(openPR) Gericht muss im Eilverfahren sofort handeln
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14. April 2020 zum Aktenzeichen 2 BvR 1855/19 entschieden, dass es nicht der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG genügen kann, wenn ein gerichtlicher Eilantrag im Hinblick auf eine nicht mehr rückgängig zu machende, sofort vollzogene Disziplinarmaßnahme nicht unverzüglich dem zuständigen Richter vorgelegt und bearbeitet wird. Ist der Antrag nicht schlüssig begründet, so wird das Gericht gleichwohl zu situationsgerechtem Handeln ohne weiteres Zögern verpflichtet sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1993 - 2 BvR 1808/92 -, Rn. 12). Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 -, Rn. 29). Diese Maßstäbe sind bei Postlaufzeiten innerhalb des Gerichts von drei Tagen sowie der Verfügung einer Stellungnahmefrist, die zeitlich nach dem Ende des Vollzugs der Disziplinarmaßnahme liegt, nicht gewahrt.
Eilverfahren, dass 10 Monate dauert ist zu lang
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. April 2020 zum Aktenzeichen 2 BvR 162/20 entschieden, dass die Dauer des mit Beschluss des Landgerichts Rostock vom 15. Januar 2020 abgeschlossenen Verfahrens verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 37, 150 ; 101, 397 ; stRspr). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 65, 1 ). Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ; 93, 1 ; stRspr). Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Gegenseite einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen, indem es etwa für Übermittlungen per Fax sorgt, kurze Fristen setzt und benötigte Akten zeitnah beizieht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 -, juris, Rn. 28 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2013 - 1 BvR 2447/11 -, juris, Rn. 10).
Das Landgericht Rostock hat diesen Anforderungen nicht genügt, indem es zunächst den vom Beschwerdeführer begehrten und von der Justizvollzugsanstalt nach Rechtshängigkeit im März 2019 angekündigten Termin für eine augenärztliche Untersuchung im Juli 2019 abgewartet und schließlich erst am 15. Januar 2020 – nachdem der Eilrechtsschutzantrag des Beschwerdeführers über 10 Monate anhängig war – eine Entscheidung über diesen getroffen hat.













