(openPR) Das Landgericht Berlin wies eine Klage der Wettbewerbszentrale ab, die der SmartVet GmbH unlautere Werbemethoden vorgeworfen hat.
SmartVet hatte im Internet und in der Praxis Öffnungszeiten der SmartVet Tierarztpraxis in Gelsenkirchen veröffentlich und darauf hingewiesen, dass während der Sonntagssprechstunde der „teure Notdienstzuschlag“ bei Smartvet nicht erhoben wird.
Auf Veranlassung der Tierärztekammer Westfahlen/Lippe leitete die Wettbewerbszentrale gegen SmartVet rechtliche Schritte ein und behauptet: „Einen Notdienstzuschlag gibt es nicht.“
Das Landgericht wies nun die Klage zurück. „Die Werbung von SmartVet ist nicht irreführend, denn die Angaben sind zutreffend.“ Es kommt zu dem Ergebnis, das ein Notdienstzuschlag zulässig und in Tierarztpraxen und Tierkliniken durchaus üblich ist. Der Tierarzt kann nach § 2 GOT „seine Gebühren ohne Weiteres erhöhen, wenn er seine Leistungen außerhalb der Praxisöffnungszeiten, nachts, am Wochenende oder an Feiertagen erbringt.“
Die Tierärzte von Smartvet begrüßen die Entscheidung des Gerichts, weil das Gericht hier unmissverständlich zu verstehen gegeben hat, dass auch einer Tierarztpraxis Werbung im Sinne von sachlicher Kundeninformationen erlaubt ist und nicht jede Werbung von Tierärzten als unlauter angesehen werden darf.












