openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Unverhältnismäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung

08.08.200712:03 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Unverhältnismäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung
Dr. Heiko Granzin
Dr. Heiko Granzin

(openPR) Eine Wohnungsdurchsuchung ist - neben einer Verhaftung - von allen einen Beschuldigten im Strafverfahren betreffenden Ermittlungsmaßnahmen sicher die unangenehmste. Niemals angekündigt, zu unpassender Zeit und zumeist mit erheblicher Rücksichtslosigkeit verschafft sich die Staatsmacht Zugang zu den Wohn- oder Geschäftsräumlichkeiten.



Werden die Ermittler fündig, wird - unabhängig davon, wie gravierend der Tatvorwurf an sich ist - zumeist auf unabsehbare Zeit alles mitgenommen, was auch nur annähernd den Eindruck erweckt, es könne mit der vorgeworfenen Tat im Zusammenhang stehen. Gerade, wenn berufliche Unterlagen, Dateien oder Computer mitgenommen werden, kann eine Durchsuchungshandlung schnell das wirtschaftliche „Aus“ nach sich ziehen.

Der Betroffene ist aber nicht wehrlos. Eine Durchsuchung kann rechtswidrig sein, wenn zwar alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, jedoch der so genannte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wurde; mit anderen Worten, wenn ein vergleichsweise „harmloser“ Tatvorwurf es nicht rechtfertigt, die durch das Grundgesetz geschützte häuslichen Intimsphäre zu beeinträchtigen.
Mit der Frage, unter welchen Umständen dies der Fall ist, haben sich unlängst zwei Gerichtsentscheidungen grundsätzlich auseinandergesetzt.

1. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte am 28.04.2005 im Rahmen einer Individualrechtsbeschwerde über die Verhältnismäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung zu entscheiden (EGMR, 3. Sektion, Urt. V. 28.04.2005, Individualrechtsbeschwerde Nr. 41604/98 Buck ./. Bundesrepublik Deutschland).

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Gegen den Sohn des Beschwerdeführers (Bf.) wurde wegen Geschwindigkeitsübertretung von innerorts 28 km/h beim Führen eines Firmenwagens des Bf. eine Geldbuße von DM 120,00 verhängt (§§ 3 Abs. 3 Ziff. 1 und 49 Abs. 1 Ziff. 3 StVO, § 24 StVG).

Der Sohn des Bf. (V.B.) legte Einspruch ein.

In der mündlichen Verhandlung vor dem AG Bad Urach gab V.B. an, unschuldig zu sein. An dem betreffenden Tag hätten ca. 15 andere Personen, die bei der Firma des Bf. Angestellt seien, den Wagen geführt haben können. Der als Zeuge geladene Bf. machte als Angehöriger von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, § 52 Abs. 1 Ziff. 3 StPO. Die Verhandlung wurde darauf hin vertagt.

Zwischenzeitlich wurde der Bf. auf seinem Firmengelände von der Polizei aufgesucht und aufgefordert über seine Angestellten auszusagen, was dieser wiederum verweigerte. Das Gericht ordnete gegen den Bf. daraufhin die Durchsuchung seiner Privat- und Geschäftsräume an sowie die Beschlagnahme von Unterlagen, aus denen sich ergibt, welche Mitarbeiter von dem Bf. zum Tatzeitpunkt beschäftigt wurden.

Die Durchsuchung wurde durchgeführt. Die Polizei beschlagnahmte Aktenmaterial hinsichtlich des Personals des Bf. wie bspw. Lohnabrechnungen etc., kopierte die Unterlagen und gaben sie dem Bf. wieder zurück.

Der Bf. legt Beschwerde gegen die Durchsuchung und die Beschlagnahme ein. Erstere wurde vor dem LG Tübingen als unstatthaft verworfen. Die Durchsuchung sei bereits beendet und habe sich daher erledigt. Letztere wurde als unbegründet abgewiesen, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Beschlagnahme erfüllt sein.

Die daraufhin in Karlsruhe eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar widersprach das Bundesverfassungsgericht der Auffassung des LG Tübingen, dass eine Beschwerde nach Beendigung der Durchsuchung unstatthaft sei. Jedoch habe das LG die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung im Rahmen der Beschlagnahmeanordnung geprüft. Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss sei demnach offensichtlich rechtmäßig.

