(openPR) Erster Schritt: Durchsuchung und Beschlagnahme.
Aus ermittlungstaktischen Gründen wird dem Tatverdächtigen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zunächst nicht bekannt gegeben.
Die zuständige Staatsanwaltschaft beantragt bei dem Ermittlungsrichter am zuständigen Amtsgericht einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss für die ermittelte Wohnanschrift des Beschuldigten und möglicherweise auch gleich für die Geschäftsräume der Firma, in der er arbeitet.
Während der Betroffene also noch völlig ahnungslos ist, bereitet die mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragte Polizeidienststelle am Wohnort des Betroffenen den "Hausbesuch" vor. Eines morgens stehen dann mehrere Polizisten vor der Wohnung und verschaffen sich Zutritt. Im Normalfall endet die Durchsuchung mit der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme sämtlicher vorgefundener PCs, Notebooks, Festplatten, USB-Sticks, CDs, DVDs und Disketten. Wie man sich während der Durchsuchung richtig verhält, haben wir bereits in zwei anderen Artikel dargestellt.
Zweiter Schritt: Suche nach Kinderpornographie.
Dann wird die sichergestellte Hardware einer gründlichen Überprüfung durch eine Fachdienststelle der Polizei (Überprüfung folgender Ordner und Programme: MS Outlook Express, Favoriten des Internet Explorers, dort abgespeichert Seiten, Temporary Internet Files, dort angesurfte Internetseiten, Sichtung der Programme wie eMule und AOL, Windows Papierkorb, dort gelöschte Dateien, Überprüfung meist mit Software PERKEO) oder durch einen von der Staatsanwaltschaft beauftragten privaten Gutachter unterzogen. Die Auswertung kann bis zu 12 Monate dauern.
Den Betroffenen wird dabei nach der Hausdurchsuchung oftmals geraten, diese Auswertung einfach abzuwarten.
Davon aus anwaltlicher Sicht dringend abzuraten!
Je früher ein im Strafrecht tätiger Rechtsanwalt oder ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto größer sind dessen Möglichkeiten, auf das Ermittlungsverfahren und das spätere Strafmaß einzuwirken.
So kann der Rechtsanwalt sich unverzüglich mit den Strafverfolgungsbehörden in Verbindung setzen und die Verteidigung anzeigen.
Kopien von wichtigen Daten, die von den beschlagnahmten Rechnern dringend benötigt werden, können beantragt werden.
Sollten in einer ersten Durchsicht bei der Polizei keine strafbaren Dateien gefunden werden, kann die zügige Herausgabe der Rechner durchgesetzt werden.
Im Rahmen einer ersten anwaltlichen Akteneinsicht können der bisherige Ermittlungsverlauf und der richterliche Durchsuchungsbeschluss auf ihre Richtigkeit geprüft werden.
Durch ein erstes Vorgespräch mit der ermittelnden Staatsanwaltschaft können der drohende Strafrahmen samt Nebenfolgen (Geldauflage, Geldstrafe, Haftstrafte mit oder ohne Bewährung, Bewährungsauflagen, Eintrag im Bundeszentralregister, Eintrag im Führungszeugnis für Arbeitgeber oder Eintrag im neuen erweiterten Führungszeugnis) und der weitere Verfahrensverlauf (außergerichtliche Lösungen wie schriftliche Einstellung gegen Auflagen oder schriftlicher Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung) abgesteckt werden.
Die Anordnung einer ED-Behandlung oder DNA-Probe kann geprüft und mit der Polizei geklärt werden.
Ist der Fund einer erheblichen Anzahl kinderpornographischer oder jugendpornographischer Dateien zu befürchten oder ist der Betroffene bereits vorbestraft kann (und sollte auch!) frühzeitig die Teilnahme an einer zielgerichteten Psychotherapie vermittelt und koordiniert werden.
Weitere den Betroffenen auf der Seele brennenden Fragen können ausführlich geklärt werden.
Kann noch einmal durchsucht werden?
Kann auch mein Büro bei der Arbeit durchsucht werden?
Erfährt mein Arbeitgeber was von der Sache?
Kann ich deswegen gekündigt werden?
