(openPR) Mit Entscheidung vom 06.10.2009, AZ 2 BvR 693/09, hat das Bundesverfassungsgericht ein Risiko aufgezeigt, dass kaum einem Wohnungseigentümer bekannt sein dürfte. Im Kern geht es um die Frage, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer oder einem in dessen Eigentum lebenden Dritten ein Hausverbot aussprechen kann. Begreift man das Wohnungseigentum als "gemeinschaftliches Eigentum", so könnte dies zu bejahen sein. Das Bundesverfassungsgericht hat dieser Einschätzung aber eine Absage erteilt und festgehalten, dass ein solches Hausverbot nur ein allerletztes Mittel nach einem Unterlassungsanspruch (mit Blick auf eine Störung) sein kann. Das heißt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel einen längeren Gerichtsweg beschreiten muss, bevor wirkungsvoll gegen einen einzelnen störenden Wohnungseigentümer vorgegangen werden kann.







