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Sperrfrist für Fahrerlaubnis geschickt verkürzen

11.02.200814:01 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Ist der Führerschein erst einmal ein Opfer feucht-fröhlicher Feiern geworden, liegt das Schicksal der Betroffenen in den Händen der Richter. Und die ordnen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt zugleich eine Frist an, während der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Doch auch dann gibt es noch einen gewissen Gestaltungsspielraum. „Wer frühzeitig an einem Aufbauseminar für alkoholauffällige Kraftfahrer teilnimmt, hat die Chance, dass das Gericht die Sperrfrist verkürzt“, betont Rechtsanwalt Christian Demuth, Verkehrsstrafrechtler aus Düsseldorf. Meistens gebe es „ein bis drei Monate Rabatt bei der Sperrfrist“.



Die freiwillige Teilnahme an einem Seminar wird so von der Justiz honoriert. Demuth findet diese Praxis nicht nur gerecht, sondern auch sinnvoll. Schließlich kommt es der Verkehrssicherheit zugute, wenn der Alkoholsünder an sich gearbeitet hat. „Auch nach Abschluss des eigentlichen Strafverfahrens kann deshalb ein absolviertes Aufbauseminar vor Gericht noch als erhebliche und neue Tatsache angeführt werden, die für eine vorzeitige Beseitigung des Eignungsmangels spricht“, erläutert Demuth. Wobei man aber wissen sollte, dass kein Anspruch auf eine vorzeitige Abkürzung oder auf eine nachträgliche Verkürzung der Fahrerlaubnissperre besteht.

Daher ist es besser, wenn mit anwaltlicher Unterstützung bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens die Weichen richtig gestellt werden. Demuth: „Wird ein Aufbauseminar schon während des Strafverfahrens absolviert, kann das Gericht bereits bei Erlass des Strafbefehls eine kürzere Sperrfrist als sonst üblich festsetzen.“ Mindestens drei Monate Sperre werden es aber immer sein, auch wenn die Zeit einer vorläufigen Entziehung oder seit der Beschlagnahme des Führerscheins bei der Festsetzung der endgültigen Sperrfrist mitgerechnet werden muss.

Bereits drei Monate vor dem Ablauf der Sperrfrist kann der Betroffene dann eine neue Fahrerlaubnis bei seiner Führerscheinstelle beantragen. Diese muss vor der Erteilung prüfen, ob der Bewerber die notwendige Fahreignung besitzt. „Das bedeutet jedoch nicht gleich, dass der Betroffenen anschließend wieder zur Fahrschule muss“, erklärt Verkehrsstrafrechtler Demuth, „auf eine neue Fahrerlaubnisprüfung wird in der Regel verzichtet, wenn seit der Entziehung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.“ Wobei für die Fristberechnung auf den Zeitpunkt der Sicherstellung des Führerscheins abgestellt wird. Ein Ersttäter muss normalerweise nicht mit mehr als zwölf Monaten Sperrfrist rechnen.

Ergeben sich Eignungsbedenken, muss sich ein Antragsteller aber darauf einstellen, dass die Führerscheinbehörde in bestimmten Fällen noch ein Fahreignungsgutachten (medizinisch-psychologische Untersuchung) von ihm verlangt. „Das ist zum Beispiel bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder bei Wiederholungstätern der Fall“, warnt Demuth. Auch hier gilt es, sich mit anwaltlicher Unterstützung rechtzeitig vorzubereiten, um nicht länger als nötig auf die Fahrerlaubnis verzichten zu müssen.
Infos: www.cd-recht.de

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