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Familiennachzug, Daueraufenthaltserlaubnis-EG, Einbürgerung

23.03.200710:22 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Familiennachzug, Daueraufenthaltserlaubnis-EG, Einbürgerung
Rechtsanwältin Stephanie Weh, Frankfurt - http://www.sweh.de/
Rechtsanwältin Stephanie Weh, Frankfurt - http://www.sweh.de/

(openPR) Änderungen im Ausländerrecht und Staatsangehörigkeitsrecht: Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom Februar 2007 - Teil 2

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht hat gute Chancen das Gesetzgebungsverfahren innerhalb der nächsten Monate zu durchlaufen, ohne dass gravierende Änderungen zu erwarten sind. Alle Betroffenen sollten sich daher bereits jetzt auf die erwarteten Änderungen einstellen.



- Familiennachzug (1): Die Planungen sehen vor, von nachziehenden Ehegatten grundlegende Deutschkenntnisse vor der Einreise zu verlangen. Des weiteren ist in bestimmten Fällen auch bei einem Zuzug zu Deutschen der gesicherte Lebensunterhalt nachzuweisen. Zwar sind eine Reihe von Ausnahmen und Sonderregelungen vorgesehen, jedoch dürfte der Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen im Ausland nicht immer möglich oder vernünftig finanzierbar sein. Die Regelung ist europa- und verfassungsrechtlich bedenklich, wird aber das Handeln der Botschaften und Ausländerbehörde womöglich über Jahre hinweg leiten.

„Eine beabsichtigte Familienzusammenführung sollte so schnell wie möglich durchgeführt werden“, so Rechtsanwältin Stephanie Weh.

- Familiennachzug (2): Die Neuregelungen sehen vor, dass eine Einholung der Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet in noch weniger Fällen möglich sein soll als bisher. Stattdessen ist auch verstärkt das Visumsverfahren vom Ausland her nachzuholen, selbst wenn sich der betroffene Ausländer bereits (legal) in Deutschland befindet. Davon betroffen sind vor allem Ausländer, die das langwierige und aufwändige Verfahren für eine Eheschließung in Deutschland dadurch umgehen wollen, dass sie in einem anderen EU-Land heiraten. Besonders der Heiratstourismus nach Dänemark soll damit eingedämmt werden, da dort eine Heirat innerhalb von 2 Wochen durchaus realistisch ist, während eine Eheschließung von Ausländern in Deutschland u.U. mehrere Monate Vorbereitungszeit erfordert.

„Eheschließungen in Dänemark bleiben auch zukünftig interessant“, kommentiert die Frankfurter Rechtsanwältin Stephanie Weh die Änderungen, „weil dann eine europäische Heiratsurkunde vorliegt.“ Allerdings wird der ausländische Ehepartner trotz Eheschließung zukünftig wieder ausreisen und ein Visum beantragen müssen. „Am Ende werden die Ehepartner in Deutschland leben können – die Bundesregierung wird den Weg dorthin aber teurer und langwieriger machen.“

- Studenten, ehemalige Studenten – Daueraufenthaltserlaubnis-EG: Mit der Einführung der Daueraufenthaltserlaubnis-EG ist die Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts nach 5 Jahren möglich, wobei Studienzeiten zur Hälfte angerechnet werden. Zwar haben die Regelungen der zu Grunde liegende Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) wegen der Versäumung der Umsetzungsfrist auch bisher schon unmittelbare Wirksamkeit entfaltet, die Klarstellung im Aufenthaltsgesetz dürfte aber die in der Praxis immer wieder zu beobachtenden Schwierigkeiten weitgehend beseitigen. Eine Verschärfung stellt die Regelung des neuen § 52 Abs. 3 AufenthG dar, nachdem eine Aufenthaltserlaubnis für Studenten widerrufen werden kann, wenn eine Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt wird. Hierunter fallen die in der Praxis verbreiteten Überschreitungen der Erwerbstätigkeit auf 90 Tage bzw. 180 halbe Tage im Jahr ebenso wie eine nicht erlaubte selbstständige Tätigkeit.

