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BGH lehnt Haftung der Eltern für Filesharing eines Kindes ab

04.07.201311:03 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 nun endlich entschieden, dass Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder im Internet nicht haften, wenn sie ihnen die Nutzung von Tauschbörsen (Filesharing) nachweislich verboten haben.



Der BGH legt dar, dass eine darüberhinausgehende Kontrolle der Internetnutzung des Kindes grundsätzlich nicht erforderlich ist.

Welche Belehrungspflichten haben also die Eltern?


Eltern müssen ihre Kinder „schlicht“ darüber belehren, dass sie keine Tauschbörsen nutzen dürfen. Eine weitere Kontrolle, zum Beispiel der installierten Programme, verlangt der BGH nicht.

Im Fall eines Prozesses müssen die Eltern glaubhaft darlegen können, dass sie ihr Kind ausreichend belehrt haben.

Zur Beweissicherheit empfehlen wir allerdings Eltern, deren Kinder Zugang zum PC und zum Internet haben, vorsorglich eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kind zu treffen, oder die Belehrung schriftlich festzuhalten, um so nachweisen zu können, dass Inhalt und Umfang der Internetnutzung geregelt und besprochen wurden, mithin eine ausreichende Belehrung erfolgt ist.

Haftet nun das Kind werden sich besorgte Eltern zu Recht fragen, denn das wäre keine Lösung:

Hier kommt es unter Umständen auf das Alter des Kindes und seine Einsichtsfähigkeit an. Die abmahnende Musik- und Filmindustrie müsste aber beweisen, dass das Kind zum Tatzeitpunkt die erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte. Diese wird man frühestens ab einem Alter von 13-14 Jahren annehmen können, wobei es hier auf den jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes ankommen wird.

Entscheidend ist aber, dass Eltern ihr Kind nicht konkret belasten müssen, denn:

Das OLG Köln hat die Haftung der Ehefrau für eine Urheberrechtsverletzung verneint, weil sie hinreichend dargelegt hatte, dass der Ehemann als Täter in Frage kommen würde. Nichts anderes kann für ein im Haushalt neben den Eltern lebendes Kind gelten. Danach würde es genügen, wenn bei einer Urheberrechtsverletzung auch ein Kind als Täter in Frage kommen würde. Damit müssen die Eltern ihr Kind nicht konkret belasten.

Diese Entscheidung des BGH ist mehr als zu begrüßen und beseitigt hoffentlich den Automatismus der Störerhaftung des Anschlussinhabers! Eltern mit minderjährigen Kindern im Haushalt raten wir dringend, sich gegen eine Abmahnung zu verteidigen. Den zugrundeliegenden Sachverhalt im Einzelfall, die Beweissituation und die konkreten Erfolgsaussichten prüfen wir gerne für diese.


Für weitere Informationen zum Thema Urheberrecht stehen die Rechtsanwälte Dr. Mahlstedt & Partner (http://www.drmahlstedt.de/urheberrecht.php) gerne zu Seite.

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