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Das Ende überzogener Abmahngebühren

04.06.200816:12 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Am 11. April hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie verabschiedet.
Neben wesentlichen Verbesserungen für Unternehmer bei der Bekämpfung von Produktpiraterie, findet sich auch für Verbraucher eine gravierende Änderung:

Die Abmahnwellen bei Urheberrechtsverletzungen haben in den letzten Jahren Furore gemacht. Bereits in den 90er Jahren machte der in diesem Zusammenhang bekannt gewordene Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth von sich reden, indem er auf Inserate in Computerzeitschriften antwortete und sich als 15-jähriges Mädchen ausgab, mit der Bitte um Software-Tausch. Ging ein Inserent auf das Angebot ein, erhielt er umgehend eine Abmahnung der Kanzlei Gravenreuth. In den letzten Jahren haben vor allem Abmahnungen im Bereich der Urheberrechtsverletzungen im Internet stark zugenommen. Unterdessen gibt es sog. „Abmahnkanzleien“, die sich auf den Massenversand von Abmahnungen spezialisiert haben und dabei bis zu vierstellige Abmahngebühren fordern.

Dies wird sich nun ändern: Bei Urheberrechtsverletzungen sieht das neue Recht eine extreme Beschränkung der Kostenerstattung nach anwaltlichen Abmahnungen vor, zumindest wenn die Fälle einfach gelagert sind und es sich um unerhebliche Rechtsverletzungen handelt.

Der Kostenerstattungsanspruch nach einer ersten anwaltlichen Abmahnung wird auf maximal 100 Euro begrenzt. Wer z.B. nur ein einzelnes Musikstück in Filesharing-Netzwerken anbietet, muss nicht mehr mit einer Abmahnung rechnen, die den finanziellen Ruin bedeuten könnte. Dies dürfte das Ende für die in Mode gekommenen Massenabmahnungen durch einschlägig bekannte Kanzleien in Deutschland einläuten.

© RA Axel Mittelstaedt 2008, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com

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