„Studenten profitieren am meisten von der Daueraufenthaltserlaubnis-EG“, erklärt Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt den neuen Aufenthaltstitel, „denn Studienzeiten in Deutschland werden zur Hälfte auf den 5-jährigen Mindestaufenthalt angerechnet.“ Damit könne in vielen Fällen bereits kurz nach erfolgreichem Abschluss des Studiums ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erlangt werden.

- Einbürgerung von jungen Erwachsenen: Die Privilegierung von jungen Erwachsenen, die bis zum 23. Lebensjahr keinen gesicherten Lebensunterhalt nachweisen mussten, soll ersatzlos wegfallen. Im Ergebnis dürfte damit eine Einbürgerung während einer schulischen, betrieblichen oder akademischen Ausbildung häufig ausscheiden, während junge Erwachsene, die trotz entsprechender Bemühungen keinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz finden, weiter eingebürgert werden können.

- Anspruchseinbürgerung bei guten Deutschkenntnissen: Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass bei Vorliegen besonderer Intergrationsleistungen, insbes. bei guten Sprachkenntnissen, eine Einbürgerung bereits nach 6 Jahren (statt bisher 8 Jahren) stattfinden kann.

- Einbürgerung von ehemaligen Deutschen (§ 13 StAG): Die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung für Personen, die ihre deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben, soll auf die jeweilige Person und deren minderjährige Kinder beschränkt werden. Damit wird eine erleichterte Einbürgerung für volljährige Personen ausgeschlossen, die sich lediglich auf deutsche Vorfahren berufen können, jedoch selbst nie die deutsche Staatsbürgerschaft besessen haben. Die Regelung betrifft neben vielen Nachfahren deutscher Auswanderer in Südamerika (insbes. Brasilien und Chile) und Südafrika auch die Kinder von Personen, die in jüngerer Vergangenheit ausgewandert sind und die Staatsangehörigkeit des neuen Landes annehmen wollen bzw. angenommen haben. Hier sollten unbedingt die Möglichkeiten der doppelten Staatsbürgerschaft für die (noch minderjährigen) Kinder geprüft werden.

- Weitere Änderungen: Weitere Änderungen betreffen vor allem das Asylrecht bzw. Flüchtlingsrecht, sowie teilweise gravierende Verschärfungen bei der Abschiebungshaft bzw. Zurückweisungshaft. Ein noch immer bestehender Streitpunkt ist die Einführung einer (weiteren) Bleiberechtsregelung, die ggf. auch im Gesetzgebungsverfahrens nochmals modifiziert werden könnte.

Ansprechpartner für Pressekontakte:
Anwaltskanzlei Weh
Dipl.-Kfm. Armin Berger
Kurfürstenstr. 18 – 60486 Frankfurt
Tel: (069) 7707 5431
E-Mail: E-Mail
Web: http://www.sweh.de/

Bildmaterial ist auf Anfrage erhältlich.

Die Anwaltskanzlei Weh bietet kompetente Rechtsberatung inbes. im Ausländerrecht, Arbeitsgenehmigungsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht und im deutschen sowie internationalen Familienrecht. Unter den Mandanten befinden sich mittelständische Unternehmen mit ausländischen Arbeitnehmern, Expatriates, Einwanderungs- und Einbürgerungsinteressenten aus aller Welt, aber auch Flüchtlinge und von Abschiebung bedrohte Menschen. Die Beratung kann auf Deutsch, Englisch und Französisch erfolgen.

Frau Rechtsanwältin Stephanie Weh ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft „Ausländer- und Asylrecht“ im DeutschenAnwaltVerein e.V. und aktives Mitglied im „Frankfurter Rechtshilfekomitee für Ausländer e.V.“ (Träger des Integrationspreises der Stadt Frankfurt 2005).

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