Das AG Bad Urach führte sodann das Verfahren fort und befand den Sohn des Bf. schuldig, die im zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben. Das Urteil stützte sich auf einem Vergleich von den Radaraufnahmen mit einem Passbild des V.B., welches das Gericht bei der Gemeinde, in der V.B. wohnte, angefordert hatte.

Nachdem der gegen das Urteil beim OLG Stuttgart eingereichte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde abgelehnt wurde, wandte sich der Bf. an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK



Entscheidung des Gerichtshofes:

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht nur die „Privatwohnung“ geschützt sei, sondern das sich der Begriff auch auf die Geschäftsräume, den eingetragen Sitz eines von Privatpersonen geführten Unternehmens, einer juristischen Person oder auf die Niederlassung beziehe.

Ferner stellte der Gerichtshof fest, dass die Durchsuchung „gesetzlich vorgesehen“ war, Art. 8 Abs. 2 EMRK, da der Amtsrichter nach § 103 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG, § 24 StVG und §§ 3, 49 StVO befugt war, die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Bf. und Beschlagnahme anzuordnen.

Die Beantwortung der Frage, ob die angeordneten Maßnahmen auch „notwendig“ im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK seien, knüpfte der Gerichtshof an einen Katalog von Kriterien, den der Gerichtshof für die „Verhältnismäßigkeitsprüfung“ aufgestellt hatte. Demnach sind insbesondere von Bedeutung:

o Die Schwere der Straftat, aufgrund derer die Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet wurde,

o die Weise und Umstände, in denen bzw. unter denen die Anordnung erging, insbesondere das zu diesem Zeitpunkt vorliegende weitere Beweismaterial,

o Inhalt und Umfang der Anordnung, insbesondere mit Hinblick auf die durchsuchten Räumlichkeiten (wie viele?, wie lange?),

o Schutzvorkehrungen, um das Ausmaß der Durchsuchung auf das erforderliche Maß zu beschränken,

o Das Ausmaß möglicher Auswirkungen auf den guten Ruf des Betroffenen.

Im vorliegenden Fall habe es sich hinsichtlich der Schwere des Delikts lediglich um eine Ordnungswidrigkeit gehandelt, das geringeres Gewicht hat. Zudem sei der Bf. noch nicht wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gerichtlich in Erscheinung getreten.

Da die Verurteilung des V.B. letztendlich auf einen Passbildvergleich gestützt wurde, sei zum fraglichen Zeitpunkt die Hausdurchsuchung jedenfalls nicht das einzige Mittel gewesen, um festzustellen, wer für die Geschwindigkeitsübertretung verantwortlich war.

Ferner haben keine Umstände vorgelegen, die es haben erforderlich erscheinen lassen, die Hausdurchsuchung auch auf die Privaträume des Bf. zu erstrecken. Der Umfang der Durchsuchung war daher nicht auf ein erforderliches Maß beschränkt worden.

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sich die Untersuchung der Privat- und Geschäftsräume des Bf. wahrscheinlich nachteilig auf dessen Ansehen in der 10.000 Einwohner Stadt auswirken würde. Dies sei insbesondere im Zusammenhang damit zu sehen, dass nicht dem Bf. selbst die Geschwindigkeitsübertretung vorgeworfen wurde.

Aufgrund dieser Feststellung sei der Bf. daher durch die Wohnungsdurchsuchung in seinem Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt worden.

Das zur Prüfung der Sache erforderliche Beschwerde-Formular kann direkt auf der Homepage des Gerichtshofes heruntergeladen werden:

http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/

Homepage des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte:

http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/

2. Beschluss des LG Kaiserslautern

Das LG Kaiserslautern hatte sich mit der Verhältnismäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung im Rahmen eines Beschlusse v. 02.06.2006 zu befassen (Aktenzeichen 8 Qs 13/06).

In diesem Fall wurde bei dem Beschuldigten Canabisprodukte in geringfügiger Menge zum Eigenverbrauch vorgefunden. Die Durchsuchung diente dem Zweck der Auffindung weiterer Betäubungsmittel.

Das Gericht betonte zunächst in seiner Entscheidung, dass eine Durchsuchung regelmäßig ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstelle und daher der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu widmen sei.

Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen gewesen, dass das öffentliche Interesse an der Verfolgung des Erwerbs und Besitzes von Canabisprodukten zum gelegentlichen Eigenverbrauch gering sei. Dies hatte bereits das BVerfG geurteilt (BVerfG NJW 1994, 1577, 1582). Die entsprechende Strafvorschrift (§ 29 BtMG) verstoße nur deshalb nicht gegen das Übermaßverbot, weil es den Strafverfolgungsorganen ermögliche, im Einzelfall von Strafe und Strafverfolgung abzusehen (§ 29 Abs. 5 BtMG).

Anderes könne nur dann gelten, wenn die Art und Weise des Konsums dazu geeignet ist, andere Jugendliche zum Gebrauch zu verleiten. Verleiten im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 BtMG wird definiert als die Willensbeeinflussung eines anderen, unbefugt zu konsumieren, durch Überredung, Überzeugung, Verführung, Drohung oder anderer Mittel. Hierfür gab der zu entscheidende Sachverhalt aber keine Anhaltspunkte.

Daher verstieß die Durchsuchung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Dr. Heiko H.W. Granzin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Strafrecht

Schloßstraße 92
22041 Hamburg
Tel.: 040 / 68 86 02 61
Fax: 040 / 68 86 02 15

www.strafrcht-fachanwalt.org

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 150918
 3579

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Unverhältnismäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Rechtsanwalt Dr. Heiko Granzin, Fachanwalt für Straf- und Arbeitsrecht, Hamburg

