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Unlautere Werbung mit „Deutschland sucht das hässlichste Jugendzimmer“

25.02.200912:59 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Jedes Jahr werden allein in Deutschland Millionenbeträge für Werbung ausgegeben. Durch Werbung soll die Kaufentscheidung zugunsten einer bestimmten Marke beeinflusst werden, indem die Marke „ins rechte Licht gerückt“ wird, also auf möglichst interessante und einprägsame Weise dargestellt wird.

Vorsicht ist geboten bei Werbung in Anlehnung an bekannte Logos und Erscheinungsformen, um beim Betrachter eine Assoziation mit einem bereits bekannten Produkt zu wecken.

Der Inhaber einer Möbelhauskette wurde vom OLG Köln (Urteil vom 06.02.2009, Az. 6 U 147/08) zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, weil er bei einer Werbeaktion mit den Logos „Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer“ bzw. „Roller sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer“ geworben hatte.

Dazu wurde ein ovales Logo mit dunkelblauem Hintergrund verwendet, ähnlich dem von RTL als Wort- und Bildmarke eingetragenen „Deutschland sucht den Superstar“.

Der „Gewinner“ wurde per Foto-Voting im Internet ermittelt und erhielt ein neues Jugend- bzw. Wohnzimmer.

Das OLG Köln war der Ansicht, dass schon der Text „Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer“ eine gedankliche Verbindung zu dem bekannten Fernsehformat aufweise. Verstärkt werde dies zusätzlich durch die ähnliche optische Aufmachung des Logos.

Damit habe der Möbeldiscounter die Wertschätzung der von RTL eingetragenen Marke unlauter und ungerechtfertigt ausgenutzt und sei verpflichtet, den Schaden, der RTL entstanden ist, zu ersetzen.

Bei allen Werbeaktionen ist demnach darauf zu achten, dass man nicht den Eindruck erweckt, man wolle bewusst eine gedankliche Assoziation zu einem sehr bekannten Produkt entstehen lassen, um dessen Bekanntheitsgrad für sich wirken zu lassen.

© RA Axel Mittelstaedt 2009, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com

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