(openPR) Eine in Deutschland gerichtlich verhängte Sperrzeit für den Neuerwerb einer Fahrerlaubnis beispielsweise wegen vorangegangener Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr darf nicht durch den Erwerb einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland unterlaufen werden. Das gilt auch, wenn der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland Gebrauch macht. Ein ausländischer Führerschein wird daher in Deutschland - Nicht - anerkannt, wenn er während einer Sperrzeit ausgestellt worden ist.
OLG Stuttgart vom 15.01.2007, Aktenzeichen: 1 Ss 560/06
Zugrunde lag folgender verkürzter Sachverhalt:
Dem Angeklagten war nach mehreren Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden. Noch während der gerichtlich angeordneten Sperrfrist für den Neuerwerb einer Fahrerlaubnis hatte er bei einem eintägigen Aufenthalt in Tschechien einen EU-Führerschein erworben. Von dieser Fahrerlaubnis machte er nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland mehrfach Gebrauch.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu sechs Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Das Landgericht sprach ihn frei. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht den Freispruch auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgericht zurück.
Aus den Gründen:
Das Landgericht hat nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart den Angeklagten zu Unrecht freigesprochen. Zwar sind EU-Führerscheine, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ausgestellt worden sind, grundsätzlich auch in Deutschland anzuerkennen. Die gegenseitige Anerkennung der Fahrerlaubniserteilung darf allerdings nicht zu einer Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Umgehung des nationalen Fahrerlaubnisrechts führen. Eine solche Umgehung liegt hier vor, weil der Angeklagte die Fahrerlaubnis in Tschechien zu einem Zeitpunkt erworben hat, als die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis noch nicht abgelaufen hat. Der ausländische Führerschein wird auch nicht dadurch in Deutschland anerkennungsfähig, dass der Angeklagte hiervon erst nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland Gebrauch gemacht hat. Diese Auslegung des deutschen Fahrerlaubnisrechts steht nicht im Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des EuGH. Denn diese gebietet nur die Anerkennung einer nach Ablauf der Sperrfrist im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis.
HWPG Heimbürger & Partner
Rechtsanwälte, Steuerberater
Berliner Allee 47
40212 Düsseldorf
Ansprechpartner: Dr. h.c. Thomas Heimbürger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Phone: +49-211 8632-600
Fax: +49-211-8632-6029
E-Mai:
Web: www.HWPG.de
Partnerschaftsgesellschaft
Amtsgericht Essen
Partnerschaftsregister 519