Bild: Bekanntmachung einer Vollmacht am „schwarzen Brett“Bild: Bekanntmachung einer Vollmacht am „schwarzen Brett“
Bekanntmachung einer Vollmacht am „schwarzen Brett“
Urteilsbesprechung von RA Dr. Heiko Granzin, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg ArbG Hamburg v. 28.09.2006 – 15 Ca 117/06 §§ 171, 174, 623 BGB Der Aushang einer Vollmacht am „schwarzen Brett“ eines Betriebes genügt nicht den Anforderungen der Innkenntnissetzung i.S.d § 174 S. 2 BGB, wenn der Arbeitnehmer keine tatsächliche Kenntnis erlangt hat. Sachverhalt: Der Kläger ist bei einem großen Logistikunternehmen beschäftigt, wobei er ausschließlich mit der Zustellung von Briefsendungen befasst war. Die Arbeitgeberseite wollte dem Kläger we…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: 1ARATGEBERRECHT informiert: Wohnungsbesichtigung durch Baubehörde muss geduldet werdenBild: 1ARATGEBERRECHT informiert: Wohnungsbesichtigung durch Baubehörde muss geduldet werden
1ARATGEBERRECHT informiert: Wohnungsbesichtigung durch Baubehörde muss geduldet werden
… Dauerwohnnutzung des nur als Wochenendhaus genehmigten Gebäudes stattfinde. Eine Bauzustandsbesichtigung stelle keine - nur unter engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zulässige - Wohnungsdurchsuchung dar, weil die Behörde nicht zielgerichtet in die Privatsphäre der Wohnungsinhaber eindringe. Deshalb sei sie bereits zulässig, wenn eine dringende …
Bild: BVerfG: Verhältnismäßigkeit beim Vorwurf der InsolvenzverschleppungBild: BVerfG: Verhältnismäßigkeit beim Vorwurf der Insolvenzverschleppung
BVerfG: Verhältnismäßigkeit beim Vorwurf der Insolvenzverschleppung
Der Vorwurf der Insolvenzverschleppung ist schnell gemacht. Bei den Ermittlungen muss aber die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Eine Wohnungsdurchsuchung schießt schnell übers Ziel hinaus. Zu den Pflichten eines Geschäftsführers gehört u.a. die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags. Der Insolvenzantrag muss ohne schuldhaftes Zögern, spätestens …
Menschen für Tierrechte entsetzt über Vorgehen gegen österreichische Tierschützer
Menschen für Tierrechte entsetzt über Vorgehen gegen österreichische Tierschützer
… e.V. 30.05.2008 - Menschen für Tierrechte entsetzt über Vorgehen gegen österreichische Tierschützer Der Bundesverband Menschen für Tierrechte ist entsetzt über die Unverhältnismäßigkeit, mit der die österreichische Polizei gegen mehrere Tierschützer vorgegangen ist und fordert eine dem Rechtsstaat angemessene Behandlung. Zehn Tierschützer sitzen seit …
Jugendiche Graffiti-Schmierer bei frischer Tat in Spandau gestellt
Jugendiche Graffiti-Schmierer bei frischer Tat in Spandau gestellt
… Reizstoffsprühgerät ausgestatteten Jugendlichen versuchten zunächst zu flüchten, konnten jedoch wenig später überwältigt und verhaftet werden. Nach einer späteren Wohnungsdurchsuchung, bei der weitere Beweismittel aufgefunden und sichergestellt wurden, leitete die Bundespolizei ein Strafverfahren ein. Kai Wegner, Bundestagsabgeordneter und Vorsitzender …
Bild: Vater tot – Erbe des Sohnes weg – wenn sich die Haushälter im Umfang von 500.000 € bedienenBild: Vater tot – Erbe des Sohnes weg – wenn sich die Haushälter im Umfang von 500.000 € bedienen
Vater tot – Erbe des Sohnes weg – wenn sich die Haushälter im Umfang von 500.000 € bedienen
… Wertgegenstände alle an seine Lebensgefährtin und Haushälterin verschenkt. Die Richter glaubten dies nicht, denn das Haushälterliebespaar wurde von den Polizeibeamten bei einer Wohnungsdurchsuchung in flagranti erwischt. Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Schadensersatzrecht. Web: www.JURA.CC Mehr Informationen auf www.rechtstipp.cc
Die Sportwettenvermittlung ist nicht strafbar nach § 284 StGB
Die Sportwettenvermittlung ist nicht strafbar nach § 284 StGB
… Oddset-Sportwette in Zeitschriften- und Tabakläden.“ Darüber hinaus nahm das Gericht ausdrücklich Bezug auf die „Gambelli-Entscheidung“ des EuGH, und bestätigte insofern die Unverhältnismäßigkeit strafrechtlicher Sanktionen, „wenn staatlich zugelassene nationale Einrichtungen zur Teilnahme an Sportwetten auffordern.“ Das sei aber in Sachsen der Fall.
Bild: The Wave Project - TATI in KeniaBild: The Wave Project - TATI in Kenia
The Wave Project - TATI in Kenia
… erweitern. Das erste Mal unterstützen wir ein Projekt in Kenia, welches wir euch im Folgenden vorstellen.Das Berufsausbildungssystem in Kenia ist von einer Unverhältnismäßigkeit zwischen Ausbildungsmöglichkeiten und deren Nachfrage geprägt. Demnach wird vielen jungen Menschen der Zugang zur Bildung verwehrt, was oftmals zu Fluchtgedanken oder Kriminalität …
Bild: Piratenpartei warnt vor Ende des Rechtsstaates durch die geplante Änderung des BKA-GesetzesBild: Piratenpartei warnt vor Ende des Rechtsstaates durch die geplante Änderung des BKA-Gesetzes
Piratenpartei warnt vor Ende des Rechtsstaates durch die geplante Änderung des BKA-Gesetzes
… lange diskutierte und wahrscheinlich verfassungswidrige Onlinedurchsuchung von Computern und anderen informationstechnischen Systemen in Gesetzesform gegossen werden. Anders als bei einer herkömmlichen Wohnungsdurchsuchung soll dies nicht offen geschehen. Ebenso wird auch auf Mechanismen wie der Anwesenheit eines oder mehrerer Zeugen so wie eines Anwalts …
Bild: Die größten Missverständnisse im Straf- und OrdnungswidrigkeitenrechtBild: Die größten Missverständnisse im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Die größten Missverständnisse im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
… Beschuldigter in Frage kommt und ab wann er hätte belehren müssen - mit der Folge, dass der Beschuldigte dann geschwiegen hätte. 5. Für eine Wohnungsdurchsuchung benötigt die Polizei immer einen richterlicher Durchsuchungsbeschluss. Nein, auch ohne Durchsuchungsbeschluss ist eine Wohnungsdurchsuchung möglich, nämlich wenn die Polizei annimmt, dass "Gefahr im …
Bundesverfassungsgericht verhandelt über Handydaten und E-Mails
Bundesverfassungsgericht verhandelt über Handydaten und E-Mails
Die Hannoversche Allgemeine Zeitung berichtet darüber, dass das Bundesverfassungsgericht sich derzeit mit der Frage beschäftigt, ob bei einer Wohnungsdurchsuchung Handydaten und E-Mails beschlagnahmt werden dürfen. Es wird ausgeführt, dass der Zweite Senat am Mittwoch in Karlsruhe über die Verfassungsbeschwerde einer Amtsrichterin aus Heidelberg verhandelte, …
Sie lesen gerade: Unverhältnismäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung