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Filesharing - Zur Störerhaftung von gewerblich und öffentlich genutzten Internetanschlüssen

RA Karsten Gulden, LL.M.
RA Karsten Gulden, LL.M.

(openPR) Situation privater Anschlussinhaber

Die Filesharing Problematik dauert nun schon seit einigen Jahren an und belastet bisher vor allen Dingen private Anschlussinhaber, über deren Anschlüsse Urheberrechtsverletzungen begangen worden sein sollen.



Die folgenden Abmahnungen werden größtenteils zur Gebühreerzielung auf den Weg gebracht. Private Haushalte sind auch deshalb im Fokus, da sich die meisten Betroffenen beindrucken lassen und sich ohne anwaltiche Hilfe an die Abmahner wenden, in dem Irrglauben, mit ein paar klärenden Worten die Sache aus der welt schaffen zu können. Im Ergebnis sitzen die Abgemahnten in der Regel spätetstens jetzt in der Falle, weil sie sich um Kopf und Kragen reden.

Haftung von Bibliotheken, Internetcafes, Spielhallen oder Flughafenterminals für Urheberrechtsverletzungen

Anders sieht dies in den Fällen aus, in denen der Zugang zum Internet professionell gegen Entgelt, als Service oder aus wissenschaftlichen Aspekten den Nutzern zur Verfügung gestellt wird wie bspw. in Bibliotheken, Internetcafes, Spielhallen oder Flughafenterminals.


Anbieter als mittelbare Störer

Es stellt sich auch hier die Frage, wer für die durch die Internetnutzer begangenenen Rechtsverletzungen haftet, da der Täter meist nicht feststellbar ist.

Zu dieser Problematik existiert bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung, so dass die bisher ausgearbeiteten Grundsätze der Störerhaftung begleitend zu berücksichtigen sind.


Störerhaftung

Nach den Grundsätzen der Störerhaftung ist ein Anschlussinhaber dann für eine Urheberrechtsverletzung haftbar zu machen, wenn und soweit Sorgfaltspflichten verletzt wurden, die dem Inhaber obliegen.

Im privaten Bereich wird dies von der herrschenden Meinung derzeit angenommen, wenn der Anschlussinhaber ein ungeschütztes WLAN betreibt und ein Verstoß von einem Dritten begangen wird.

Fraglich ist allerdings, ob diese Grundsätze auf den gewerblichen und öffentlichen Bereich anwendbar sind.

Dies würde voraussetzen, dass auch die Anbieter, die gezielt den freien Zugang zum Netz gewährleisten bestimmten Sorgfaltspflichten unterliegen.

Meines Erachtens kann eine zumindest zumutbare Sorgfaltspflicht auch in diesen Fällen nicht ausgeschlossen werden, da die Anbieter in der Regel um die Gefahren der Bereitsstellung eines freien Internetzugangs wissen.
Ein notwendiges Korrektiv ist hier allerdings die Frage der Zumutbarkeit der Vorsorgemaßnahmen.

In den oben genannten Konstellationen dürfte es nicht zumutbar sein, die Anbieter derart zu verpflichten, dass die Ausübung der von ihnen angebotenen Dienste faktisch unmöglich würde, so z.B., wenn der Betreiber eines Internetcafes verpflichtet würde, sämtliche Zugänge zu Filesharing Programmen zu unterbinden.


Fazit

Es steht außer Frage, dass die Rechtsprechung dies künftig konkretisieren wird, da das Prozessrisiko für die abgemahnten Unternehmen als gering einzustufen ist und diese Rechtssicherheit benötigen.

Datum: 24.09.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Urheberrecht
mehr über: Filesharing, Störerhaftung, Anschlussinhaber

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