openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Arbeitsrecht / Geschäftsführer: Mündlicher GF-Vertrag läßt vorherige Arbeitnehmereigenschaft nicht entfallen

23.01.200809:03 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Arbeitsrecht / Geschäftsführer: Mündlicher GF-Vertrag läßt vorherige Arbeitnehmereigenschaft nicht entfallen
Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn

(openPR) Das LAG Niedersachsen hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass das Schriftformerfordernis des § 623 BGB einer konkludenten Aufhebung des Arbeitsvertrags durch einen lediglich mündlich abgeschlossenen Geschäftsführeranstellungsvertrag entgegensteht.



Nach Ansicht der Kammer beinhaltet die Norm neben dem Rechtsklarheitsgedanken auch eine Warnfunktion hinsichtlich des Verlustes der Arbeitnehmerstellung. Das LAG führt im Einzelnen aus: Hat vor der Bestellung zum Organvertreter zwischen den Parteien - wie im Streitfall - ein Arbeitsverhältnis bestanden, geht die neuere Rechtsprechung des BAG davon aus, dass - bei Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung - das bisherige Arbeitsverhältnis mit dem Abschluss des Anstellungsvertrages (als Organvertreter) endet und ein vertragliches Verhältnis begründet wird, für das der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben ist.

Das BAG nimmt an, dass in dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags durch einen angestellten Mitarbeiter im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses liegt. Nicht entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit einer anderen Gesellschaft oder unmittelbar mit seinem Arbeitgeber abschließe. Nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien solle regelmäßig daneben nicht noch ein Arbeitsverhältnis ruhend fortbestehen. Dem Arbeitnehmer müsse im Regelfall klar sein, dass er, wenn anderes nicht vereinbart werde, mit dem Abschluss seines Geschäftsführer-Dienstvertrags seinen Status als Arbeitnehmer aufgebe. Die vertraglichen Beziehungen würden auf eine neue Grundlage gestellt, die bisherige Grundlage verliere ihre Bedeutung. Im Zweifel wird daher nach der Rechtsprechung des BAG ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags konkludent aufgehoben.
Dies gilt nach Auffassung der Kammer jedenfalls bis zum Inkrafttreten des § 623 BGB. Allerdings wird diese Rechtsprechung in dieser Form nicht aufrechterhalten werden können, denn nach § 623 BGB ist ein konkludenter Aufhebungsvertrag nicht möglich. Ob die ab dem 01.05.2000 geltende Formvorschrift des § 623 BGB eine ausdrückliche schriftliche Aufhebung des Arbeitsvertrages bei Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags erfordert, hat das BAG in der Entscheidung vom 14.06.2006 (5 AZR 592/05) dahinstehen lassen, denn in dem vom BAG zu entscheidenden Fall hatten die Parteien den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag bereits im Jahre 1986 abgeschlossen. In der arbeitsrechtlichen Kommentarliteratur wird insofern die Auffassung vertreten, dass das Schriftformerfordernis des § 623 BGB gewahrt sein muss.

Im vorliegenden Fall ist der Anstellungsvertrag vom 02.10.1998 nicht aufgehoben worden. Der Anstellungsvertrag ist weder ausdrücklich schriftlich aufgehoben, noch der Geschäftsführervertrag schriftlich abgeschlossen worden. Durch die Bestellung zum Geschäftsführer und den mündlich erfolgten Abschluss des Geschäftsführervertrags kann aber wegen der Formvorschrift des § 623 BGB auch nicht von einer konkludenten Aufhebung des Anstellungsvertrags ausgegangen werden. Die Formvorschrift des § 623 BGB ist auch für den vorliegenden Fall einschlägig; es bedarf insbesondere keiner teleologischen Reduktion der Norm für entsprechende Fallgestaltungen. § 623 BGB beinhaltet neben dem Rechtsklarheitsgedanken auch eine Warnfunktion hinsichtlich des Verlustes der Arbeitnehmerstellung. Es handelt sich in Fällen der vorliegenden Art auch nicht lediglich um eine Änderung des Arbeitsvertrags, bei dem § 623 BGB nicht greift, weil diese formfrei möglich ist. Der unmittelbare Organvertreter gilt aufgrund seiner förmlichen Position entweder nicht als Arbeitnehmer oder fällt nicht mehr unter den Schutz von bestimmten Gesetzen. Er verliert damit wesentliche Arbeitnehmerrechte, unbeschadet der Tatsache, dass er u.U. Arbeitnehmer bleibt. Gerade vor dem inhaltlichen Verlust der Arbeitnehmerstellung will aber die Formvorschrift des § 623 BGB (auch) schützen. Insofern bedarf es auch hier der Beweis- und Rechtssicherheitsfunktion des § 623 BGB.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berufung auf das Schriftformerfordernis des § 623 BGB auch nicht treuwidrig. Die Berufung auf den Mangel der gesetzlichen Schriftform kann zwar ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen. Grundsätzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form jedoch zu beachten. Wenn die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts nicht ausgehöhlt werden sollen, kann ein Formmangel nur ausnahmsweise nach § 242 BGB als unbeachtlich angesehen werden. Das kann unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) dann der Fall sein, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen und der Erklärende sich mit der Berufung auf den Formmangel zu eigenem vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt. So etwa, wenn der Arbeitnehmer seiner Beendigungsabsicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach Ausdruck verliehen und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte (BAG ebd.). Ein solcher Fall liegt im Streitfall, in dem höchstens von einer konkludenten Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses nach der neueren Rechtsprechung des BAG ausgegangen werden könnte, ersichtlich nicht vor. Die Beklagte hatte auch keinen besonderen Grund, nach Einführung des Schriftformerfordernisses des § 623 BGB - und der seither in der Literatur diskutierten Problematik des Schriftformerfordernisses - auf die Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, obwohl noch nicht einmal ein schriftlicher Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geschlossen wurde, trotz des Formmangels zu vertrauen. (Quelle: LAG Niedersachsen, 17-Ta-618/06, Beschluss vom 05.03.2007; Verfahrensgang: ArbG Braunschweig 3 Ca 364/06, Lexinform)

Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft http://www.rechtsanwalt-in-paderborn.de ; http://www.rechtsanwalts-TEAM.de

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 183629
 2155

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Arbeitsrecht / Geschäftsführer: Mündlicher GF-Vertrag läßt vorherige Arbeitnehmereigenschaft nicht entfallen“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger - Rechtsanwalt Fachanwalt in Paderborn

Bild: Arbeitsrecht: Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung - ProbezeitkündigungBild: Arbeitsrecht: Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung - Probezeitkündigung
Arbeitsrecht: Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung - Probezeitkündigung
Das für Kündigungen nach § 623 BGB bestehende Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist. Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genügt nicht. Nach dem äußeren Erscheinungsbild muss erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Insoweit ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auf die Lesbarkeit des Namenszuges kommt es nicht an. Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sec…
Bild: Gesellschaftsrecht / GmbH & Co KG: Unwirksamkeit der Einlagenzahlung an eine Komplementär-GmbHBild: Gesellschaftsrecht / GmbH & Co KG: Unwirksamkeit der Einlagenzahlung an eine Komplementär-GmbH
Gesellschaftsrecht / GmbH & Co KG: Unwirksamkeit der Einlagenzahlung an eine Komplementär-GmbH
Ende des vergangenen Jahres hat der BGH eine für viele GmbH & Co KGs beachtenswerte Entscheidung getroffen. Danach vertritt der Senat die Rechtsauffassung, dass die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts (§ 19 GmbHG) auch bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG gelten, ohne dass unter dem Gesichtspunkt einer "wirtschaftlichen Einheit" der beiden Gesellschaften ein "Sonderrecht" für die Kapitalaufbringung bei der Komplementär-GmbH anzuerkennen wäre. Danach ist die Einlageforderung der (Komplementär-)GmbH nicht erfüllt, wen…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Können Freie Mitarbeiter bei einer Kündigung des Vertragsverhältnisses eine Abfindung beanspruchen?Bild: Können Freie Mitarbeiter bei einer Kündigung des Vertragsverhältnisses eine Abfindung beanspruchen?
Können Freie Mitarbeiter bei einer Kündigung des Vertragsverhältnisses eine Abfindung beanspruchen?
… Insbesondere, wenn es viele verschiedene Möglichkeiten gibt, die Arbeitsleistung zu erbringen, deuten strenge Vorgaben auf eine fachliche Weisungsgebundenheit und damit auf eine Arbeitnehmereigenschaft. • Kein eigenes Auftreten am Markt Wenn der sogenannte Freie nicht in nennenswertem Umfang am Markt tätig ist, spricht auch dies für eine Scheinselbständigkeit. …
Bild: Arbeitsrecht: Leitende AngestellteBild: Arbeitsrecht: Leitende Angestellte
Arbeitsrecht: Leitende Angestellte
… zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer: •Vertretung in Kündigungsschutzprozessen •Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte „Scheinselbständige“ ) •Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt •Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen •Beratung …
Bild: Die erzwungenen Aufhebungsverträge im ArbeitsrechtBild: Die erzwungenen Aufhebungsverträge im Arbeitsrecht
Die erzwungenen Aufhebungsverträge im Arbeitsrecht
… zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer: •Vertretung in Kündigungsschutzprozessen •Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte „Scheinselbständige“ ) •Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt •Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen •Beratung …
Bild: Der Fremd-Geschäftsführer und seine arbeitsrechtliche StellungBild: Der Fremd-Geschäftsführer und seine arbeitsrechtliche Stellung
Der Fremd-Geschäftsführer und seine arbeitsrechtliche Stellung
… Vertretungsorgan der GmbH auf Seiten des Arbeitsgebers stünde und somit nicht gleichzeitig Arbeitnehmer sein kann. Das Bundesarbeitsgericht schließt eine Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers und damit eine Anwendbarkeit von Arbeitnehmerschutzvorschriften (z.B. Kündigungsschutz) jedoch gerade nicht grundsätzlich aus und auch das Bundessozialgericht …
