(openPR) Eine Wohnungsdurchsuchung ist - neben einer Verhaftung - von allen einen Beschuldigten im Strafverfahren betreffenden Ermittlungsmaßnahmen sicher die unangenehmste. Niemals angekündigt, zu unpassender Zeit und zumeist mit erheblicher Rücksichtslosigkeit verschafft sich die Staatsmacht Zugang zu den Wohn- oder Geschäftsräumlichkeiten.
Werden die Ermittler fündig, wird - unabhängig davon, wie gravierend der Tatvorwurf an sich ist - zumeist auf unabsehbare Zeit alles mitgenommen, was auch nur annähernd den Eindruck erweckt, es könne mit der vorgeworfenen Tat im Zusammenhang stehen. Gerade, wenn berufliche Unterlagen, Dateien oder Computer mitgenommen werden, kann eine Durchsuchungshandlung schnell das wirtschaftliche „Aus“ nach sich ziehen.
Der Betroffene ist aber nicht wehrlos. Eine Durchsuchung kann rechtswidrig sein, wenn zwar alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, jedoch der so genannte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wurde; mit anderen Worten, wenn ein vergleichsweise „harmloser“ Tatvorwurf es nicht rechtfertigt, die durch das Grundgesetz geschützte häuslichen Intimsphäre zu beeinträchtigen.
Mit der Frage, unter welchen Umständen dies der Fall ist, haben sich unlängst zwei Gerichtsentscheidungen grundsätzlich auseinandergesetzt.
1. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte am 28.04.2005 im Rahmen einer Individualrechtsbeschwerde über die Verhältnismäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung zu entscheiden (EGMR, 3. Sektion, Urt. V. 28.04.2005, Individualrechtsbeschwerde Nr. 41604/98 Buck ./. Bundesrepublik Deutschland).
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Gegen den Sohn des Beschwerdeführers (Bf.) wurde wegen Geschwindigkeitsübertretung von innerorts 28 km/h beim Führen eines Firmenwagens des Bf. eine Geldbuße von DM 120,00 verhängt (§§ 3 Abs. 3 Ziff. 1 und 49 Abs. 1 Ziff. 3 StVO, § 24 StVG).
Der Sohn des Bf. (V.B.) legte Einspruch ein.
In der mündlichen Verhandlung vor dem AG Bad Urach gab V.B. an, unschuldig zu sein. An dem betreffenden Tag hätten ca. 15 andere Personen, die bei der Firma des Bf. Angestellt seien, den Wagen geführt haben können. Der als Zeuge geladene Bf. machte als Angehöriger von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, § 52 Abs. 1 Ziff. 3 StPO. Die Verhandlung wurde darauf hin vertagt.
Zwischenzeitlich wurde der Bf. auf seinem Firmengelände von der Polizei aufgesucht und aufgefordert über seine Angestellten auszusagen, was dieser wiederum verweigerte. Das Gericht ordnete gegen den Bf. daraufhin die Durchsuchung seiner Privat- und Geschäftsräume an sowie die Beschlagnahme von Unterlagen, aus denen sich ergibt, welche Mitarbeiter von dem Bf. zum Tatzeitpunkt beschäftigt wurden.
Die Durchsuchung wurde durchgeführt. Die Polizei beschlagnahmte Aktenmaterial hinsichtlich des Personals des Bf. wie bspw. Lohnabrechnungen etc., kopierte die Unterlagen und gaben sie dem Bf. wieder zurück.
Der Bf. legt Beschwerde gegen die Durchsuchung und die Beschlagnahme ein. Erstere wurde vor dem LG Tübingen als unstatthaft verworfen. Die Durchsuchung sei bereits beendet und habe sich daher erledigt. Letztere wurde als unbegründet abgewiesen, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Beschlagnahme erfüllt sein.
Die daraufhin in Karlsruhe eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar widersprach das Bundesverfassungsgericht der Auffassung des LG Tübingen, dass eine Beschwerde nach Beendigung der Durchsuchung unstatthaft sei. Jedoch habe das LG die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung im Rahmen der Beschlagnahmeanordnung geprüft. Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss sei demnach offensichtlich rechtmäßig.
Das AG Bad Urach führte sodann das Verfahren fort und befand den Sohn des Bf. schuldig, die im zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben. Das Urteil stützte sich auf einem Vergleich von den Radaraufnahmen mit einem Passbild des V.B., welches das Gericht bei der Gemeinde, in der V.B. wohnte, angefordert hatte.
Nachdem der gegen das Urteil beim OLG Stuttgart eingereichte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde abgelehnt wurde, wandte sich der Bf. an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK
Entscheidung des Gerichtshofes:
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht nur die „Privatwohnung“ geschützt sei, sondern das sich der Begriff auch auf die Geschäftsräume, den eingetragen Sitz eines von Privatpersonen geführten Unternehmens, einer juristischen Person oder auf die Niederlassung beziehe.
