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Hintertürchen bei Haustürgeschäften

29.04.200811:39 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Hintertürchen bei Haustürgeschäften
Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

(openPR) Siegburg, 29.04.2008. Wer von Vertretern heimgesucht und mit Versicherungen, Kapitalanlagen oder Internet-Flatrates überrumpelt wird, kann diese Verträge widerrufen. Hierfür lässt der Gesetzgeber Kunden bei so genannten Haustürgeschäften zwei Wochen Zeit. Vorausgesetzt, der Händler hält sich an seine Belehrungspflicht und klärt die Kunden vorschriftsmäßig über ihr Widerrufsrecht auf. Anders die Lage bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. „In diesem Fall darf der Kunde den Vertrag auch Jahre später noch widerrufen“, erklärt Rechtsanwalt Mathias Corzelius von der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte in Siegburg. Welche Informationen auf den Tisch gehören, hat der Gesetzgeber in der BGB-Informationspflichten-Verordnung festgelegt. Seit 1. April 2008 ist eine überarbeitete Fassung in Kraft. Mit dieser hofft der Gesetzgeber, mehr Rechtssicherheit zu schaffen.



An einer Tatsache ändert die Verordnungsnovelle freilich nichts. „Im Einzelfall zählt das geschriebene Wort“, sagt Rechtsanwalt Corzelius. Es kommt also immer auf den Inhalt einer konkreten Widerrufsbelehrung an. Bei Altverträgen lohnt sich der Blick in das Kleingedruckte also in jedem Fall. Jeder Fehler in der Widerrufsbelehrung ist für die Kunden ein Hintertürchen, durch das sie dem Haustürgeschäft doch noch entkommen können.

Als fehlerhaft gilt eine Widerrufsbelehrung schon, wenn der Verkäufer den Fristbeginn an das „Datum des Poststempels“ koppelt. „Diese Formulierung kommt so harmlos daher, dass viele Kunden ihre Chance gar nicht erkennen“, sagt Mathias Corzelius. Der Siegburger Verbraucheranwalt hat sich mit Erfolg dafür stark gemacht, dass das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg die Verknüpfung mit dem Poststempel als irreführend abgestempelt hat (Aktenzeichen: 1 U 134/05).

Den Urteilsfall hat die Kanzlei Göddecke für einen Kunden der Deutschen Capital Management AG (DCM) durchgefochten. Der Kapitalanleger hatte sich – wie 1300 weitere Investoren auch – auf den geschlossenen Immobilienfonds für das Fuggerstadt-Center in Augsburg eingelassen. Der Fonds stellte sich als Geldvernichtungsmaschine heraus. Nach dem Oldenburger Urteil können die Anleger ihre Verträge einfach zurückgeben. Einen passenden Musterbrief für den Widerruf stellt die Kanzlei Göddecke unter www.Datum-des-Poststempels.de kostenlos zur Verfügung.

Ob die überarbeitete Verordnung bei den Haustürgeschäften für Ordnung sorgen kann, bleibt fraglich. Die bisherige Erfahrung zeigt, dass es bei Haustürgeschäften nicht immer mit rechten Dingen zugeht. „Vor allem unseriöse Verkäufer versuchen, das Widerrufsrecht vor ihren Kunden geheim zu halten oder auszuhebeln“, sagt Corzelius. Kein Wunder, dass Verbraucher bei Haustürgeschäften zumindest bisher nicht immer sachgerecht über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden.

Von einem Haustürgeschäft ist die Rede, wenn der Vertragsabschluss in der Wohnung des Kunden, an seinem Arbeitsplatz oder auf der Straße stattfindet. Wichtig ist, dass der Vertreter aus eigener Initiative beim Kunden auftaucht. Unternimmt der Kunde den ersten Schritt und ruft den Vertreter zu sich, handelt es sich folglich nicht um ein Haustürgeschäft.

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