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Insolvenz als Folge von Streik - abwendbar?

11.03.200812:13 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Der Streik der Beschäftigten der Berliner Verkehrsbetriebe stellt nicht nur eine ganz erhebliche Belastung für die Reisenden dar. Der Streik wird zunehmend auch zu einem Problem der Existenzsicherung für Zeitungskioske, Imbissstände, Blumenverkäufer und andere Gewerbetreibende, die auf oder in unmittelbarer Nähe der öffentlichen Verkehrsmittel vorwiegend von Laufkundschaft leben. Diese Kunden fehlen nun. Alle Geschäfte auf den U-Bahnhöfen sind vollkommen stillgelegt, weil die Bahnhöfe verschlossen wurden, aber auch die Anlieger der Stationen sind Betroffene.



Nach Pressemitteilungen soll ein Berliner Gastronom derzeit eine Sammelklage gegen die BVG vorbereiten. Man will den erlittenen Verlust als Schadenersatz geltend machen. Doch ist es höchst fraglich, ob die Gerichte hier eine Verantwortlichkeit der BVG erkennen werden. Sehr wahrscheinlich ist es vielmehr, dass der Streik im ÖPNV als ein Ereignis unabwendbarer (oder höherer) Gewalt betrachtet wird. Dann hat jegliche Schadenersatzforderung keinen Erfolg, denn Schadenersatz setzt das Vorliegen einer unerlaubten Handlung und damit ein Verschulden des Iwanspruch Genommenen voraus. Der Umstand, dass die BVG die Forderungen der Gewerkschaften nicht akzeptieren will, stellt kein hinreichendes Verschulden dar. Das wäre allenfalls erst dann zu bejahen, wenn nachgewiesen (und nicht nur behauptet) werden kann, dass die Streiks von den Arbeitgebern provoziert worden sind, indem sie objektiv den Forderungen der Gewerkschaften entsprechen könnten, es aber einfach oder aus Prinzip nicht tun. Dieser Nachweis wird nicht gelingen und somit hat auch eine Schadenersatzforderung wenig Aussicht auf Erfolg.

Gerade dadurch ist die Situation für die Gewerbetreibenden, deren Geschäft infolge des Streiks zum Erliegen kommt, äußerst dramatisch. In den Medien wird von unzähligen drohenden Insolvenzen gesprochen. Das wäre gut denkbar, aber es muß nicht soweit kommen. Auch wenn es bei einer Reihe von Gewerbetreibenden zur Zahlungsunfähigkeit kommen sollte, ist eine Insolvenz mit ihren lang anhaltenden schweren Folgen durchaus zu vermeiden. Die Rechtspflicht zur zeitnahen Insolvenzanmeldung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft in erster Linie nur die Kapitalgesellschaften. Einzelpersonen und Personengesellschaften haben diesen Druck nicht so massiv. Dennoch können wir auch diesen Betroffenen nur raten, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit einer Reaktion nicht übermäßig zuzuwarten.

Was also sollte getan werden? Wer von Zahlungsunfähigkeit bedroht oder betroffen ist, sollte sich so schnell wie möglich mit einem Rechtsanwalt oder einem Schuldnerberater in Verbindung setzen. Diese werden zunächst einmal die wirtschaftliche Situation des Betroffenen untersuchen. Danach wird ein Plan für die Behandlung des Problems erarbeitet. Nach diesem Plan vorgehend, wird dann versucht, mit den Gläubigern zu verhandeln. Da Rechtsanwälte wie auch Schuldnerberater emotional nicht so tief in dem jeweiligen Problem drinstecken, hat die Herbeiführung einer außergerichtlichen Lösung durchaus erhebliche Aussicht auf Erfolg. Im übrigen weisen wir darauf hin, dass das Gesetz im Falle der Verbraucherinsolvenz, und diese gilt auch für Kleingewerbetreibende als Einzelkaufmann mit einer geringen Zahl von Gläubigern, einen außergerichtlichen Einigungsversuch, der durch eine amtlich anerkannte, geeignete Person vermittelt wurde, zwingend vorschreibt.

Wir haben in der Vergangenheit einer Reihe von Schuldnern geholfen, auch ohne das lästige Insolvenzverfahren mit seinen massiven Einschränkungen der eigenen Lebensqualität von Ihren Schulden befreit zu werden. Auch Ihnen stehen wir gern zur Verfügung, falls gewünscht.

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