(openPR) Von Rechtsanwalt Günther Dingeldein: Kann Untätigkeit auch eine Art von Mobbing sein?
Ich behaupte ja, nämlich dann, wenn eine Behörde untätig bleibt. Dies soll an folgendem Fallbeispiel dargestellt werden:
Ein Mandant unserer Kanzlei war als Selbständiger zum Existenzgründungszuschuss berechtigt. Sein Betrieb lief nicht schlecht, trotzdem ist er als Existenzgründer auf die Unterstützung der Behörde angewiesen. Ende 2006 musste der Mandant bereits unsere Hilfe in Anspruch nehmen, da die Behörde die Zahlungen einstellte. Sie begründete ihr Verhalten mit gesetzlichen Vorschriften. Es konnte damals davon ausgegangen werden, dass die Behörde ohne Absicht Rechtsvorschriften falsch auslegte und dies der Grund für ihre Zahlungseinstellungen darstellte. Wir mussten intervenieren und die Behörde zahlte letzten Endes. Damit war dieser Rechtsstreit für uns erledigt. Für die Behörde jedoch offenbar nicht. Sie stellte die Zahlungen erneut einige Monate später ein. Listigerweise erteilte sie keinen angreifbaren Bescheid und begründete ihre Zahlungseinstellung nicht.
Im Gegenteil: Die Vertreter der Behörden stellten auf mehrere mündliche und schriftliche Anfragen unseres Mandanten ihre Zahlungspflicht nicht in Abrede. Sie sicherten sogar unserem Mandanten gegenüber künftige Leistungen zu. Es kam jedoch kein Geld. Der Mandant durchschaute das Spiel der Behörden nicht und meldete sich erst nach vier Monaten erneut bei uns. Wir erhoben sofort bei dem zuständigen Sozialgericht Untätigkeitsklage. Die Behörde zahlte unverzüglich nach der gerichtlichen Zustellung unserer Klage. Sie leistete nicht nur für den noch offen stehenden letzten Monat, sondern sie beglich auch die aufgelaufenen Raten.
Ende gut, alles gut? - Nein!
Aufgrund des willkürlichen Verhaltens der Behörde musste der Mandant vier Monate um seine Existenz kämpfen. Vier Monate lang hatte er Existenzängste und Zukunftssorgen. Dieser Kummer war allein durch das nicht rechtmäßige Handeln der Behörde veranlasst. Auch die nachträgliche Zahlung nimmt dem Mandanten nicht die erlittenen Unannehmlichkeiten. Ganz davon abgesehen würde die Behörde eine Wiedergutmachung sofort ablehnen.
Unterschiedliche Rechtsmeinungen kann man durchaus vertreten und demzufolge auch unangenehme Konsequenzen treffen. Leistungsverweigerungen, nur um den Bürger in wirtschaftliche und seelische Schwierigkeiten zu bringen, stellen meiner Auffassung nach pures Mobbing-Verhalten dar.
Rechtsanwalt Günther Dingeldein
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht,
Bickenbach bei Darmstadt http://www.dingeldein.de/
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NEU: Mobbing-Rechtshilfe: http://www.mobbing-rechtshilfe.de
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