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Die Abmahnung privater Anbieter von Cracksoftware ist zulässig

(openPR) Cracksoftware dient dazu, den Kopierschutz von Speichermedien zu umgehen. So kann beispielsweise durch Anwendung bestimmter Programme der Kopierschutz auf Tonträgern umgangen werden und diese können nach Belieben vervielfältigt werden.

Nach § 95a UrhG dürfen technische Maßnahmen, die dem Schutz des Urheberrechtes dienen, nicht umgangen werden. In § 95a Abs. 3 UrhG finden sich zahlreiche Ausprägungen dieses Verbots, u.a. ist die Werbung für den Verkauf von Crackprogrammen verboten.

Der BGH hat nun entschieden, dass auch Privatpersonen, die derlei Software zum Kauf anbieten zur Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet sind.

Der Kläger hatte bei eBay ein Programm zur Umgehung des Kopierschutzes zum Kauf angeboten, die beklagten Tonträgerhersteller forderten ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Erstattung der Abmahngebühren in Höhe von etwa 1100 € auf. Der Kläger gab die Unterlassungserklärung ab, begehrte jedoch die Feststellung, dass der Anspruch auf Zahlung nicht bestünde.

Der BGH wies dieses Begehren zurück und stellte fest, dass der Kläger gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen habe. Das Werbeverbot gelte auch für einmalige und private Verkaufsangebote. Der Anspruch auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten sei demnach berechtigt.
(BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 219/05)


Ab 1. September wird das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, das am 7. Juli 2008 verkündet wurde, in Kraft treten. Ab dann werden die Kosten einer Abmahnung nach § 97a Abs. 2 UrhG in einfach gelagerten Fällen bei einer unerheblichen Rechtsverletzung auf 100 Euro beschränkt.


© RA Axel Mittelstaedt 2008, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com

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