(openPR) Und wieder einmal ein bemerkenswertes Urteil in Sachen Filesharing. Auf unserer Internetseite haben wir sie bereits vor einigen Monaten über das Urteil des Bundesgerichtshofs informiert, wonach der Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen Dritter über sein WLAN haftet, wenn er keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen unternommen hat (BGH , Urteil v. 12.05.2010 - Az.: I ZR 121/08; Zum Artikel). Nun erging durch das Amtsgericht Frankfurt (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.05.2013 - Az.: 30 C 3078/12(75)) ein Urteil welches näher konkretisiert, wann eine solche ausreichende Sicherungsmaßnahme gegeben ist.
Wie gewohnt ging es der Klägerin, eine der führenden deutschen Tonträgerhersteller, um die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, nachdem der Beklagte angeblich Musikdateien zum Herunterladen verfügbar gemacht hatte. Daraufhin erklärte der Beklagte, nicht er sondern allenfalls die im Haushalt lebenden Familienangehörige haben unter Umständen die Rechtsverletzung begangen. Dabei betonte er aber, dass er im Familienkreis mit der Ehefrau die zwei Kinder belehrt hatte, illegales und strafbares Herunterladen und zum Download bereit stellen von urheberrechtlich geschütztem Material zu unterlassen und insbesondere keine Tauschbörsen zu nutzen.
Die Richter in Frankfurt wiesen das Urteil als unbegründet ab. Der Beklagte kam durch die Belehrung der Kinder seiner Aufsichtspflicht ausreichend nach. Auch sei kein Verstoß gegen die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen darin zu sehen, dass der Beklagte sein WLAN durch den werksseitig eingestellten W-LAN-Schlüssel sicherte. Er nahm keine persönliche Änderung des sich auf der Unterseite des Routers befindlichen vorgegebenen 13-stelligen Authentifizierungsschlüssel vor. Da es sich bei den verwendeten Schlüsseln um solche handelt, die bereits ab Werk individuell pro Gerät vergeben werden ist das erforderliche Schutzniveau, welches den Zugriff unbefugter Dritter ausschließt, auch ohne ein persönliches Passwort erreicht. Damit ist der sekundären Darlegungslast entsprochen, um die Vermutung zu widerlegen, dass der Anschlussinhaber auch Täter der Urheberrechtsverletzung sei oder als Störer dafür hafte.
Andere Gerichte hingegen, zum Beispiel in Hamburg oder München, stellen weit höhere Ansprüche an die Darlegungslast des Anschlussinhabers. Daher bleibt abzuwarten, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung das Thema in Zukunft behandeln wird. Zu absoluter Rechtssicherheit ist es noch ein weiter Weg. Gerade deshalb ist im Zweifelsfall eine kompetente anwaltliche Berate unumgänglich.
Sascha Leyendecker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für Gewerblichen Rechtsschutz.