Was soll ich angeben, wenn ich bei einer Bewerbung oder aus sonstigen Gründen nach Vorstrafen oder laufenden Strafverfahren gefragt werde?
Darf ich Deutschland während des Verfahrens verlassen?
Werde ich von der Polizei überwacht oder wird mein Telefon abgehört?
Kann ich in die USA einreisen?
Was passiert mir als Pilot bei meiner nächsten Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz (ZÜP)?
Kann ich als Beamter meinen Beamtenstatus verlieren?
Kann ich als pensionierter Beamter meine Bezüge verlieren?
Kann ich als Beamter suspendiert werden?
Was soll ich mit den Bildern machen, die die Polizei nicht gefunden hat?
Was soll ich mit den Bildern machen, die auf meinem Computer bei der Arbeit liegen und von denen die Polizei noch nichts weiß?
Muss ich ins Gefängnis?
Wird meine Familie von dem Verfahren erfahren?
Wird es eine öffentliche Gerichtsverhandlung geben?
Soll ich überhaupt noch ins Internet gehen?
Soll ich mir einen neuen Computer zulegen?
Bekomme ich meinen Rechner wieder?
Was ist mit den privaten Fotos usw. die auf meinem Computer drauf sind?
Wenn sich herausstellt, dass ich unschuldig bin, bekomme ich dann Schadensersatz?
Werden auch meine Anwaltskosten erstattet?
Muss ich mich erkennungsdienstlich behandeln lassen?
Muss ich eine Speichelprobe für die DNA-Kartei abgeben?
Habe ich mich auch strafbar gemacht, wenn ich beim Surfen nur zufällig an kinderpornographische Bilder geraten bin?
Kann ich auch bestraft werden, wenn ich mir die Bilder nicht heruntergeladen, sondern nur im Internet angeschaut habe?
Sind auch Bilder strafbar, auf denen Kinder oder jugendliche nur posieren?
Die Polizei sagt, ich kann meine Rechner wieder abholen - Soll ich hingehen oder kann mir da was passieren?
Ist es schlimmer, wenn ich über Tauschbörsen wie emule, bittorrent, edonkey, bearshare oder limewire runtergeladen habe?
Sind OP Himmel, OP Smasher, OP Mikado oder die Funde bei den Anbietern swoopshare und strato derzeit noch aktuell?
Kann ich auch als Unschuldiger bestraft werden?
Kann mich auch ein Rechtsanwalt aus einer anderen Stadt vertreten?
Können auch gelöschte Daten wieder sichtbar gemacht werden?
Wie sieht es mit dem gelöschten Cache aus?
Was ist, wenn mein PC oder mein Handy durch ein Passwort geschützt sind?
Soll ich eine neue SIM-Karte beantragen?
Kann ein Handy auch wie ein PC untersucht werden?
Was ist bei der Operation Susi anders?
Welche Rechtsmittel habe ich gegen eine zu harte Verurteilung?
Ist auch eine Pflichtverteidigung möglich?
Was passiert, wenn ich bereits vorbestraft bin?
Bekomme ich einen Eintrag im Führungszeugnis?
Was genau steht dann im Führungszeugnis drin?
Was ist PERKEO?
Nicht zuletzt kann der von der polizeilichen Durchsuchung und dem laufenden Strafverfahren oft traumatisierte Betroffene von dem Rechtsanwalt und seinem Kanzleiteam aufgefangen und während der nächsten Monate intensiv betreut werden. Bereits nach dem ersten ausführlichen anwaltlichen Beratungsgespräch schöpfen die Mandanten wieder Hoffnung und können wieder ihrer Arbeit und ihrem Privatleben nachgehen.
Dritter Schritt: Abschluss der polizeilichen Ermittlungen.
Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen geht der Vorgang mit einem zusammenfassenden Bericht an die zuständige Staatsanwaltschaft. Dort wird ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister (wegen etwaiger Vorstrafen des Beschuldigten) angefordert und dann die Entscheidung getroffen, ob das Ermittlungsverfahren einzustellen ist oder Anklage erhoben wird.
Spätestens jetzt - natürlich sinnvollerweise weit früher - sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden, um nach Möglichkeit schlimme Folgen zu vermeiden.













