(openPR) Die Richtung stimmt – Entfristung und Ausweitbarkeit des Optionsmodells stößt auf Zustimmung der Landkreise
Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat den heute vorgestellten Gesetzentwurf des hessischen Sozialministeriums zur Neuorganisation im SGB II (Hartz IV) grundsätzlich begrüßt. DLT-Präsident Landrat Hans Jörg Duppré (Südwestpfalz) hob hervor, dass damit ein konkreter Regelungsvorschlag vorliege, der den Beschluss der Arbeits- und Sozialministerkonferenz vom 14.7.2008 eins zu eins umsetze. „Gerade mit der verfassungsrechtlichen Absicherung des Optionsmodells wird der eindeutigen Verabredung der Länderminister entsprochen und der Wettbewerb um die besten Konzepte zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit auf eine sichere Grundlage gestellt.“ Was die grundgesetzliche Verankerung der problematischen Kooperation von Bund und Kommunen in den bisherigen Arbeitsgemeinschaften anbelange, bevorzuge der Deutsche Landkreistag zwar die kommunale Alleinverantwortlichkeit. Der Vorschlag entspreche aber der einstimmigen Verabredung der Arbeits- und Sozialminister aus dem Sommer dieses Jahres.
Duppré begrüßte die sachgerechte Entscheidung, die alleinverantwortliche Aufgabenwahrnehmung durch die Kommunen im Rahmen der Option neben der Kooperationslösung zeitlich unbefristet zu ermöglichen. Auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage könne dann der Gesetzgeber über die Erweiterung der Option entscheiden. Bislang ist die Option auf 69 Kommunen beschränkt und bis zum Jahr 2010 befristet. Daran soll in der laufenden Legislaturperiode nichts geändert werden. Duppré: „Die Landkreise haben sich lange für eine kommunale Gesamtträgerschaft, zumindest aber für die dauerhafte Sicherung und Öffnung des Optionsmodells für alle interessierten Landkreise und kreisfreien Städte eingesetzt. Durch die Verabredung der Länderminister vom Juli wird diese Forderung bezogen auf die Sicherung und Ausweitbarkeit der Option eingelöst und muss nun umgesetzt werden.“ Hierzu leiste die Gesetzesinitiative des Landes Hessen einen konkreten Beitrag. „Dies umfasst die einfachgesetzliche Erweiterbarkeit der Option durch den künftigen Gesetzgeber, d.h. die Ausweitung des Optionsmodells auf weitere Landkreise und kreisfreien Städte. Viele der Landkreise, die sich zunächst für eine Arbeitsgemeinschaft entschieden hätten, würden sich heute nach den gemachten Erfahrungen für die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung entscheiden.“
Zur verfassungsrechtlichen Absicherung der Kooperation zwischen Bund und Kommunen sagte er: „Die Landkreise haben stets vor Risiken, Reibungsverlusten und Schnittstellenproblemen der Arbeitsgemeinschaften als Mischbehörden gewarnt. Dieser Einschätzung hat sich auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil über die Verfassungswidrigkeit der ARGEn angeschlossen. Durch die Absicherung der Kooperation im Grundgesetz werden die Unvereinbarkeiten mit der Verfassung zwar ausgeräumt, jedoch dürfen die Folgefragen etwa nach klaren Verantwortlichkeiten, transparenten Entscheidungsabläufen und entsprechenden Aufsichtsstrukturen nicht aus den Augen verloren werden. An diesen Problemstellungen muss weiter mit Nachdruck gearbeitet werden, wobei die kommunale Selbstverwaltung zu wahren ist.“
Weiterhin dürfe die Verfassungsänderung nicht die mit der Föderalismusreform I erfolgte generelle Entflechtung der Verwaltungen von Bund und Ländern/Kommunen in Frage stellen. Sie bedeute vielmehr für die politisch offenbar anders nicht zu lösende Frage der SGB II-Organisation eine in Kauf zu nehmende Ausnahme, so Duppré abschließend.
Zum Hintergrund: Die Arbeits- und Sozialminister der Länder haben auf ihrer Sonderkonferenz zur Neuorganisation des SGB II vom 14.7.2008 einstimmig und im Einvernehmen mit dem Bundesarbeitsministerium eine Verfassungsänderung zur Absicherung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung von Bundesagentur für Arbeit und Landkreisen/kreisfreien Städten bei gleichzeitiger Absicherung des Optionsmodells beschlossen. Mit Blick auf die Option ist von Bedeutung, dass nicht nur die bestehenden 69 Optionskommunen auf Dauer gesichert werden sollen, sondern der Fortbestand des Optionsmodells beschlossen worden ist. Gegenstand der Verabredung war damit ausdrücklich keine Beschränkung auf die bestehenden 69 Optionskommunen. Die Entscheidung über eine Ausweitung des Optionsmodells sollte dem Bundesgesetzgeber vorbehalten bleiben.