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Schrottimmobilie, Hoffnung für geprellte Anleger! Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen

Bild: Schrottimmobilie, Hoffnung für geprellte Anleger! Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen
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(openPR) Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 09.03.2006 – Az.: 1 U 134/05 macht Hoffnung.

Die Richter haben in Bezug auf die Widerrufsmöglichkeit der Beteiligungserklärung bei einer treuhänderischen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds entschieden:

„... Enthält die schriftliche Belehrung über die Einhaltung der Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften nach der Formulierung
„Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung es Widerrufs...“
den Klammerzusatz
„(Datum des Poststempels)“,
ist die Belehrung nicht in der gesetzlich gebotenen Weise eindeutig, sondern missverständlich und löst daher nicht den Ablauf der Widerrufsfrist aus....“

Anleger sollten nun eiligst Ihre Unterlagen prüfen.
Auch wenn der Klammerzusatz in der Widerrufsbelehrung nicht enthalten ist, sollten Anleger den Anlass nutzen und Ihre Beteiligung vom Fachmann prüfen lassen.

Spezialisten können die Sachlage schnell einschätzen und bieten für die Überprüfung der Beteiligungsunterlagen kostengünstige Pauschalen an.

Zorn Reich Wypchol, Rechtsanwaelte in Sozietät
Wetzlarer Straße 95
35398 Gießen
Tel:0641/202121
Fax:0641/28730
E-Mail
http://www.anwaelte-giessen.de

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