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Filesharing: Störerhaftung für volljährige Kinder eingeschränkt

31.07.201209:18 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Filesharing: Störerhaftung für volljährige Kinder eingeschränkt
Rechtsanwalt Tim Geißler, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Tim Geißler, Fachanwalt für Strafrecht

(openPR) Begehen volljährige Kinder eine Urheberrechtsverletzung durch so genanntes „Filesharing“, so steht die Frage im Raume, ob die Eltern als Inhaber des Internetanschlusses von der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei als „Störer“ in Haftung genommen werden können. In der Rechtsprechung ist dies umstritten – eine neue Verfügung des Landgerichts Hamburg leistet nun den Eltern Schützenhilfe.



Exkurs: Störerhaftung
Die Anonymität des Internets hat zur Folge, dass Täter im Bereich von Urheberrechtsverletzungen die Tat nicht immer nachgewiesen werden kann. Als Störer haftet daher zusätzlich regelmäßig jeweils derjenige, der einem anderen die Verletzung eines Urheberrechts erst ermöglicht, indem er den Internetzugang bereitstellt und diesen nicht ausreichend sichert oder überwacht. Der Störer muss zunächst für die Anwaltskosten und die Abmahngebühren des Rechteinhabers aufkommen.

LG Hamburg: Zweifel an Störerhaftung der Eltern
In einer Verfügung hat das Landgericht Hamburg nun seine Zweifel daran geäußert, dass die Eltern volljähriger Kinder nur wegen der Überlassung des Internetanschlusses als Störer haftbar sind (Az.: 308 O 495/11). Die Richter hielten fest, dass Eltern bei volljährigen Kindern im Regelfall davon ausgehen dürfen, dass diese eigenverantwortlich richtig handeln. Bei volljährigen Kindern könne zudem davon ausgegangen werden, dass diesen bekannt sei, dass sie solche Rechtsverletzungen im Internet nicht begehen dürfen. Lediglich eine ständige Überwachung des Internetverhaltens der volljährigen Kinder könne möglichen Rechtsverletzungen entgegenwirken. Es sei allerdings weder Eltern noch Kindern zumutbar ohne Anlass regelmäßige Überwachungsmaßnahmen durchzuführen.

Missliche Lage für Rechteinhaber
Mit der Verfügung verdeutlichte das Gericht einem klagenden Rechteinhaber, dass es im aktuellen Falle wahrscheinlich die Eltern nicht als Störer ansehen wird. Dies wiederum führt dazu, dass der Rechteinhaber sich nur an den Täter (das volljährige Kind) halten kann und diesen eventuell mit einer neuen Klage angreifen muss.

Chance für Abgemahnte
Gerade vor der aktuell wieder aufkommenden Diskussion über viel zu hohe Streitwertansetzungen durch Abmahn-Kanzleien bietet die Verfügung des Landgerichts Hamburg eine interessante Chance für Eltern, die als Anschlussinhaber in Filesharingfällen in Haftung genommen werden. Diese Rechtsprechung wird sich dann wohl zwanglos auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften und/oder Wohngemeinschaften mit einem Internetanschluss übertragen lassen. Wie stets gilt deswegen speziell auch in diesen Fällen, dass den Forderungen von Abmahn-Kanzleien keinesfalls vorschnell nachgegeben werden sollte.

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