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Haftung des WLAN-Betreibers für Filesharing in Tauschbörsen - BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08

12.05.201017:27 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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(openPR) Der Bundesgerichtshof (BGH) kommt mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) zur Störerhaftung des WLAN-Betreibers für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken zu folgenden Ergebnissen:

Grundsätzlich besteht eine Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses über dessen W-LAN Dritte Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing in so genannten Peer-to-Peer Netzwerken begehen, soweit der Anschluss nicht ausreichend gesichert war. Jedoch besteht kein Anspruch gegen den Anschlussinhaber auf Zahlung Schadenersatz, wenn dieser nicht vorsätzlich gehandelt hatte.

Eine ausreichende Sicherung liegt vor, wenn der Router im Zeitpunkt der Installation mit den üblichen aktuellen Sicherungsvorkehrungen (zur Zeit WPA2 Verschlüsselung) gegen fremde Zugriffe geschützt war.
Dazu muss ein ausreichend langes und sicheres eigenes Passwort (8 oder mehr Zeichen mit Kombination aus Gross-, Kleinbuchstaben und Zahlen) genutzt worden sein. Spätere Prüfungs- und/ oder Aktualisierungspflichten der Sicherungsvorkehrungen bestehen nach Ansicht des BGH nicht.

Die Abmahnkosten begrenzt der BGH unter Bezugnahme auf die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG auf EUR 100,--.
Der BGH lässt jedoch offen, ob die Deckelung der Anwaltsgebühren gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG nach seiner Auffassung auf alle Filesharingangelegenheiten oder nur in Bagatellfällen (z.B. wenn lediglich ein Musiktitel zum upload angeboten wurde) Anwendung findet.

Wichtigstes Ergebnis für die Abgemahnten:
Zu den Abmahnkosten tritt jedoch häufig ein Schadenersatzanspruch des Rechteinhabers aus Lizenzanalogiegesichtspunkten hinzu, da nicht zweifelsfrei feststeht und durch den Anschlussinhaber bewiesen werden kann, dass er als Täter der Rechtsverletzung nicht in Frage kommt. Entsprechend dürfte sich regelmäßig an der Gesamtforderung des Rechtsinhabers in der Höhe wenig ändern.

Die Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor. Nach Auswertung der abschließenden Begründung des BGH können eventuell weitere Rückschlüsse auf die zukünftige Rechtsprechungspraxis gezogen werden.

Sollten Sie selber eine Abmahnung erhalten haben, bieten Ihnen an, dass wir Sie kurzfristig und unverbindlich informieren, in welcher Form, welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck nehmen Sie bitte unter Mitteilung einer Rückrufnummer Kontakt mit uns auf.

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