Ferner stellte der Gerichtshof fest, dass die Durchsuchung „gesetzlich vorgesehen“ war, Art. 8 Abs. 2 EMRK, da der Amtsrichter nach § 103 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG, § 24 StVG und §§ 3, 49 StVO befugt war, die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Bf. und Beschlagnahme anzuordnen.
Die Beantwortung der Frage, ob die angeordneten Maßnahmen auch „notwendig“ im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK seien, knüpfte der Gerichtshof an einen Katalog von Kriterien, den der Gerichtshof für die „Verhältnismäßigkeitsprüfung“ aufgestellt hatte. Demnach sind insbesondere von Bedeutung:
o Die Schwere der Straftat, aufgrund derer die Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet wurde,
o die Weise und Umstände, in denen bzw. unter denen die Anordnung erging, insbesondere das zu diesem Zeitpunkt vorliegende weitere Beweismaterial,
o Inhalt und Umfang der Anordnung, insbesondere mit Hinblick auf die durchsuchten Räumlichkeiten (wie viele?, wie lange?),
o Schutzvorkehrungen, um das Ausmaß der Durchsuchung auf das erforderliche Maß zu beschränken,
o Das Ausmaß möglicher Auswirkungen auf den guten Ruf des Betroffenen.
Im vorliegenden Fall habe es sich hinsichtlich der Schwere des Delikts lediglich um eine Ordnungswidrigkeit gehandelt, das geringeres Gewicht hat. Zudem sei der Bf. noch nicht wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gerichtlich in Erscheinung getreten.
Da die Verurteilung des V.B. letztendlich auf einen Passbildvergleich gestützt wurde, sei zum fraglichen Zeitpunkt die Hausdurchsuchung jedenfalls nicht das einzige Mittel gewesen, um festzustellen, wer für die Geschwindigkeitsübertretung verantwortlich war.
Ferner haben keine Umstände vorgelegen, die es haben erforderlich erscheinen lassen, die Hausdurchsuchung auch auf die Privaträume des Bf. zu erstrecken. Der Umfang der Durchsuchung war daher nicht auf ein erforderliches Maß beschränkt worden.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sich die Untersuchung der Privat- und Geschäftsräume des Bf. wahrscheinlich nachteilig auf dessen Ansehen in der 10.000 Einwohner Stadt auswirken würde. Dies sei insbesondere im Zusammenhang damit zu sehen, dass nicht dem Bf. selbst die Geschwindigkeitsübertretung vorgeworfen wurde.
Aufgrund dieser Feststellung sei der Bf. daher durch die Wohnungsdurchsuchung in seinem Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt worden.
Das zur Prüfung der Sache erforderliche Beschwerde-Formular kann direkt auf der Homepage des Gerichtshofes heruntergeladen werden:
http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/
Homepage des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte:
http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/
2. Beschluss des LG Kaiserslautern
Das LG Kaiserslautern hatte sich mit der Verhältnismäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung im Rahmen eines Beschlusse v. 02.06.2006 zu befassen (Aktenzeichen 8 Qs 13/06).
In diesem Fall wurde bei dem Beschuldigten Canabisprodukte in geringfügiger Menge zum Eigenverbrauch vorgefunden. Die Durchsuchung diente dem Zweck der Auffindung weiterer Betäubungsmittel.
Das Gericht betonte zunächst in seiner Entscheidung, dass eine Durchsuchung regelmäßig ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstelle und daher der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu widmen sei.
Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen gewesen, dass das öffentliche Interesse an der Verfolgung des Erwerbs und Besitzes von Canabisprodukten zum gelegentlichen Eigenverbrauch gering sei. Dies hatte bereits das BVerfG geurteilt (BVerfG NJW 1994, 1577, 1582). Die entsprechende Strafvorschrift (§ 29 BtMG) verstoße nur deshalb nicht gegen das Übermaßverbot, weil es den Strafverfolgungsorganen ermögliche, im Einzelfall von Strafe und Strafverfolgung abzusehen (§ 29 Abs. 5 BtMG).
Anderes könne nur dann gelten, wenn die Art und Weise des Konsums dazu geeignet ist, andere Jugendliche zum Gebrauch zu verleiten. Verleiten im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 BtMG wird definiert als die Willensbeeinflussung eines anderen, unbefugt zu konsumieren, durch Überredung, Überzeugung, Verführung, Drohung oder anderer Mittel. Hierfür gab der zu entscheidende Sachverhalt aber keine Anhaltspunkte.
Daher verstieß die Durchsuchung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Dr. Heiko H.W. Granzin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
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