(openPR) Berlin, 15.03.2008. Die SmartVet Tierarztpraxis in Gelsenkirchen darf sich Tierklinik nennen. Diese Ansicht vertrat das Kammergericht, also das zuständige Oberlandesgericht für Berlin, in einer Berufungsverhandlung am 04.03.2008 (AZ: 5 U 53/06).
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. nahm daraufhin einen gegen die SmartVet GmbH gerichteten Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurück.
Mit dieser Verfügung sollte der SmartVet GmbH der Gebrauch der Bezeichnung Tierklinik für die Praxis in Gelsenkirchen untersagt werden. Das Kammergericht folgte der Argumentation der SmartVet GmbH, dass die Bezeichnung "Tierklinik" ohne besondere Erlaubnis durch die Kammer genutzt werden kann. Die Bezeichnung könne unabhängig von den erlaubnispflichtigen Bezeichnungen "Tierärztliche Klinik für ..." gebraucht werden. Voraussetzung dafür ist nur, dass die Einrichtung nach ihrem räumlichen, technischen, personellen und organisatorischen Ausstattungsstandard dem entspricht, was die Verkehrsanschauung von einer Tierklinik erwartet. Diesen Anforderungen wird die Praxis in Gelsenkirchen nach Auffassung des Kammergerichts gerecht."











