(openPR) Der Inhaber eines Internetanschlusses kann nicht uneingeschränkt für eine unberechtigte Nutzung seines WLAN-Netzwerkes haftbar gemacht werden. Am 01.07.2008 Az: 11 U 52/07 hat dies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Der Inhaber des Telefonanschlusses hafte nur, wenn er seinerseits Prüfungspflichten verletzt. Diese entstehen erst wenn es konkrete Anhaltspunkte für einen Mißbrauch der Internetverbindung gibt.
Die Frage der Nutzung von Internetanschlüssen durch Dritte stellt sich oft dann, wenn im Internet Urheberrechtsverletzungen begangen worden sein sollen. Also dann, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert, dass von dem Internetanschluß aus illegale Download von Musik, Computerprogrammen oder Filmen stattgefunden haben soll.
Zunächst hatte das Landgericht Frankfurt den Inhaber des Internetanschlusses, der zum Zeitpunkt des vermeintlichen Verstoßes im Urlaub war, auf Unterlassung der Urheberrechtsverletzung verurteilt. Der Anschlußinhaber habe für Verletzungen durch Dritte als sog. Störer einzustehen. Der Anschlußinhaber müsse die Sicherung des Routers durch ein individualisiertes Passwort, den Einsatz der besonderen Verschlüsselungsmethode WPA 2 und den Verzicht einer Aufstellung des Routers am Fenster oder an Außenwänden dieser Mißbrauchsgefahr entgegen treten. Dies sah das Oberlandesgericht anders. Ein Teil der Rechtsprechung sehe zwar anlaßunabhängige Überwachungspflichten des Anschluß- bzw. Wlan Inhabers. Eine uneingeschränkte Haftung hält das OLG aber für bedenklich. Eine Haftung Störer komme nur in Betracht, wenn der Anschlußinhaber Prüfungspflichten verletze. Auch ein Wlan Betreiber hafte danach nicht deshalb, nur weil er ein solches Netzwerk betreibt und damit abstrakt die Gefahr des Mißbrauchs besteht, sondern erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Mißbrauch bestünden. Die alleinige pauschale Behauptung, das Risiko, dass sich Dritte über fremde Wlan Netzwerke Zugang zum Internet verschafften, sei allgemein bekannt, ließ das Gericht nicht ausreichen. Ebenso seien die geforderten Sicherungsmaßnahmen unverhältnismäßig. Es gibt eine Vielzahl von zu Unrecht Abgemahnten, die von dem vermeintlichen Verstoß erst durch Zugang einer Abmahnung erfahren und selbst nie illegale Tauschbörsen nutzten. Dieses Urteil könnte diese endlich ein Stück weit Gerechtigkeit bringen und die formularmäßigen Abmahnwellen etwas glätten.