(openPR) Sachbearbeiter Meier* (Name geändert) hatte in seiner Tätigkeit im Jobcenter einer Mutter von drei Kindern Leistungen nach Hartz IV gestrichen. Aus Sicht der Lokalpresse ein Skandal, der unbedingt einer Veröffentlichung bedurfte. Dabei wurde neben einem Artikel auch ein Foto gezeigt, in welchem der ablehnende Bescheid der Behörde nebst Namensunterschrift des Sachbearbeiters zu sehen war.
Der Verfasser dieses Beitrags am 21.12.2007 hat beim Landgericht Lübeck eine einstweilige Verfügung zum Schutz der Rechte des Sachbearbeiters durchgesetzt. Die Richter bestätigten das Grundrecht auf Schutz von Persönlichkeit und Privatsphäre des Mannes.
Für die Presse war die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters im Job Center aber scheinbar kein Problem, denn auf eine Abmahnung wurde binnen Frist nicht reagiert. Das LG Lübeck sah im Zeigen des Namensunterschrift auf dem Bescheid auf einem Foto im Rahmen des Berichts jedoch eine Verletzung der Rechte des zuständigen Sachbearbeiters.
Dies hat vor allem damit zu tun, dass die Persönlichkeit des Sachbearbeiters für den Vorgang in der Regel keine Rolle spielt und, dass dieser durch Namensnennung oder Herausstellung seines Namenszuges in Form seiner Unterschrift einer persönlichen Kritik ausgesetzt ist, die jedoch nur die Behörde als Institution treffen soll. Durch die persönliche Kritik an der Person und den hierdurch entstehenden Druck würde der jeweilige Sachbearbeiter möglicherweise dazu bewegt werden, seine Entscheidungen nicht sachgerecht zu treffen, sondern vielmehr positive Entscheidungen treffen, somit Gnade vor Recht ergehen lassen, um nicht in die Presse und Öffentlichkeit getragen zu werden.
Einer solchen Druckausübung durch die Presse hat das Landgericht Lübeck nun eine deutliche Absage erteilt dahingehend, dass lediglich die entsprechende Behörde benannte werden darf. Der Sachbearbeiter genießt jedoch Schutz davor, in der Öffentlichkeit an den Pranger gestellt zu werden.
Die Entscheidung ist sicherlich sachgerecht, da es der Presse nicht gestattet sein kann, auf Einzelpersonen Druck auszuüben, indem sie deren Namen im Rahmen von unpopulären Entscheidungen von Behörden oder auch von Konzernen veröffentlicht. Eine Ausnahme besteht möglicherweise dann, wenn die Person in Skandale und moralisch verwerfliche Verhaltensweisen verwickelt ist, sodass ein besonderes Dokumentationsinteresse an dem Verhalten der Person besteht. Solange jedoch eine sachgerechte Amtsausübung stattfindet, ist es ebenfalls durchaus sachgerecht, dass der einzelne Sachbearbeiter in seiner Tätigkeit geschützt bleibt. Dies stellt die Entscheidung des Landgerichts Lübeck eindrucksvoll unter Beweis.
Sven Tintemann, Rechtsanwalt
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