Bild: BAG zum Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer - MTR LegalBild: BAG zum Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer - MTR Legal
BAG zum Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer - MTR Legal
… Arbeitnehmer sein kann, ist ein häufiger Streitpunkt im Arbeitsrecht. Ist der Geschäftsführer kein Gesellschafter der GmbH und arbeitet stark weisungsgebunden, kann das für die Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers sprechen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Arbeitsrecht berät. Auch der BGH hat mit Urteil vom 26. März …
Bild: Erzwungene Aufhebungsverträge im ArbeitsrechtBild: Erzwungene Aufhebungsverträge im Arbeitsrecht
Erzwungene Aufhebungsverträge im Arbeitsrecht
… zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer: •Vertretung in Kündigungsschutzprozessen •Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte „Scheinselbständige“ ) •Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt •Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen •Beratung …
Bild: RA Horrion: Geschäftsführeranstellungsvertrag kann AGB-Recht enthalten - Arbeitsrecht DresdenBild: RA Horrion: Geschäftsführeranstellungsvertrag kann AGB-Recht enthalten - Arbeitsrecht Dresden
RA Horrion: Geschäftsführeranstellungsvertrag kann AGB-Recht enthalten - Arbeitsrecht Dresden
RA Horrion: Geschäftsführeranstellungsertrag kann der Inhaltskontrolle des AGB-Rechts unterliegen - Arbeitsrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden Rechtsgrundsatz Arbeitsrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden Für die Prüfung von Regelungen eines Fremdgeschäftsführer-Anstellungsvertrages sind die Vorschriften für Verbraucherverträge anwendbar, § 310 Abs. III …
Bild:  Die häufigsten Rechtsirrtümer beim Immobilienkauf – Tipps vom Juristen Sven SchwarzatBild:  Die häufigsten Rechtsirrtümer beim Immobilienkauf – Tipps vom Juristen Sven Schwarzat
Die häufigsten Rechtsirrtümer beim Immobilienkauf – Tipps vom Juristen Sven Schwarzat
… sorgfältige Vorbereitung und umfassende Information sind entscheidend, um Fehler zu vermeiden und den Traum von der eigenen Immobilie zu verwirklichen. Über den Autor: Sven Schwarzat ist Geschäftsführer der Schwarzat Capital GmbH mit Sitz in Lützen. Er hält mit dieser GmbH und auch privat zahlreiche Immobilien im Bestand, führt Bauprojekte durch und vermietet …
Bild: GmbH-Recht: GmbH-Gesellschafter können Vertretungsbefugnis von Geschäftsführern einschränkenBild: GmbH-Recht: GmbH-Gesellschafter können Vertretungsbefugnis von Geschäftsführern einschränken
GmbH-Recht: GmbH-Gesellschafter können Vertretungsbefugnis von Geschäftsführern einschränken
GmbH-Gesellschafter können Vertretungsbefugnis von Geschäftsführern gegenüber Vertragspartnern wirksam einschränken. Dies hat eine neuere Entscheidung des BGH ge-zeigt (BGH, Urteil vom 19.6.2006, Az: II ZR 337/05). Leitsatz: Eine durch Gesellschafterbeschluss begründete Beschränkung der Befugnis des GmbH-Geschäftsführers, die Gesellschaft zu vertreten, …
Bild: Hotze Rechtsanwälte -  Arbeitsrecht & Strafrecht: Beim Vertrag auf die Unterschrift des Arbeitgebers achtenBild: Hotze Rechtsanwälte -  Arbeitsrecht & Strafrecht: Beim Vertrag auf die Unterschrift des Arbeitgebers achten
Hotze Rechtsanwälte - Arbeitsrecht & Strafrecht: Beim Vertrag auf die Unterschrift des Arbeitgebers achten
Ansprüche des Beschäftigten sind sonst nur schwer geltend zu machen / Abrechnung und Zeugen dienen vor Gericht als Beweise Die aktuelle Frage zum Arbeitsrecht kommt von Rudolf L: "Ist ein Arbeitsvertrag auch ohne die Unterschrift des Arbeitgebers wirksam?" Die Antwort gibt Rechtsanwalt Harald Hotze, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Strafrecht aus Frankfurt …
Sie lesen gerade: Arbeitsrecht / Geschäftsführer: Mündlicher GF-Vertrag läßt vorherige Arbeitnehmereigenschaft nicht entfallen