(openPR) Ein Verbraucher kann nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht nur unter Verweis auf ihm aus dem Kaufvertrag zustehenden Einwendungen die Rückzahlung des Verbraucherdarlehens verweigern, sondern kann im Falle der Nichtigkeit des Kaufvertrages von der finanzierenden Bank die Rückzahlung der bereits vollständig erbrachten Zahlungen verlangen, wenn er das Darlehen bereits vollständig abbezahlt hat. Im entschiedenen Fall beteiligte sich die Klägerin im Jahre 1997 an einer durch eine Bauträgergesellschaft noch zu errichtenden Wohnung. Für den Abschluss aller hierfür erforderlichen Verträge erteilte sie einem Treuhänder eine umfassende und unwiderrufliche Vollmacht. Anlässlich des Erwerbs des Wohnungsanteils schloss sie zudem einen Darlehensvertrag mit der beklagten Bank, durch welche der Anteilskauf finanziert werden sollte. Die Tilgung des Darlehens wiederum sollte planmäßig über einen zeitgleich abgeschlossenen Bausparvertrag erfolgen. Das Darlehen wurde schließlich nach Beendigung der Laufzeit mittels des zuteilungsreifen Bausparvertrages vollständig getilgt. Die Klägerin verlangte nach vollständiger Tilgung des Darlehens die Rückzahlung sämtlicher auf das Darlehen erbrachter Leistungen. da sowohl der Treuhandvertrag als auch die dem Treuhänder erteilte Vollmacht gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoße und damit nichtig sei. Der BGH gab ihr Recht. Die Nichtigkeit des Treuhandvertrages und der dem Treuhänder erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetzes führt zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages, da der Treuhänder mangels wirksamer Vollmacht die Klägerin nicht bei Abschluss des Kaufvertrages vertreten konnte. Kaufvertrag und Darlehensvertrag bilden ein verbundenes Geschäft, da beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers oder des von diesem eingeschalteten Vermittlers bedient. Insbesondere wenn der Vermittler dem Käufer sowohl den Kaufvertrag als auch den Darlehensvertrag vorlegt und das Kreditinstitut bereits im vorhinein erklärt hat, den Kauf zu finanzieren, kann von einem verbundenen Geschäft ausgegangen werden. Regelmäßig kommt es in diesen Fällen zu keinem direkten persönlichen Kontakt zwischen Darlehensnehmer und Kreditinstitut. Der BGH schließt sich nun der ganz herrschenden Auffassung in Literatur und untergerichtlicher Rechtsprechung an, wonach im Falle anfänglicher Nichtigkeit des finanzierten Geschäftes ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch besteht. Weiter muss sich die Klägerin etwaige Steuervorteile nicht anrechnen lassen. Eine solche Anrechnung sei im Falle des Bereicherungsausgleiches nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen ausgeschlossen.












