(openPR) DNA-Tests werden immer häufiger im Rahmen von Migrationsverfahren genutzt, um den Nachweis der tatsächlichen Verwandtschaft beim Zuzug von Angehörigen aus dem Ausland zu überprüfen, dem sogenannten Familiennachzug oder der Familienzusammenführung. Die Antragsteller werden teils von den Ausländerbehörden aufgefordert, weitere Nachweise beizubringen, oder entscheiden sich selbst der Einfachheit halber für diesen inzwischen relativ kostengünstigen und unkomplizierten Weg, wenn die Beschaffung von Dokumenten im Herkunftsland zu aufwändig ist.
DNA-Abstammungstest und Vaterschaftstest
Über einen DNA-Abstammungstest kann nachgewiesen werden, ob ein Antragsteller tatsächlich der biologische Vater eines Kindes ist, für das er den Familiennachzug beantragt hat. Dabei ist zu beachten, dass es zur Durchführung der Analyse und der biostatistischen Berechnungen immer notwendig ist zu prüfen, ob als möglicher Vater des Kindes ein naher Verwandter des Antragstellers in Frage kommt, zum Beispiel der Bruder (also Onkel des Kindes). So können Zweifel widerlegt werden, dass Antragsteller den Familiennachzug zum Beispiel für ihre Neffen beantragen. Genauso kann eine Mutter über einen indirekten Vaterschaftstest nachweisen, dass es sich bei einem Kind tatsächlich um das eigene Kind, nicht einen Neffen oder eine Nichte handelt, sollte die Behörde aufgrund dieses Verdachts einen Nachzug ablehnen. Ein indirekter Vaterschaftstest, oft auch Geschwistertest genannt, wird dann durchgeführt, wenn eine Probe des Vaters nicht zur Verfügung steht.
Gesetzliche Regelungen zum DNA-Test beim Familiennachzug
Während es in einigen Ländern der europäischen Union klare Regelungen zum Umgang mit dem Nachweis der Verwandtschaft über DNA-Abstammungsanalysen gibt (zum Beispiel in den Niederlanden), obliegt es in Deutschland den Behörden, im Einzelfall zu entscheiden, ob der Antragsteller den Verwandtschaftsgrad ausreichend dokumentieren kann, oder ob weitere Nachweise erbracht werden müssen. Dies kann dann zum Beispiel ein Vaterschaftstest oder anderer Abstammungstest sein.
Das zum 1. Februar 2010 in Kraft getretene Gendiagnostik-Gesetz regelt zwar in §17 (Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung) unter welchen Umständen deutsche Bürger Vaterschaftstests in Auftrag geben können. Grundlegend erforderlich ist die Einwilligung aller vom Test betroffenen Personen, also zum Beispiel aller Sorgeberechtigten bei minderjährigen Kindern, um sogenannte heimliche Vaterschaftstests zu vermeiden. Einige Regelungen des Gendiagnostikgesetzes für Abstammungsanalysen finden aber keine Anwendung auf Abstammungstests, die nach dem Pass- oder Personalausweisgesetz durchgeführt werden. Diese Ausnahmen sind in §17 (8) des GenDG geregelt und betreffen insbesondere die Einwilligung zum Test und Verwendung der Ergebnisse. Vereinigungen zum Schutz von Migranten und Asylsuchenden (zum Beispiel PRO ASYL) kritisieren daher das beschlossene Gendiagnostikgesetz und die damit verbundenen Ausnahmeregelungen bei Migrationsverfahren.
Ein Antragsteller für einen Familiennachzug kann nicht zum DNA-Test gezwungen werden. Stuft die Behörde die beigebrachten sonstigen Nachweise jedoch als ungenügend ein, kann sie den Antrag ohne klaren Nachweis der Verwandtschaft über eine DNA-Abstammungsanalyse ablehnen. Kritisch ist die Situation insbesondere dann, wenn in den Herkunftsländern Kinder in die Familie aufgenommen wurden, ohne dass deren rechtlicher Status als Adoptivkind dokumentiert wurde, zum Beispiel beim Tod naher Verwandter oder wenn der vermeintliche Vater gegebenenfalls selbst nicht weiß, dass er nicht der biologische Vater seines rechtlichen Kindes ist.
Aussagekraft eines DNA-Abstammungstest
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass ein DNA-Test kein Gentest ist, obwohl die beiden Begriffe in der Presse häufig synonym verwendet werden. Beim genetischen Fingerabdruck werden keine Gene untersucht, sondern nur nicht-codierende Abschnitte zwischen den Genen, die keine Rückschlüsse auf genetische Dispositionen oder Krankheiten zulassen. Die Behörden erhalten über das Ergebnis des Verwandtschaftsnachweises also keine weiteren Informationen über Gesundheitsdaten der Antragsteller.












