(openPR) Berlin, den 25.2.2013
Nach dem jüngsten von der SmartVet GmbH erstrittenen Urteil des Kammergerichts Berlin darf eine tierärztliche Einrichtung als Tierklinik bezeichnet werden, wenn sie mit ihrem Leistungsangebot dem entspricht, was Tierhalter von einer solchen Klinik erwarten. Es ist nicht erforderlich, dass eine Zulassung als sogenannte Tierärztliche Klinik von der zuständigen Tierärztekammer vorliegt.
In den Berufsordnungen der Tierärztekammern ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Tierarzt eine sogenannte Tierärztliche Klinik „führen“ darf. Das Kammergericht versteht diese Bezeichnungen als besondere Titel.
Die berufsrechtlichen Regelungen zur Tierärztlichen Klinik sind daher nach dem Urteil nur dann anwendbar, wenn ein Tierarzt diese Bezeichnung „für sich selbst in Anspruch nimmt“. Dagegen versteht das Kammergericht die Bezeichnung „Tierklinik“ als Bezeichnung für die Einrichtung selber, die unabhängig von den berufsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für eine „Tierärztliche Klinik“, benutzt werden darf.
Nach dem Urteil ist es besonders auch zu Werbezwecken erlaubt, eine Einrichtung als „Tierklinik“ zu bezeichnen. Das Kammergericht stimmt mit der Auffassung der SmartVet GmbH überein, dass das Berufsrecht aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anders ausgelegt werden kann: Die Berufsausübungsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG erfordert, dass interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, zulässig sein müssen. Den Kammern steht es im Rahmen ihrer Berufsordnungen nicht zu, dies zu untersagen. Das Kammergericht bezieht sich insoweit auf eine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu humanmedizinischen Einrichtungen, wie zuletzt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.2012 (Aktenzeichen 1 BvR 1209/11 – „Zentrum für Zahnmedizin“).
Die Bezeichnung „Tierklinik“ kann also immer dann genutzt werden, wenn die Einrichtung tatsächlich dem entspricht, was Tierhalter von einer Tierklinik erwarten dürfen. Dazu gehört nicht unbedingt die Rund-um –die-Uhr Anwesenheit und die stationäre Aufnahme. Nach dem Urteil des Kammergerichts ist von einer „Tierklinik“ hinsichtlich der Dienstbereitschaft und der Möglichkeit zur Notfallversorgung und stationären Aufnahme von Tieren jedenfalls nicht mehr zu verlangen, als dies nach den Berufsordnungen bei einer „Tierärztlichen Klinik“ der Fall ist.
Im entschiedenen Fall reichte dafür folgendes: Öffnungszeiten werktags durchgehend von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr, samstags von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr und sonntags von 9:00 bis 11:00 Uhr, Notfallbereitschaft zu allen anderen Zeiten durch telefonische Erreichbarkeit, 25 Boxen für die stationäre Unterbringung von Tieren, Nachtnotdienstplan, soweit es für die Betreuung der stationär untergebrachten Tiere erforderlich ist, Behandlungssaal mit Labor, Röntgenstation, OP-Raum und OP-Vorbereitungsraum neben Sprechzimmern, Behandlungssaal, Wartebereich, Personalräumen und sonstigen Räumen bei räumlicher Trennung von Behandlungs-, Operations- und Stationstrakt, drei angestellte Tierärzte, zwei freiberufliche Teilzeittierärzte und fünf Pflegekräfte.
Nach vorliegendem Urteil ist es den Tierärzten erlaubt, ihre Einrichtung als „Tierklinik“ zu bezeichnen, wenn sich diese tatsächlich so von einer typischen Praxis eines niedergelassenen Tierarztes unterscheidet und der Erwartung von Tierhaltern an eine „Klinik“ gerecht wird.
Olaf Thamm, Tierarzt und Geschäftsführer der SmartVet GmbH begrüßt dieses Urteil als wichtige Entscheidung für eine freie tierärztliche Berufsausübung und Impuls für die Entwicklung neuer zeitgemäßer Strukturen tierärztlicher Einrichtungen in Deutschland.













