(openPR) Frankfurt, 11.02.2008. Mit der Gesetzesänderung zum 28.08.2007 ist für den Nachzug ausländischer Ehepartner nach Deutschland eine weitere Verschärfung eingetreten. Seitdem wird von den deutschen Botschaften in der Regel auch der Nachweis von Sprachkenntnissen verlangt und zwar regelmäßig in der Form eines Sprachtests des Goethe-Instituts (Start Deutsch 1, Niveaustufe des europäischen Referenzrahmens A1). Daneben müssen, je nach Fallkonstellation, noch ein gesicherter Lebensunterhalt und ausreichend Wohnraum nachgewiesen werden. Außerdem darf keine Einreisesperre, z.B. durch eine frühere Ausweisung oder Abschiebung mehr bestehen.
"Die Regelungen sind äußerst kompliziert und auch für Fachleute kaum noch nachvollziehbar", so Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt (http://www.sweh.de/), "es ist daher wichtig, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Vergünstigungen oder Ausnahmen in Frage kommen." So benötigt z.B. die ukrainische Ehefrau eines Niederländers ebenso wenig Sprachkenntnisse wie der türkische Ehemann einer Kanadierin. Insbesondere die Ehepartner von EU-Bürgern sind auf Grund der Unionsbürgerrichtlinie (auch als Freizügigkeitsrichtlinie bezeichnet, RL 2004/38/EG) bzw. des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügigkG/EU) grundsätzlich begünstigt, was von den Botschaften und lokalen Ausländerbehörden aber nicht immer erkannt werde.
"Auch beim Ehegattennachzug zu Deutschen sind Sprachkenntnisse nicht immer erforderlich, z.B. wenn das Ehepaar bereits im Ausland gelebt hat und nun gemeinsam nach Deutschland zurückkehren will, der Zuzug zu deutschen Kindern erfolgen soll oder aus anderen Gründen keine staatliche Unterstützung der Integration nötig ist. Dies wird aber", so Weh ,"häufig übersehen."
Auch in den Fällen, in denen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden müssen, aber entsprechende Kurse nicht verfügbar sind, sieht Rechtsanwältin Weh durchaus Lösungsmöglichkeiten: "In diesen Fällen ist ein Sprachkursvisum anzustreben. Einen besseren und wichtigeren Grund, um gerade in Deutschland Deutsch lernen zu wollen, kann es wohl kaum geben." Damit seien, so die Anwältin, auch Härtefälle ohne Verfassungsbeschwerde lösbar. Aber auch hier müsse man sich auf eine Klage einstellen, um das Visum tatsächlich zu erhalten.
Besondere Fallstricke hält das deutsche Recht für diejenigen bereit, die eigentlich visumsfrei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen dürfen. Weh: "Mit Ausnahme weniger Länder gilt das Recht zur visumsfreien Einreise nur dann, wenn ein Kurzaufenthalt geplant ist – nicht aber, wenn ein dauerhafter Aufenthalt beim Ehepartner angestrebt wird." So müssen z.B. brasilianische Staatsbürger damit rechnen, bereits am Flughafen intensiv zu ihren Plänen in Deutschland befragt und im nächsten Flieger wieder zurück geschickt zu werden. "Die Beamten am Frankfurter Flughafen wissen, worauf sie zu achten haben. Im schlimmsten Fall führt das dann auch zu einem Einreiseverbot für die gesamten Schengen-Staaten." warnt die Rechtsanwältin.
Rechtsanwältin Stephanie Weh empfiehlt daher in allen Fällen des Familiennachzugs, rechtzeitig kompetente Beratung in Anspruch zu nehmen. "Wenn ein Visumsantrag bereits abgelehnt wurde, sind die Chancen, mit einer Remonstration oder einem erneuten Antrag erfolgreich zu sein, oftmals gering. Dann bleibt nur die Monate dauernde Klage in Berlin."