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Bundesverfassungsgericht zur Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahren, Az: 2 BvR 1367/10

31.05.201111:59 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Bundesverfassungsgericht zur Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahren, Az: 2 BvR 1367/10
Anwaltskanzlei Weh - http://www.sweh.de
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(openPR) Frankfurt, den 31.05.2011: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17.05.2011 (Aktenzeichen: 2 BvR 1367/10) die Abschiebung eines ausländischen Ehemannes einer schwerkranken deutschen Staatsangehörigen gestoppt. Der Ehemann war bei seiner Einreise nach Deutschland nur im Besitz eines kurzfristigen Schengenvisums und somit nicht im Besitz des sonst erforderlichen Visums für einen langfristigen Aufenthalt (nationales Visum). Der Verwaltungsgerichtshof Kassel, der im vorangegangenen Verfahren die Abschiebung noch zugelassen hatte, wird nunmehr erneut und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts über den Fall entscheiden müssen.



Das Gerichte stellte dabei fest: „Der verfassungsrechtliche Schutz der ehelichen Beistandsgemeinschaft beruht zum einen darauf, dass Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren... § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hält die Ehegatten an, füreinander Verantwortung zu tragen. Diese Pflicht beinhaltet wechselseitigen Beistand in Zeiten der Bedrängnis und insbesondere in Zeiten besonderer körperlicher und seelischer Belastungen... in der Regel [wird] davon auszugehen sein, dass die Nachholung des Visumverfahrens nicht zumutbar im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist.“ Das Verfassungsgericht betonte damit, dass in Zeiten von besonderen Belastungen, insbes. auch (schweren) Erkrankungen der Beistand der Ehegatten eine Nachholung des Visumsverfahrens regelmäßig unzumutbar macht und eine Abschiebung daher nicht erfolgen dürfe. Weiter führte das Gericht aus, dass es nicht darauf ankommt, ob konkrete Unterstützungsleistungen auch von anderen Personen, z.B. anderen Familienangehörigen oder Pflegekräften, erbracht werden könnten.

Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt ist es in diesem Verfahren erneut gelungen, die Rechte von ausländischen Familienangehörigen im Rahmen einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde durchzusetzen. „Es ist erschreckend, mit wie schwer sich die familiären Beziehungen eines Ausländers, auch zu seinen deutschen Angehörigen, bei Behörden und Verwaltungsgerichten zur Geltung bringen lassen“, kommentiert die Rechtsanwältin das Verfahren. „Die Betroffenen brauchen für ein erfolgreiches Verfahren viel Ausdauer und müssen zunächst oftmals eine Reihe von Niederlagen hinnehmen“, so Weh weiter. Jedoch sollte bereits im behördlichen und gerichtlichen Verfahren nichts unversucht gelassen werden, um eine positive Entscheidung erreichen, was häufig eine kompetente anwaltliche Vertretung von Beginn an erfordert.

Die Rechtsanwältin hatte bereits früher die Abschiebung eines ausländischen Mandanten, der Vater eines deutschen Kleinkindes ist, durch das Bundesverfassungsgericht stoppen können (Aktenzeichen: 2 BvR 1830/08).

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist im Volltext auf der Seite der Anwaltskanzlei abrufbar unter www.sweh.de/l18de/Aktuelles/Meldungen-2011

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