetzes gleichsam die erste Hürde genommen wird, auch wenn sich hiergegen erheblicher Widerstand regte.
Indes aber dürfen wir in der aktuellen Debatte um das Patientenverfügungsgesetz nicht verharren und gleichsam den damit erreichten Status quo konservieren. Es mehren sich Stimmen in der Literatur, dass unter bestimmten Umständen eine ärztliche Assistenz bei einem frei verantwortlichen Suizid eines Patienten als eine Alternative geboten sein könnte.
Auch ich persönlich habe in meinen Beiträgen im letzten Jahr verstärkt hierauf aufmerksam gemacht und insofern ist das Thema endgültig in der Öffentlichkeit angekommen. Dies freut mich insofern, weil die bisherige Debatte um die Patientenverfügung nachhaltig gezeigt hat, dass diese zunehmend von den Ethikern dominiert wurde, in dem das Recht aber kaum noch eine Rolle gespielt hat. Über die Ursache der „Abstinenz“ des Rechtes will ich hier nicht spekulieren, wenngleich doch auffällig gewesen ist, dass offensichtlich Ethiker sich dazu berufen fühlten, uns an ihren Verfassungslehren über das Selbstbestimmungsrecht des Patienten teilhaben zu lassen, ohne hierbei allerdings zu erkennen, dass Verfassungsinterpretation eben nicht mit der Philosophie gleichzusetzen ist.
Sei es drum – die Debatte ist eröffnet und wir werden mit bedacht die Diskussion zu führen haben.
Allein die Annäherung an dieses Thema birgt „ethischen Sprengstoff“, erscheint es doch gerade aus der Sicht der ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften aus vielerlei Gründen nicht annehmbar, die ärztliche Assistenz bei einem Suizid in bestimmten Situationen für möglich zu halten. Diese ethische Werthaltung der verfassten Ärzteschaft dürfte allerdings insoweit zur Diskussion zu stellen sein, als dass ggf. aus der Verfassung heraus Maßgaben folgen, die auch unmittelbar die Ärzteschaft binden und so ggf. auch zur Novellierung entsprechender standesrechtlicher Regelungen führen kann, wenn nicht gar sogar führen muss.
Mag auch die Ärzteschaft ansonsten dazu befugt sein, ihre ethischen Standpunkte in einem intraprofessionellen Rahmen zu identifizieren und zu formulieren, so kann hieraus nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass aus Rechtsgründen nicht eine andere Betrachtung angezeigt ist oder gar anbefohlen wäre.
Das Interview mit dem Medizinrechtler Jochen Taupitz jedenfalls zeigt einige der Diskussionspunkte auf, die dringend einer weiteren Aufarbeitung bedürfen.
Und mit Verlaub – mit dem renommierten Rechtswissenschaftler Taupitz hat sich eine Person in der Debatte zu Worte gemeldet, an deren Reputation kein Zweifel begründet werden kann. Nehmen wir also sein Interview zum Anlass, in den kommenden Wochen und Monaten etwas intensiver als bei der Patientenverfügungsdebatte über die rechtlichen Aspekte einer ärztlichen Assistenz bei einem Suizid nachzudenken.
Voreilige Pressemeldungen helfen hier nicht wirklich weiter, sondern tragen nur dazu bei, dass bereits im Vorfeld eine anzumahnende sachliche Diskussion (mal wieder) emotionalisiert wird. Hierzu besteht aber kein Anlass, denn immerhin geht es um die Grundrechte der Patienten und – wie diesseits bereits des Öfteren angemerkt – auch um die Grundrechtsstellung der Ärzte im Verhältnis zu ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
„Auch im Berufsrecht gebe es "keine Regel, die den Ärzten die Suizidhilfe verbietet". In den Standesrichtlinien heiße es lediglich, dass Suizidhilfe unethisch sei - darüber könne sich aber jeder Arzt problemlos hinwegsetzen“, so Jochen Taupitz im Spiegel-Gespräch v. 08.03.09.
Hiermit hat er ohne Frage Recht. Auch das ärztliche Standes- und Berufsrecht vermag nach diesseitiger Auffassung weder dem Patienten noch den Ärzten ethischen Superschranken auferlegen. Zu derartigen – auch mittelbaren – Grundrechtseingriffen sind die Ärztekammern und freilich auch die Bundesärztekammer nicht befugt!
Hierzu findet im Übrigen eine Expertentagung am 16.10.2009 in Koblenz zum Thema „Grund und Grenzen der ärztlichen Assistenz bei einem frei verantwortlichen Suizid“ statt. Es erscheint an der Zeit, ein wenig zur Orientierung in der Debatte beizutragen und der Medizinrechtler Jochen Taupitz wird als Referent zugegen sein.
Das Medienecho freilich ist gewaltig und es bleibt hier zu hoffen, dass die Diskussion über die ärztliche Assistenz beim Suizid sachlich geführt wird. Gewisse Zweifel stellen sich insofern ein, weil bereits dem „Dammbruch“ das Wort geredet wird und es nur eine Frage der Zeit sein dürfte, bis die Missionare mit ihren Botschaften sich in der Debatte wieder zu Worte melden und uns an ihren Weisheiten teilhaben lassen wollen. In der Tat wäre bei diesem Thema die berühmte ethisch-moralische und gelegentlich auch transzendente „Glaskugel“ ein schier unerschöpflicher Born und damit Quell vermeintlich höherer sittlicher Werte, aus der dann die Botschaften der Hobbyphilosophen nur so sprießen.
Interessierte finden weitere Informationen zu dieser Veranstaltung auf dem nachfolgenden Link:
http://www.nursing-health-congress.de
Lutz Barth













