(openPR) Wir haben gerade im letzten Jahr mehrfach darüber berichten müssen, dass mit Blick auf den Streik der Ärzte vermehrt das Wort von der „Ethik im Arbeitskampf“ geredet wurde. Es wurde die Frage ernsthaft problematisiert, ob die Ärzte streiken dürfen.
Selbstverständlich durften seinerzeit die Ärzte streiken und es zeugte von fachlicher Inkompetenz, in diesem Zusammenhang stehend auf den Begriff der Ethik verweisen zu wollen.. Der Streik war nicht "ethisch bedenklich", sondern der Streik als zulässiges Streikmittel ist eine verfassungsrechtlich geschützte Arbeitskampfmethode, von denen die Gewerkschaften nicht nur Gebrauch machen können, sondern wie seinerzeit auch geschehen, nutzen müssen, um ggf. in der tarifpolitischen Auseinandersetzung ihre Glaubwürdig- und Nachhaltigkeit unter Beweis stellen zu können. Hierbei gilt es zu betonen, dass es durchaus im Rahmen der Arbeitskampfrechtsprechung des BAG (und des BVerfG) gewollt ist, auf den sozialen Gegenspieler in der Tarifauseinandersetzung ökonomischen Druck auszuüben, damit dieser sich bewegt!
Ganz aktuell hat das Arbeitsgericht Berlin einen Warnstreik in zwei Berliner Kliniken verboten. Dies führt zu Unmut bei der Gewerkschaft ver.di und zu allem Überfluss „erdreistet“ sich nun offensichtlich die Klinkleitung auch noch, keine Gespräche mit ver.di führen zu wollen, sondern mit der Gewerkschaft DHV und dem Marburger Bund.
Quelle: Berliner Kurier, 21.09.2007 >>> http://www.berlinonline.de/berliner-kurier/print/berlin/188400.html
Dies mag bedauert werden oder eben auch nicht. Jedenfalls hat auch der Streik der Ärzte seinerzeit zu erheblichen Irritationen geführt, wer eigentlich der konkrete Ansprechpartner sei.
Sollte es jedoch zu Kampfmaßnahmen in der Folge der tarifpolitischen Auseinandersetzungen kommen, bleibt zu hoffen, dass mit Blick auf die nichtärztlichen Mitarbeiter kein moralischer Druck in Gestalt der „Ethik“ aufgebaut wird, so wie dies bei den Ärzten geschehen ist. Der Streik als legitimes Mittel der tarifpolitischen Auseinandersetzung bedarf keiner zusätzlichen „ethischen Superschranke“.










